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Urteil

1 Ss 11/17

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei drängenden Feststellungen zur Drogenabhängigkeit muss das Gericht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erörtern. • Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) und die Maßregel nach § 64 StGB sind nicht unabhängig voneinander zu treffen, weil beide Prognosen Überschneidungen aufweisen. • Unterbleibt eine Prüfung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt trotz entsprechender Anhaltspunkte, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erfordernis der Erörterung der Unterbringung nach § 64 StGB bei drogenbedingter Beschaffungskriminalität • Bei drängenden Feststellungen zur Drogenabhängigkeit muss das Gericht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erörtern. • Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) und die Maßregel nach § 64 StGB sind nicht unabhängig voneinander zu treffen, weil beide Prognosen Überschneidungen aufweisen. • Unterbleibt eine Prüfung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt trotz entsprechender Anhaltspunkte, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagte wurde wegen dreier Ladendiebstähle verurteilt; die Taten dienten der Finanzierung ihrer schweren Drogenabhängigkeit. Das Amtsgericht verurteilte sie zu insgesamt sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Angeklagte legte Berufung ein, die vom Landgericht verworfen wurde; die Revision richtete sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandete zudem, dass das Landgericht nicht prüfte, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) geboten sei. Die landgerichtlichen Feststellungen zeigen langjährige Substanzabhängigkeit, frühere einschlägige Verurteilungen und wiederholte Rückfälle; die diebstählichen Taten wurden als suchtbedingt motiviert bewertet. Die Verteidigung bestreitet, dass § 64 StGB greife, und rügt Unverhältnismäßigkeit; die Angeklagte bringt zugleich Therapieabsichten vor. • Revision und Begründung waren zulässig und fristgerecht; Wiedereinsetzung wurde gewährt. • Das Urteil ist im vom Senat beanstandeten Umfang aufzuheben, weil das Landgericht trotz drängender Feststellungen zur Drogenabhängigkeit nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. • Die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) kann nicht isoliert von der Maßregelentscheidung nach § 64 StGB getroffen werden, da beide Prognosen Überschneidungen in der Bewertungsgrundlage (Hang zu weiterer Begehung) haben. • Die Urteilsfeststellungen sprechen für einen hangbedingten Antrieb der Taten, eine erhebliche Rückfallgefahr und frühere schwere Delikte; dies begründet die Notwendigkeit, die Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen. • Es bestehen Anhaltspunkte, dass eine therapeutische Behandelbarkeit nicht ausgeschlossen ist, da die Angeklagte Behandlungseinsicht und -bereitschaft gezeigt sowie frühere stationäre Behandlungen durchlaufen hat. • Verhältnismäßigkeitsbedenken (§ 62 StGB) gegen eine Unterbringung sind nicht durch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ausgeräumt; Maßregeln verfolgen Schutz- und Therapiezwecke unabhängig von Schuldaspekten. • Wegen des Rechtsfehlers ist die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 246a StPO), zurückzuverweisen; die verhängten Strafen bleiben hingegen bestehen. Die Revision der Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde und nicht über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) entschieden wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen. Die Kammer hat in den Urteilsgründen bei drängenden Feststellungen zur Drogenabhängigkeit die Möglichkeit einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen; da dies unterblieben ist, ist die Aufhebung geboten. Soweit die Revision darüber hinaus ging, wird sie als unbegründet verworfen und die festgesetzten Strafen bleiben in Bestand.