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Beschluss

1 Ws 260/17

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überschreitung der Prüffrist bei Fortdauerentscheidungen kann eine Grundrechtsverletzung begründen, wenn die Kammer nicht darlegt, warum Verzögerungen eingetreten sind und wie sie Eilbedürftigkeit sichergestellt hat. • Bei über zehnjähriger Unterbringung ist die Fortdauer nur gerechtfertigt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten zu erwarten sind; eine bloße Möglichkeit weiterer Delikte reicht nicht aus (§ 67d Abs.6, § 67 Abs.4 StGB). • Besteht diese hohe Wahrscheinlichkeit nicht, ist die Unterbringung wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären; ggf. ist der restliche Freiheitsstrafenbestand im Maßregelvollzug zu vollziehen (§ 67 Abs.5 S.2 StGB).
Entscheidungsgründe
Erledigung über zehnjähriger Unterbringung: fehlende Negativprognose rechtfertigt Fortdauer nicht • Die Überschreitung der Prüffrist bei Fortdauerentscheidungen kann eine Grundrechtsverletzung begründen, wenn die Kammer nicht darlegt, warum Verzögerungen eingetreten sind und wie sie Eilbedürftigkeit sichergestellt hat. • Bei über zehnjähriger Unterbringung ist die Fortdauer nur gerechtfertigt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten zu erwarten sind; eine bloße Möglichkeit weiterer Delikte reicht nicht aus (§ 67d Abs.6, § 67 Abs.4 StGB). • Besteht diese hohe Wahrscheinlichkeit nicht, ist die Unterbringung wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären; ggf. ist der restliche Freiheitsstrafenbestand im Maßregelvollzug zu vollziehen (§ 67 Abs.5 S.2 StGB). Der heute 55-jährige Untergebrachte war seit 2007 nach Verurteilung wegen Widerstandes und Hausfriedensbruchs gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Maßregelvollzugsanstalt berichtete von wechselhaftem psychopathologischem Zustand, Defiziten in Selbstversorgung und Medikamentencompliance, aber überwiegend abstinentem Verhalten und therapeutischen Fortschritten, beruflicher Beschäftigung und keinem aktuellen Alkoholrückfall. Sachverständiger stellte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und erhöhte Rückfallgefahr bei Alkoholrückfall fest, schwere Gewaltstraftaten jedoch für eher unwahrscheinlich. Die Strafvollstreckungskammer ordnete im Oktober 2017 die Fortdauer der Unterbringung mit Verkürzung der Prüffrist auf neun Monate an; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten. Das OLG überprüfte Fristüberschreitungen, Prognosenlage und Verhältnismäßigkeit und forderte ergänzende Stellungnahmen der Klinik an. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig gem. §§ 463 Abs.3, 454 Abs.3, 462 Abs.3 StPO. • Prüffrist und Verfahrensanforderungen: Überschreitungen der Prüffristen können das Freiheitsgrundrecht verletzen; die Fortdauerentscheidung hätte die Gründe der Verzögerung und Maßnahmen zur Fristwahrung darlegen müssen (BVerfG-Rechtsprechung). • Verfahrensfehler: Die Kammer hat nicht ausreichend dargestellt, warum die Prüffrist um mehrere Monate überschritten wurde, und hat das weitere Verfahren nach Eingang des Vollstreckungshefts und Gutachtens nicht ausreichend beschleunigt. • Materielle Prüfung der Verhältnismäßigkeit: Bei über zehnjähriger Unterbringung gilt der strenge Maßstab des § 67d Abs.6 S.3 StGB; Fortdauer bedarf der Feststellung, dass schwere Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. • Fehlende Negativprognose: Sachverständiger und Vollzugseinrichtung sehen vor allem ein erhöhtes Rückfallrisiko bei Alkoholrückfall, aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für schwere Gewaltstraftaten; frühere Delikte waren überwiegend Kleinkriminalität und führten nicht zu schweren Schäden. • Gewichtung des Vollzugsverlaufs: Therapeutische Fortschritte, länger anhaltende Abstinenz, Beschäftigung und fehlende erhebliche Gewalttaten sprechen gegen die erforderliche negative Prognose. • Rechtsfolgen: Aufgrund der fehlenden hohen Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten ist die Unterbringung unverhältnismäßig für erledigt zu erklären; nach § 67 Abs.4 StGB ist die Maßregelvollzugszeit auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; der verbleibende Rest ist im Maßregelvollzug zu vollziehen (§ 67 Abs.5 S.2). • Folgen für weitere Verfahrensfragen: Die Entscheidung über Anrechnung überschießender Unterbringungsdauer auf verfahrensfremde Strafen (§ 67 Abs.6 i.V.m. Abs.4) wurde der Strafvollstreckungskammer übertragen; es wird auf die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung hingewiesen. • Führungsaufsicht: Mit Beendigung der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs.6 S.4); nähere Ausgestaltung sowie Auflagen und Weisungen wurden der Vollstreckungskammer übertragen. Die Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.10.2017 wurde aufgehoben und die Unterbringung für erledigt erklärt, weil bei über zehnjähriger Unterbringung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwerer Straftaten festgestellt werden konnte (§ 67d Abs.6 S.3 StGB). Die im Maßregelvollzug verbrachte Zeit ist auf die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr anzurechnen (§ 67 Abs.4 StGB); der nach Anrechnung verbleibende Rest ist im Maßregelvollzug zu vollziehen (§ 67 Abs.5 S.2 StGB). Mit Entlassung tritt Führungsaufsicht ein; Dauer und Ausgestaltung der Auflagen sowie die Benennung eines Bewährungshelfers werden der Strafvollstreckungskammer übertragen. Die Entscheidung über eine mögliche Anrechnung überschießender Unterbringungszeit auf verfahrensfremde Strafen gemäß § 67 Abs.6 i.V.m. Abs.4 StGB bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.