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Urteil

8 U 80/17

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vertraglicher Regelung, wer Umsatzsteuer zu tragen hat, besteht keine planwidrige Lücke für ergänzende Vertragsauslegung. • Ändert sich die auf der Geschäftsgrundlage beruhende Steuerschuldnerschaft infolge der Inanspruchnahme durch den Leistungsempfänger, kann dies eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB begründen. • Ist die Steuerschuldnerschaft nach geltender Rechtslage dem leistenden Unternehmer zugewiesen, kann der Leistungsempfänger verpflichtet sein, die Umsatzsteuer neben dem Nettowerklohn zu zahlen. • Demjenigen, der durch sein Verhalten die Veränderung der Geschäftsgrundlage herbeiführt, obliegt es, die daraus resultierenden Nachteile zu beseitigen oder anzuerkennen. • Die Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt verändern nicht die Obliegenheit des Leistungsempfängers, dem leistenden Unternehmer den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht des Leistungsempfängers für Umsatzsteuer bei Störung der Geschäftsgrundlage • Bei vertraglicher Regelung, wer Umsatzsteuer zu tragen hat, besteht keine planwidrige Lücke für ergänzende Vertragsauslegung. • Ändert sich die auf der Geschäftsgrundlage beruhende Steuerschuldnerschaft infolge der Inanspruchnahme durch den Leistungsempfänger, kann dies eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB begründen. • Ist die Steuerschuldnerschaft nach geltender Rechtslage dem leistenden Unternehmer zugewiesen, kann der Leistungsempfänger verpflichtet sein, die Umsatzsteuer neben dem Nettowerklohn zu zahlen. • Demjenigen, der durch sein Verhalten die Veränderung der Geschäftsgrundlage herbeiführt, obliegt es, die daraus resultierenden Nachteile zu beseitigen oder anzuerkennen. • Die Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt verändern nicht die Obliegenheit des Leistungsempfängers, dem leistenden Unternehmer den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Kläger, Insolvenzverwalter der ausführenden Firma, verlangt Nachzahlung von Umsatzsteuer aus mehreren Werkverträgen gegen die Beklagte (Bauträger). Die Verträge sahen eine Nettovergütung vor und enthielten die Vorstellung, die Beklagte sei Steuerschuldnerin nach § 13b UStG. In der Folge änderte sich die steuerrechtliche Beurteilung: Nach neuerer Rechtsprechung und § 27 Abs.19 UStG wurde die Steuerschuld dem leistenden Unternehmer zugewiesen, nachdem die Beklagte Erstattung der von ihr gezahlten Umsatzsteuer beantragte. Der Kläger wurde vom Finanzamt in Anspruch genommen, obwohl er den Umsatzsteuerbetrag nicht von der Beklagten erhalten hatte. Das Landgericht gab dem Kläger weitgehend Recht; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, die Nachforderung sei rechtswidrig und die ergänzende Vertragsauslegung bzw. Rückgriff nach § 313 BGB sei nicht gegeben. Das OLG bestätigte das landgerichtliche Urteil und wies die Berufung zurück. • Keine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 631, 157 BGB): Die Parteien hatten beim Vertragsschluss ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte die Umsatzsteuer tragen soll; daher liegt keine planwidrige Lücke vor. • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Die Person des Umsatzsteuerschuldners war Grundlage der Werkverträge; die spätere Änderung der Steuerschuldnerschaft infolge der Erstattungsforderung der Beklagten änderte diese Geschäftsgrundlage. • Kausalität der Änderung: Durch die Erstattungsforderung der Beklagten wurde nach § 27 Abs. 19 UStG die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers begründet; somit entstand für den Kläger eine unvorhergesehene Belastung. • Ergebnis der Interessenabwägung: Es ist dem Kläger nicht zumutbar, am unveränderten Vertrag festzuhalten, da die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten ist und die Parteien bei Kenntnis der Rechtslage eine andere Zahlungsabrede getroffen hätten. • Zumutbarkeit für die Beklagte: Die Beklagte kann den ihr zustehenden Erstattungsanspruch geltend machen oder ihre Einsprüche zurücknehmen; es ist ihr zuzumuten, die Erstattungsbeträge an den Kläger weiterzuleiten oder anderweitig die Belastung zu beseitigen. • Rechtssicherheit und Europarecht: Der BFH hat dargelegt, dass § 27 Abs.19 UStG mit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz vereinbar ist, weil dem Unternehmer durch die Regelung kein Nachteil ohne Ausgleich entsteht; der Unternehmer kann seinen Erstattungsanspruch an das Finanzamt abtreten. • Keine Erheblichkeit der Ausgleichsforderung: Die zwischen den Parteien streitige Höhe der Steuer ist unstreitig; die Kostenentscheidung folgt aus Prozessrecht (§§ 97, 92 ZPO). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Kläger erhält den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass keine ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, wohl aber eine Anpassung nach § 313 BGB geboten ist, weil die Änderung der Steuerschuldnerschaft die Geschäftsgrundlage der Werkverträge nachhaltig gestört hat. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.