OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 MK 1/18

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

141mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 9 Normen

Leitsätze
• Die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Volkswagen AG betreffend Fahrzeuge mit Motorbaureihe EA189 ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang gemäß §607 Abs.1 ZPO öffentlich bekanntzumachen. • Der Musterkläger ist klagebefugt und hat dargetan, dass die Feststellungsziele die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern betreffen. • Nicht alle beantragten Feststellungsziele waren öffentlich bekanntzumachen; insb. Feststellungsziel 9 (äußerst hilfsweise) und bestimmte Varianten zu Ziff.11 wurden nicht bekanntgemacht. • Für die öffentliche Bekanntmachung genügt eine zusammenhängende substantiierten Darstellung des Lebenssachverhalts; eine volle Schlüssigkeitsprüfung der materiellen Anspruchsgrundlagen ist im Bekanntmachungsstadium nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Teilweise öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage bzgl. EA189-Motoren • Die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Volkswagen AG betreffend Fahrzeuge mit Motorbaureihe EA189 ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang gemäß §607 Abs.1 ZPO öffentlich bekanntzumachen. • Der Musterkläger ist klagebefugt und hat dargetan, dass die Feststellungsziele die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern betreffen. • Nicht alle beantragten Feststellungsziele waren öffentlich bekanntzumachen; insb. Feststellungsziel 9 (äußerst hilfsweise) und bestimmte Varianten zu Ziff.11 wurden nicht bekanntgemacht. • Für die öffentliche Bekanntmachung genügt eine zusammenhängende substantiierten Darstellung des Lebenssachverhalts; eine volle Schlüssigkeitsprüfung der materiellen Anspruchsgrundlagen ist im Bekanntmachungsstadium nicht erforderlich. Der vzbv als Musterkläger erhebt Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG wegen des ‚VW‑Abgasskandals‘. Streitgegenstand sind Schadensersatz- und sonstige Feststellungsansprüche von Käufern von VW-, Audi-, Seat- und Skoda-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA189, in denen eine vom KBA als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist. Kläger verlangt Feststellungen u.a. zur Haftung nach §826, §823 II i.V.m. §263 StGB, §831 BGB, zu Nichtigkeit der Kaufverträge (§134 BGB), zu Garantie‑ und Typgenehmigungsfragen sowie zur Form und Berechnung von Schadensersatzansprüchen. Die Klage wurde mit umfangreichem Vortrag und Nachweisen zu 76 betroffenen Verbrauchern (Bestellungen, Kaufverträge, Rückrufschreiben) eingereicht. Das OLG prüfte nur die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung gemäß §607 ZPO und entschied, welche Feststellungsziele bekanntzumachen sind. • Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bewirkte Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß §607 Abs.2 ZPO; die Klageschrift erfüllt die formellen Anforderungen des §606 Abs.2 ZPO. • Der Musterkläger ist klagebefugt als qualifizierte Einrichtung; nach §606 Abs.1 Satz4 ZPO besteht die unwiderlegliche Vermutung der Förderung mit öffentlichen Mitteln; Eintragung als qualifizierte Einrichtung wurde vorgelegt. • Es wurde dargetan, dass die Feststellungsziele (im vom Tenor wiedergegebenen Umfang) die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern betreffen; konkrete Nachweise (u.a. Anlagen MK26–101) genügen für die Bekanntmachung. • Zur Abgrenzung EURO‑5/EURO‑6: Der Kläger macht keine eigenständigen Rechtsfolgen aus der Differenzierung geltend; daher genügt der Vortrag für beide Klassifizierungen zusammen. • Bei Prüfung einzelner Feststellungsziele ist keine vollständige materielle Schlüssigkeitsprüfung erforderlich; es reicht, wenn der Vortrag substantiiert darlegt, dass Anspruchsvoraussetzungen streitig sein können. • Bestimmte Feststellungsziele konnten nicht öffentlich bekanntgemacht werden, weil der Kläger keine hinreichenden Angaben vorlegte, dass jeweils mindestens zehn Verbraucher betroffen sind (insb. Feststellungsziel 9 äußerst hilfsweise sowie bestimmte Varianten von Ziff.11). • Teilbekanntmachung ist zulässig, wenn die übrigen Feststellungsziele verständlich und entscheidungsfähig bleiben; daher erfolgte die teilweise Bekanntmachung im Tenor. • Rechtsbeschwerde wurde zugelassen hinsichtlich der nicht bekanntgemachten Teile gemäß §574 ZPO. Die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Volkswagen AG vom 1.11.2018 wurde in dem im Tenor konkret bezeichneten Umfang gemäß §607 Abs.1 ZPO öffentlich bekanntgemacht. Der vzbv ist klagebefugt und hat substantiiert dargelegt, dass die beanspruchten Feststellungen die Rechtsverhältnisse bzw. Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern betreffen; daher sind die in der Bekanntmachung aufgeführten Feststellungsziele zur Entscheidung zugelassen. Nicht öffentlich bekanntgemacht wurden einzelne hilfsweise und äußerste‑hilfsweise Formulierungen (insb. Ziff.9 äußerst hilfsweise und bestimmte Varianten zu Ziff.11), weil hierfür die erforderlichen Angaben zu mindestens zehn betroffenen Verbrauchern fehlten. Gegen die ablehnende Entscheidung zu diesen Teilen wurde die Beschwer zuzulassen; die materiellen Anspruchsfragen sind damit nicht in der Sache entschieden, sondern bleiben zur inhaltlichen Prüfung im weiteren Verfahren offen.