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Beschluss

4 MK 2/18

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Musterfeststellungsklage ist nicht öffentlich bekanntzumachen, wenn der Kläger die Voraussetzungen für eine qualifizierte Einrichtung nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht hinreichend darlegt. • Anonymisierte Mitgliederlisten reichen in der Regel nicht aus, um die nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestzahl natürlicher Mitglieder überprüfbar nachzuweisen. • Der Kläger muss darlegen, dass Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrgenommen werden (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO); überwiegende Einnahmen aus Abmahnungen sprechen gegen diese Voraussetzung. • Die Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste durch den Kläger ist durch berechtigte gesetzliche Nachweispflichten gedeckt und berührt nicht ohne weiteres datenschutz- oder verfassungsrechtliche Verbote; gleichwohl ist zu gewährleisten, dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Nichtöffentlichkeit bei unzureichendem Nachweis qualifizierter Einrichtung (§ 606 ZPO) • Die Musterfeststellungsklage ist nicht öffentlich bekanntzumachen, wenn der Kläger die Voraussetzungen für eine qualifizierte Einrichtung nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht hinreichend darlegt. • Anonymisierte Mitgliederlisten reichen in der Regel nicht aus, um die nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestzahl natürlicher Mitglieder überprüfbar nachzuweisen. • Der Kläger muss darlegen, dass Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrgenommen werden (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO); überwiegende Einnahmen aus Abmahnungen sprechen gegen diese Voraussetzung. • Die Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste durch den Kläger ist durch berechtigte gesetzliche Nachweispflichten gedeckt und berührt nicht ohne weiteres datenschutz- oder verfassungsrechtliche Verbote; gleichwohl ist zu gewährleisten, dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt wird. Der Kläger reichte am 1.11.2018 eine Musterfeststellungsklage ein und begehrt die Feststellung, dass verwendete Widerrufsbelehrungen rechtswidrig seien. Die Parteien stritten im Beschwerdeverfahren vor allem darüber, ob der Kläger als qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO anzusehen ist. Der Kläger legte anonymisierte Mitgliederlisten mit insgesamt zwischen 353 und 386 Eintragungen sowie eine eidesstattliche Versicherung vor und behauptete 180 Vollmitglieder und 206 Internetmitglieder. Die Beklagte beanstandete die Anonymisierung, mögliche Unstimmigkeiten in den Einträgen und wies auf hohe Einnahmen aus Abmahnungen hin. Das Gericht forderte nicht anonymisierte Nachweise an; der Kläger bot stattdessen verschiedene eingeschränkte Offenlegungsformen an und berief sich auf Datenschutz- und Verfassungsbelange. Das Gericht prüfte insbesondere die Nachweise zur Mindestmitgliederzahl und zur überwiegend nicht gewerbsmäßigen Aufklärungs- und Beratungstätigkeit. • Die öffentliche Bekanntmachung nach § 607 ZPO setzt nach § 606 Abs. 2 S. 1 ZPO den Nachweis voraus, dass der Kläger eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO ist. • § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO verlangt als Nachweis, dass die Einrichtung mindestens zehn Verbände oder mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat. Anonymisierte Listen ohne identifizierbare Angaben ermöglichen keine Überprüfung und genügen nicht. • Die vom Kläger vorgelegten anonymisierten Mitgliederverzeichnisse enthalten Unstimmigkeiten (fehlende oder fehlerhafte Ortsangaben) und liegen nur knapp über der gesetzlichen Mindestzahl, weshalb das Gericht zur Überprüfung nicht anonymisierte Nachweise anforderte. • Angebotene Alternativen des Klägers (nur Gerichtszugang, notarielle Übersicht ohne Selbstprüfung, Einsicht ohne Aktenbegründung, Sachverständigengutachten) sind ungeeignet, weil sie entweder die Rechte der Gegenpartei auf rechtliches Gehör verletzen oder keine überprüfbaren Erkenntnisse liefern. • Nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO muss die Einrichtung Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen. Die vorgelegten Unterlagen zeigen dagegen, dass der Großteil der Einnahmen aus Abmahnungen stammt, was gegen das erforderliche Überwiegen nicht gewerblicher Tätigkeit spricht. • Datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Vorlage nicht anonymisierter Mitgliederlisten hält der Senat nicht für durchgreifend: Die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich (Art. 6 Abs. 1 DS‑GVO) und konkrete Nachteile der Mitglieder wurden nicht dargelegt. • Mangels hinreichender Darlegung der Voraussetzungen nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung nicht erfüllt; das Verfahren darf nicht auf Grundlage für die Gegenseite unzugänglicher Unterlagen entschieden werden. Die Musterfeststellungsklage vom 1.11.2018 wird nicht öffentlich bekanntgemacht, weil der Kläger die Voraussetzungen einer qualifizierten Einrichtung nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht ausreichend nachgewiesen hat. Insbesondere ist die erforderliche Mindestmitgliederzahl nicht überprüfbar belegt, da nur anonymisierte Listen vorgelegt wurden, die Unstimmigkeiten aufweisen und die behauptete Mitgliederzahl nur knapp über dem gesetzlich geforderten Minimum liegt. Darüber hinaus hat der Kläger nicht genügend dargelegt, dass seine satzungsmäßigen Aufgaben überwiegend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten erfüllt werden; die Einnahmenlage spricht vielmehr für einen erheblichen Umfang abmahnungsbezogener Einnahmen. Datenschutz- und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Offenlegung von Mitgliederdaten genügen nicht, um die gesetzliche Nachweispflicht zu verdrängen, zumal konkrete Nachteile der Mitglieder nicht vorgetragen wurden. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.