Beschluss
1 W 1/19
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Spezialzuständigkeit nach §119a Satz 1 Nr.1 GVG richtet sich nach der materiellen Beteiligung an Bank- und Finanzgeschäften, nicht nach der formellen Vorinstanz.
• An der Spezialzuständigkeit genügt die Beteiligung eines Instituts i.S.v. §1 KWG und dass Ansprüche aus in §1 Abs.1 Satz2 bzw. Abs.1a Satz2 KWG genannten Geschäften (z. B. Kreditgeschäfte) betroffen sind.
• Ansprüche einer Bank aus Kreditgeschäften gegen Bürgen und Sicherungsgeber fallen unter die Spezialzuständigkeit.
• Dagegen sind reine Darlehensverhältnisse zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines Instituts nicht in den Anwendungsbereich der Spezialzuständigkeit zu subsumieren.
Entscheidungsgründe
Spezialzuständigkeit bei Bankkredit und Bürgschaft nach §119a GVG • Spezialzuständigkeit nach §119a Satz 1 Nr.1 GVG richtet sich nach der materiellen Beteiligung an Bank- und Finanzgeschäften, nicht nach der formellen Vorinstanz. • An der Spezialzuständigkeit genügt die Beteiligung eines Instituts i.S.v. §1 KWG und dass Ansprüche aus in §1 Abs.1 Satz2 bzw. Abs.1a Satz2 KWG genannten Geschäften (z. B. Kreditgeschäfte) betroffen sind. • Ansprüche einer Bank aus Kreditgeschäften gegen Bürgen und Sicherungsgeber fallen unter die Spezialzuständigkeit. • Dagegen sind reine Darlehensverhältnisse zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines Instituts nicht in den Anwendungsbereich der Spezialzuständigkeit zu subsumieren. Die Klägerin, eine Bank, verlangt vor dem Landgericht Braunschweig Feststellung zur Zahlung eines in Insolvenz festgestellten Betrags von 1.022.528,78 € gegen den Beklagten. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, für deren Darlehen er selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften übernommen hatte. Der Beklagte behauptet, seinen Wohnsitz in Colmar/Frankreich zu haben; das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab wegen mangelnder internationaler und örtlicher Zuständigkeit. Die Klägerin legte Berufung ein; im Oberlandesgericht entstand ein Kompetenzstreit über die Zuständigkeit eines Spezialsenats für Bank- und Finanzgeschäfte. Der 8. Zivilsenat bat den 11. Zivilsenat um Übernahme; dieser lehnte ab. Anschließend wurde die Zuständigkeitsfrage dem für Kompetenzkonflikte zuständigen Senat vorgelegt und die Parteien angehört. • Die Bestimmung eines Spezialsenats nach §119a Satz1 Nr.1 GVG ist eine gesetzliche Zuständigkeit, deren Prüfung nicht dem Präsidium überlassen werden darf; §36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist entsprechend anwendbar. • Bei §119a GVG kommt es nur auf die materielle Zuständigkeit an; es ist unerheblich, ob die Vorinstanz eine Spezial- oder allgemeine Kammer war. • Spezialzuständigkeit setzt voraus, dass ein Institut i.S.v. §1 KWG an dem Geschäft beteiligt ist; Banken fallen grundsätzlich darunter. • Es muss sich um Ansprüche aus den in §1 Abs.1 Satz2 und Abs.1a Satz2 KWG genannten Geschäften handeln; Kreditgeschäfte sind hiervon erfasst, ebenso Ansprüche der Bank gegen Bürgen und Sicherungsgeber. • Demgegenüber gehören Darlehensverträge zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines Instituts nicht zur Spezialzuständigkeit. • Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, weil die Klägerin als Bank beteiligt ist und die streitgegenständlichen Ansprüche aus Kreditgeschäften sowie aus Bürgschaften resultieren. • Daher ist der 11. Zivilsenat nach dem Geschäftsverteilungsplan als Spezialsenat für Bank- und Finanzgeschäfte zuständig. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig ist zuständig, weil die Klägerin als Bank beteiligt ist und die streitigen Ansprüche aus Kreditgeschäften und den übernommenen Bürgschaften stammen, welche unter die in §1 KWG genannten Geschäfte fallen. Die materielle Spezialzuständigkeit nach §119a Satz1 Nr.1 GVG ist damit gegeben; die Frage der formellen Vorinstanz ist unbeachtlich. Reine Darlehensverhältnisse zwischen Privatpersonen wären anders zu beurteilen, sind hier aber nicht einschlägig. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt gemäß §36 Abs.1 Nr.6 ZPO analog und ermöglicht damit die weitere Sachentscheidung durch den zuständigen Spezialsenat.