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Beschluss

1 W 19/17

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine reine Bestätigung der Annahme des Testamentsvollstreckeramts durch das Nachlassgericht ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB. • Für die Entgegennahme der Amtsannahmeerklärung ist eine Festgebühr nach Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 KV GNotKG (15,00 €) anzusetzen; die Ausstellung einer bloßen Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei. • Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung der Amtsannahmebestätigung mit den Zeugnisgebühren nach Nr. 12210 KV GNotKG kommt weder unmittelbar noch analog in Betracht; das GNotKG regelt abschließend die Gebühren und schließt unzulässige Analogie aus.
Entscheidungsgründe
Amtsannahmebestätigung kostenfrei; Nr. 12210 KV GNotKG nicht anwendbar • Eine reine Bestätigung der Annahme des Testamentsvollstreckeramts durch das Nachlassgericht ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB. • Für die Entgegennahme der Amtsannahmeerklärung ist eine Festgebühr nach Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 KV GNotKG (15,00 €) anzusetzen; die Ausstellung einer bloßen Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei. • Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung der Amtsannahmebestätigung mit den Zeugnisgebühren nach Nr. 12210 KV GNotKG kommt weder unmittelbar noch analog in Betracht; das GNotKG regelt abschließend die Gebühren und schließt unzulässige Analogie aus. Der Erblasser setzte die Beschwerdeführerin in einer notariell beurkundeten Verfügung als Testamentsvollstreckerin ein. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich die Annahme des Amtes und beantragte eine schriftliche Bestätigung. Das Nachlassgericht stellte eine Bescheinigung aus, wies jedoch darauf hin, dass diese kein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB ersetze. Das Nachlassgericht berechnete den Erben eine Gebühr von 15,00 € und stellte der Beschwerdeführerin eine Kostenrechnung über 435,00 € nach Nr. 12210 KV GNotKG. Die Beschwerdeführerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz; das Amtsgericht wies diese zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde zum Oberlandesgericht. • Rechtsgrundlagen: § 2202 BGB (Beginn des Amtes durch Annahmeerklärung), § 2368 BGB (Testamentsvollstreckerzeugnis), Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 KV GNotKG (Festgebühr für Entgegennahme der Annahmeerklärung), Nr. 12210 KV GNotKG (Zeugniskosten), § 1 Abs. 1 GNotKG (Abschlusscharakter des GNotKG). • Die Amtsannahmebestätigung bestätigt nur den tatsächlichen Vorgang der Amtsannahme; sie ersetzt nicht das Testamentsvollstreckerzeugnis, weil sie keine sachliche Prüfung vornimmt und keine Vermutungs- oder Gutglaubenswirkung begründet. Das Amt beginnt zwar mit der Annahme nach § 2202 BGB und die Bestätigung kann im Rechtsverkehr teilweise das Zeugnis ersetzen, diese faktische Wirkung rechtfertigt jedoch nicht die Gleichstellung kostenrechtlich. • Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 KV GNotKG begründet für die Entgegennahme der Annahmeerklärung eine feste geringe Gebühr (15,00 €), die auch gegenüber den Erben zutreffend angesetzt wurde. Die ergänzende Ausstellung einer bloßen Eingangsbestätigung ist mit dieser Festgebühr abgegolten und daher kostenfrei. • Nr. 12210 KV GNotKG betrifft die Erteilung amtlicher Zeugnisse mit Vermutungswirkung; die Voraussetzungen hierfür liegen bei einer reinen Amtsannahmebestätigung nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser Zeugnisgebühr scheitert am Abschlusscharakter des GNotKG und dem grundsätzlichen Analogieverbot im Kostenrecht; fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage bedeutet Kostenfreiheit. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Kostenansatz der Kostenrechnung II in Höhe von 435,00 € wird aufgehoben; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entgegennahme der Annahmeerklärung ist mit einer Festgebühr gemäß Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 KV GNotKG (15,00 €) abgegolten; die Ausstellung einer bloßen Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei und löst die teuren Zeugnisgebühren nach Nr. 12210 KV GNotKG nicht aus. Eine analoge Heranziehung der Zeugnisgebühren kommt nicht in Betracht, weil das GNotKG die Gebühren abschließend regelt und eine Analogie im Kostenrecht unzulässig ist.