Beschluss
11 U 160/18
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die NanoKnife-Methode (Irreversible Elektroporation) ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 MB/KK, wenn sie nach den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunk tder Behandlung experimentell ist.
• Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit gilt ein objektiver Maßstab; es kommt nicht auf die Auffassung des Patienten oder allein auf die des behandelnden Arztes an (§ 1 Abs. 2 MB/KK).
• Ausnahmen kommen nur in Betracht bei lebensbedrohlichen oder lebenszerstörenden, unheilbaren Erkrankungen ohne praktikable schulmedizinische Alternativen; die Beweislast dafür trägt der Versicherungsnehmer.
• Die Entscheidung des BGH vom 29.03.2017 (IV ZR 533/15) bestätigt die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit nach objektiven Kriterien und steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungs ersatzpflicht: NanoKnife-Methode nicht medizinisch notwendig • Die NanoKnife-Methode (Irreversible Elektroporation) ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 MB/KK, wenn sie nach den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunk tder Behandlung experimentell ist. • Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit gilt ein objektiver Maßstab; es kommt nicht auf die Auffassung des Patienten oder allein auf die des behandelnden Arztes an (§ 1 Abs. 2 MB/KK). • Ausnahmen kommen nur in Betracht bei lebensbedrohlichen oder lebenszerstörenden, unheilbaren Erkrankungen ohne praktikable schulmedizinische Alternativen; die Beweislast dafür trägt der Versicherungsnehmer. • Die Entscheidung des BGH vom 29.03.2017 (IV ZR 533/15) bestätigt die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit nach objektiven Kriterien und steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Der Kläger verlangt von seiner Krankenversicherung Kostenübernahme für eine Behandlung mit der NanoKnife-Methode (Irreversible Elektroporation). Im Berufungsverfahren blieb strittig, ob es sich bei dieser Methode um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der MB/KK handelt. Der Kläger berief sich auf ärztliche Veranlassung der Behandlung; der beklagte Versicherer lehnte die Leistung mit der Begründung ab, die Methode sei experimentell und nicht wissenschaftlich anerkannt. Ein Sachverständiger wurde beigezogen, der die NanoKnife-Methode als experimentell und nicht als wissenschaftlich anerkannte Therapie einstufte. Der Senat nahm auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug und prüfte die Frage der medizinischen Notwendigkeit nach objektiven Kriterien. • Anwendbarer Maßstab: § 1 Abs. 2 MB/KK verlangt eine objektive Prüfung, ob eine medizinisch anerkannte Behandlungsmethode vorliegt; maßgeblich sind die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung. • Sachverständigengutachten: Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die NanoKnife-Methode ein rein experimentelles Verfahren ist, nicht wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis nicht als geeignet erwiesen. • Rechtsfolgen: Weil keine wissenschaftlich anerkannte, geeignete Behandlungsmethode vorlag, fehlte der Versicherungsfall; damit besteht keine Leistungspflicht des Versicherers nach den MB/KK. • Verweis auf BGH-Rechtsprechung: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (u.a. IV ZR 533/15) bestätigt den objektiven Prüfungsmaßstab und wurde vom Senat geprüft, gewährte aber keine Abweichung von der eigenen Bewertung. • Ausnahmefall: Eine abweichende Beurteilung wäre nur denkbar bei lebensbedrohlichen/unheilbaren Erkrankungen ohne schulmedizinische Alternative; der Kläger hat hierfür keine belastenden Feststellungen oder Beweise erbracht. • Beweislast: Für die Voraussetzungen einer Leistungspflicht bei Methoden außerhalb der Schulmedizin trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die NanoKnife‑Behandlung ist nach objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 MB/KK anzusehen, weil sie experimentell und nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Daher besteht keine Leistungspflicht der Versicherung; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine abweichende Entscheidung wäre nur bei einer lebensbedrohlichen oder unheilbaren Erkrankung ohne praktikable schulmedizinische Alternative denkbar, was hier nicht nachgewiesen wurde.