Beschluss
1 W 73/17
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Grundbuchamt darf bei Vorlage öffentlich beurkundeter Verfügungen von Todes wegen die Erbfolge insoweit selbst prüfen und auslegen; dafür ist nicht generell die Vorlage eines Erbscheins erforderlich (§ 35 Abs.1 Satz 2 GBO).
• Sind zur Ergänzung der öffentlichen Urkunden nur weitere Urkunden im Sinne des § 29 GBO erforderlich, darf das Grundbuchamt keinen Erbschein verlangen; auch eidesstattliche Versicherungen vor Notar sind verwertbar.
• Die Rechtsfragen zur Auslegung und Rangfolge mehrerer öffentlich beurkundeter Verfügungen von Todes wegen stellen regelmäßig kein Eintragungshindernis nach § 18 GBO dar, sondern fallen in die Zuständigkeit des Grundbuchamts.
• Kann die entscheidende Tatsache (z. B. Nichtvorhandensein blutseigener, ehelicher Abkömmlinge) nur durch eine negative Tatsache nachgewiesen werden, ist hierfür eine eidesstattliche Versicherung oder alternativ ein Erbschein erforderlich.
Entscheidungsgründe
Grundbuchberichtigung nach öffentlichen Verfügungen: Erbschein nicht stets erforderlich • Das Grundbuchamt darf bei Vorlage öffentlich beurkundeter Verfügungen von Todes wegen die Erbfolge insoweit selbst prüfen und auslegen; dafür ist nicht generell die Vorlage eines Erbscheins erforderlich (§ 35 Abs.1 Satz 2 GBO). • Sind zur Ergänzung der öffentlichen Urkunden nur weitere Urkunden im Sinne des § 29 GBO erforderlich, darf das Grundbuchamt keinen Erbschein verlangen; auch eidesstattliche Versicherungen vor Notar sind verwertbar. • Die Rechtsfragen zur Auslegung und Rangfolge mehrerer öffentlich beurkundeter Verfügungen von Todes wegen stellen regelmäßig kein Eintragungshindernis nach § 18 GBO dar, sondern fallen in die Zuständigkeit des Grundbuchamts. • Kann die entscheidende Tatsache (z. B. Nichtvorhandensein blutseigener, ehelicher Abkömmlinge) nur durch eine negative Tatsache nachgewiesen werden, ist hierfür eine eidesstattliche Versicherung oder alternativ ein Erbschein erforderlich. Die Beteiligte zu 1. (Stieftochter) und Beteiligte zu 2. (Nichte) beantragten durch notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag die Eintragung im Grundbuch, wonach die Beteiligte zu 1. die Grundstücke an Beteiligte zu 2. übereignet. Das Grundbuchamt forderte wegen des ehemaligen Hofs einen Erbschein, da ein Hofvermerk 1979 gelöscht worden war. Die Beteiligten beriefen sich auf einen Erbvertrag von 1967, der die Nachfolge des Hofes regelte, sowie auf ein notariales Testament von 2004, wonach die Beteiligte zu 1. Alleinerbin des hoffreien Vermögens sei. Das Grundbuchamt hielt die Frage, ob die Regelung des Erbvertrags als Vermächtnis oder als erbrechtliche Bindung wirkt, für nicht prüfbar und verlangte den Erbschein; die Beteiligte zu 1. legte Beschwerde ein. Das OLG entschied, das Grundbuchamt dürfe die öffentlich beurkundeten Verfügungen und deren Eröffnungsniederschriften verwerten und die Rechtsfragen selbst beantworten; das von ihm genannte Verweigerungsgrund sei kein Eintragungshindernis. • Rechtsgrundlagen: §§ 18, 22, 29, 35 GBO; §§ 2286, 2289 BGB; Grundsatz, dass Erbfolge durch Erbschein nach § 35 Abs.1 Satz1 GBO zu beweisen ist, aber § 35 Abs.1 Satz2 GBO Ausnahmen für öffentliche Urkunden und Eröffnungsniederschriften kennt. • Das Grundbuchamt darf bei vorgelegten öffentlichen Verfügungen von Todes wegen das Urkundenmaterial einschließlich Nachlassakten verwerten, die letztwilligen Verfügungen auslegen und die erforderlichen Rechtsfragen beantworten; eine Grenze besteht nur, wenn weitere, dem Grundbuchamt unzulässige tatsächliche Ermittlungen nötig wären oder das Nachlassgericht bereits Erben festgestellt hat. • Soweit zur Ergänzung der öffentlichen Urkunden nur weitere Urkunden im Sinne des § 29 GBO erforderlich sind (z. B. Personenstandsurkunden, notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen), kann das Grundbuchamt statt eines Erbscheins diese Unterlagen verlangen; es darf nicht allein wegen Auslegungsfragen einen Erbschein fordern. • Im konkreten Fall ergeben die vorgelegten Erbverträge und das Testament, dass die Hoffolge nach dem Erbvertrag von 1967 zu beurteilen ist und dass eine spätere Verfügung den vertraglich Begünstigten nicht beeinträchtigen darf (§ 2289 BGB). Deshalb bestehen rechtliche Gründe, die Eintragung zu gewähren, soweit die erforderlichen Nachweise vorliegen. • Ein noch offener Nachweis betrifft die negative Tatsache, dass der Erblasser keine blutseigenen, ehelichen Abkömmlinge hinterlassen hat; hierfür fehlt eine eidesstattliche Versicherung in der vorgelegten Urkunde, so dass zur Beseitigung dieses Eintragungshindernisses entweder eine notariell abgegebene eidesstattliche Versicherung oder ein Erbschein vorzulegen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. war begründet; die angefochtenen Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Northeim vom 14. März und 24. Mai 2017 wurden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückgewiesen. Das OLG stellte klar, dass das Grundbuchamt die vorgelegten öffentlichen Verfügungen und Eröffnungsniederschriften verwerten und die erforderlichen Auslegungsfragen selbst beantworten darf und daher nicht pauschal einen Erbschein verlangen durfte. Gleichwohl steht der beantragten Eintragung ein anderes Eintragungshindernis entgegen: Der vollständige Nachweis, dass der Erblasser keine blutseigenen, ehelichen Abkömmlinge hinterlassen hat, ist bislang nicht in der erforderlichen Form erbracht. Dieses Hindernis kann durch Vorlage einer notariell abgegebenen eidesstattlichen Versicherung oder durch Vorlage eines Erbscheins beseitigt werden; danach kann das Grundbuchamt die Eintragung prüfen und gegebenenfalls vornehmen.