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Beschluss

1 W 26/19

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch unmittelbar gegen einen Nachlass gerichtet ist oder die Ermittlung des Erben unzumutbar ist. • Auseinandersetzungsansprüche richten sich regelmäßig gegen die Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass; sie rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Nachlasspflegschaft, wenn sich der Anspruch gegen einen bestimmten (Teil-)Nachlass richtet. • Erben sind nach §§ 1960, 1961 BGB auch dann als bekannt anzusehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe geworden ist; letzte Sicherheit ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB nur bei unbekanntem Erben oder wenn Anspruch gegen einen Nachlass gerichtet • Ein Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch unmittelbar gegen einen Nachlass gerichtet ist oder die Ermittlung des Erben unzumutbar ist. • Auseinandersetzungsansprüche richten sich regelmäßig gegen die Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass; sie rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Nachlasspflegschaft, wenn sich der Anspruch gegen einen bestimmten (Teil-)Nachlass richtet. • Erben sind nach §§ 1960, 1961 BGB auch dann als bekannt anzusehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe geworden ist; letzte Sicherheit ist nicht erforderlich. Die Antragsteller begehrten die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die vermeintlich unbekannten Erben einer 1974 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin und ein 2016 verstorbener Herr B. bildeten einst eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück in Brandenburg. Die Erblasserin hatte einen 1977 verstorbenen Ehemann, eine 1989 kinderlos verstorbene Tochter und einen 2009 verstorbenen Sohn; aus der geschiedenen Ehe des Sohnes stammen zwei Kinder. Der Nachlasspfleger beantragte vorsorglich nach § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft, um Auseinandersetzungsansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Erben der Erblasserin feststehen und das Ziel der Auseinandersetzung die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht rechtfertige. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und die Beteiligten sind beschwerdebefugt, da sie als Nachlassgläubiger ein rechtliches Interesse an der Abänderung des ablehnenden Beschlusses haben (§§ 59, 63 FamFG). • Tatbestandliche Würdigung: Die Erblasserin ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nach gesetzlicher Folge von ihrem damals noch lebenden Ehemann und ihren damals noch lebenden Kindern beerbt worden; Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen liegen nicht vor. • Rechtliche Voraussetzungen § 1961 BGB: § 1961 BGB setzt voraus, dass ein Anspruch gegen den Nachlass gerichtet ist oder die Ermittlung des Erben für den Gläubiger unzumutbar ist; Auseinandersetzungsansprüche richten sich regelmäßig gegen die Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass und rechtfertigen daher grundsätzlich keine Nachlasspflegschaft. • Ausnahmefall: Eine Nachlasspflegschaft kann dann in Betracht kommen, wenn der Auseinandersetzungsanspruch sich gegen einen bestimmten (Teil-)Nachlass richtet, etwa weil ein Miterbe verstorben ist und dessen Erben unbekannt sind; dies war hier nicht der Fall, weil die Erben der 1974 Verstorbenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. • Bekanntheit der Erben: Nach der Rechtsprechung genügt für die Bekanntheit der Erben, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe geworden ist; diese Voraussetzung ist hier erfüllt, so dass §§ 1960, 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft nicht rechtfertigen. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert wurde auf bis 50.000 € festgesetzt, da das Interesse der Antragsteller dem hälftigen Wert des Grundstücks entspricht. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wird zurückgewiesen. Die Erben der 1974 verstorbenen Erblasserin sind mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend der gesetzlichen Erbfolge bekannt, weshalb die Voraussetzungen des § 1961 BGB für eine Nachlasspflegschaft nicht vorliegen. Auseinandersetzungsansprüche der Beteiligten richten sich nicht gegen den Nachlass der Erblasserin dergestalt, dass eine Nachlasspflegschaft erforderlich wäre. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt.