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Beschluss

1 Ws 192/20

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die befristete Invollzugsetzung einer Krisenintervention nach § 67h StGB darf insgesamt die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten nicht durch eine vorangegangene Sicherungsunterbringung verlängern. • Die nachträgliche Umwandlung einer Sicherungsunterbringung in eine Krisenintervention ist nur innerhalb der für die akute Krise maximal vorgesehenen Frist von sechs Monaten zulässig. • Die Verlängerung einer bereits befristet angeordneten Krisenintervention ist aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die befristete Invollzugsetzung nicht mehr vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verlängerung der Krisenintervention gemäß § 67h StGB • Die befristete Invollzugsetzung einer Krisenintervention nach § 67h StGB darf insgesamt die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten nicht durch eine vorangegangene Sicherungsunterbringung verlängern. • Die nachträgliche Umwandlung einer Sicherungsunterbringung in eine Krisenintervention ist nur innerhalb der für die akute Krise maximal vorgesehenen Frist von sechs Monaten zulässig. • Die Verlängerung einer bereits befristet angeordneten Krisenintervention ist aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die befristete Invollzugsetzung nicht mehr vorliegen. Die Untergebrachte war nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nach Entlassung wurde die Maßregel 2017 für drei Monate zur Krisenintervention nach § 67h StGB in Vollzug gesetzt. 2019 erging ein Sicherungsunterbringungsbefehl; die Untergebrachte wurde festgenommen. Im März 2020 hob die Kammer den Sicherungsunterbringungsbefehl auf und setzte gleichzeitig erneut eine drei Monate befristete Krisenintervention in Vollzug. Das Landgericht verlängerte diese Maßnahme um weitere drei Monate. Dagegen erhoben die Untergebrachte und ihr Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Zurückweisung. Der Senat ließ zudem Ermittlungsakten zu einem nochmals angezeigten Vorwurf einziehen. • Die Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht eingelegt; in der Sache ist sie begründet. • § 67h Abs.1 S.2 Hs.2 StGB begrenzt die Dauer der befristeten Invollzugsetzung einer Krisenintervention auf insgesamt sechs Monate für die Behandlung einer akuten Verschlechterung; diese Frist bezieht sich auf die jeweils aktuelle Krise und darf nicht durch eine vorangegangene Sicherungsunterbringung unzulässig verlängert werden. • Die nachträgliche Anordnung einer Krisenintervention anstelle einer bereits getroffenen Sicherungsunterbringung ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber die bereits gesetzlich vorgesehene Höchstdauer für die akute Krise beachten; andernfalls würde die Schutzvorschrift des § 67h StGB umgangen. • Im konkreten Fall war die nachträgliche Anordnung bzw. Verlängerung der Krisenintervention am 17.03.2020 nicht mehr zulässig, weil die für die akute Krise vorgesehene Höchstdauer überschritten und damit die gesetzlichen Voraussetzungen der befristeten Invollzugsetzung nicht mehr gegeben waren. • Eine Entscheidung über einen möglichen Widerruf der Maßregelaussetzung nach § 67g StGB konnte der Senat im Beschwerdeverfahren nicht treffen, weil hierfür vor einer solchen Entscheidung noch Anhörungen, insbesondere der Untergebrachten und des Sachverständigen, erforderlich wären. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 29.06.2020 wurde aufgehoben; die Verlängerung der Krisenintervention war aus Rechtsgründen unzulässig. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten wurden der Landeskasse auferlegt. Die Aufhebung beruht darauf, dass die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer für eine Kriseninterventionsbehandlung nach § 67h StGB nicht durch eine vorangegangene Sicherungsunterbringung verlängert werden darf und die Voraussetzungen der befristeten Invollzugsetzung am 17.03.2020 nicht mehr vorlagen. Eine abschließende Entscheidung über einen Widerruf der Maßregelaussetzung nach § 67g StGB konnte der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium nicht treffen, da hierfür weitere Anhörungen erforderlich gewesen wären.