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Beschluss

3 W 28/20

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB muss die vom Nachlassgericht getroffenen Ermittlungen und die sachliche Grundlage der Ermessensausübung erkennen lassen; bloß formelhafte Gründe genügen nicht. • Die öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB ist nur ausnahmsweise zu unterlassen; wegen der günstigen elektronischen Veröffentlichungsmöglichkeiten sind die Kosten in der Regel nicht unverhältnismäßig. • Ein Erbscheinsantrag des Fiskus kann auf einen Feststellungsbeschluss Bezug nehmen, erfordert aber ergänzende Angaben, soweit sich seit Erlass des Feststellungsbeschlusses Änderungen ergeben haben oder erforderliche Tatsachen nicht im Beschluss/den Akten enthalten sind.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Begründung von Fiskuserbschafts-Feststellungsbeschlüssen und Erbscheinsantrag des Fiskus • Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB muss die vom Nachlassgericht getroffenen Ermittlungen und die sachliche Grundlage der Ermessensausübung erkennen lassen; bloß formelhafte Gründe genügen nicht. • Die öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB ist nur ausnahmsweise zu unterlassen; wegen der günstigen elektronischen Veröffentlichungsmöglichkeiten sind die Kosten in der Regel nicht unverhältnismäßig. • Ein Erbscheinsantrag des Fiskus kann auf einen Feststellungsbeschluss Bezug nehmen, erfordert aber ergänzende Angaben, soweit sich seit Erlass des Feststellungsbeschlusses Änderungen ergeben haben oder erforderliche Tatsachen nicht im Beschluss/den Akten enthalten sind. Das Land Niedersachsen focht mehrere Feststellungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wolfenbüttel an, mit denen das Gericht das Fiskuserbrecht nach § 1964 BGB festgestellt hatte. In den Nachlässen waren keine bekannten Erben ermittelt worden; in einzelnen Fällen war nur eine Hinterlegung erfolgt oder bekannte gesetzliche Erben hatten ausgeschlagen. Das Nachlassgericht hatte teils die öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB durchgeführt und teils unterlassen mit dem Verweis auf Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Der Fiskus beantragte zudem Erbscheine mit Bezugnahme auf frühere Feststellungsbeschlüsse; das Nachlassgericht verlangte in dem Erbscheinsverfahren weitergehende Angaben. Der Streit betrifft die formellen Anforderungen an die Begründung von Feststellungsbeschlüssen, die Erforderlichkeit öffentlicher Bekanntmachung und den Inhalt eines Erbscheinsantrags des Fiskus. • Rechtliche Einordnung: Feststellungsentscheidungen nach § 1964 BGB sind Endentscheidungen i.S.d. § 38 FamFG und unterliegen damit grundsätzlich der Begründungspflicht; der Beschluss muss Sachverhalt und Rechtswürdigung so darstellen, dass die Entscheidung überprüfbar ist (§ 38 FamFG, §§ 29, 352 FamFG als Anhaltspunkte). • Aufhebung des Beschlusses 21.03.2019: Der Beschluss enthielt nur drei formelhafte Sätze ohne Darlegung konkreter Ermittlungen, Nachlasswertangaben oder Anknüpfungspunkte für eine Ermessensentscheidung; daher liegt Ermessensnichtgebrauch bzw. fehlende Begründung vor, sodass die Zurückverweisung zur Durchführung von Erbenermittlungen geboten ist (§ 1964, § 1965 BGB, § 38 FamFG). • Erbenermittlungen und öffentliche Aufforderung: Das Nachlassgericht hat die Pflicht zu Ermittlungen; eine öffentliche Bekanntmachung nach § 1965 Abs.1 BGB ist nur ausnahmsweise zu unterlassen. Durch elektronische Veröffentlichungen sind die Kosten gering, sodass bei werthaltigem Nachlass (hier deutlich über den Kosten) eine Unterlassung nicht gerechtfertigt ist. • Bestätigung anderer Beschlüsse: Die angefochtenen Beschlüsse vom 10.05.2019 und 18.06.2019 wurden trotz formaler Mängel nicht aufgehoben, weil die öffentliche Aufforderung dort bereits ergebnislos durchgeführt worden war und keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich sind; insoweit ergab sich kein Erfolg der Beschwerden. • Erbscheinsantrag des Fiskus: Eine Bezugnahme auf einen Feststellungsbeschluss kann grundsätzlich genügen, soweit die für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen bereits dem Beschluss oder den Akten zu entnehmen sind (§ 352 FamFG). Fehlen aber Angaben oder sind seit dem Feststellungsbeschluss Veränderungen möglich, muss der Fiskus ergänzende Angaben machen; zudem kann die Notwendigkeit, Dritte zu beteiligen, ein vollständiges Antragsformular rechtfertigen. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 21.03.2019 auf und verwies die Sache zurück, damit das Nachlassgericht die erforderlichen Erbenermittlungen durchführt und insbesondere die öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB nachholt. Die weiteren Beschwerden gegen Beschlüsse vom 10.05.2019, 18.06.2019 und 18.03.2020 wurden zurückgewiesen, weil in diesen Fällen die öffentliche Bekanntmachung bereits ergebnislos war oder keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich sind und der Erbscheinsantrag des Fiskus insoweit nicht ausreichend begründet war. Damit erhält der Beschwerdeführer teilweise Recht: Wo Feststellungsentscheidungen bloß formelhaft begründet wurden und Ermittlungen unterblieben, ist Zurückverweisung geboten; dort, wo die öffentliche Aufforderung erfolgte und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, bleibt die Feststellung bestehen. Der Hilfsantrag auf Aufhebung eines früheren Feststellungsbeschlusses ist vom Nachlassgericht noch nicht entschieden worden.