Beschluss
3 W 104/20
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das polizeiliche Unterbindungsgewahrsam nach §18 Abs.1 Nr.2 lit. a NPOG setzt neben einer konkreten Gefahr auch die Unverzichtbarkeit der Freiheitsentziehung als ultima ratio voraus.
• Eine richterliche Entscheidung über polizeiliche Freiheitsentziehungen ist unverzüglich zu beantragen; ein Betroffener kann nicht wirksam auf diese richterliche Entscheidung verzichten.
• Die faktische Möglichkeit der Vollendung einer Straftat (hier: gefährlicher Eingriff in den Schiffsverkehr, §315 StGB bzw. Versuch) kann Unterbindungsgewahrsam begründen, reicht aber nicht ohne zuverlässige Anhaltspunkte, dass mildere Mittel ungenügend wären oder dass ein erneuter Versuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit polizeilichen Unterbindungsgewahrsams und Erfordernis unverzüglicher richterlicher Entscheidung • Das polizeiliche Unterbindungsgewahrsam nach §18 Abs.1 Nr.2 lit. a NPOG setzt neben einer konkreten Gefahr auch die Unverzichtbarkeit der Freiheitsentziehung als ultima ratio voraus. • Eine richterliche Entscheidung über polizeiliche Freiheitsentziehungen ist unverzüglich zu beantragen; ein Betroffener kann nicht wirksam auf diese richterliche Entscheidung verzichten. • Die faktische Möglichkeit der Vollendung einer Straftat (hier: gefährlicher Eingriff in den Schiffsverkehr, §315 StGB bzw. Versuch) kann Unterbindungsgewahrsam begründen, reicht aber nicht ohne zuverlässige Anhaltspunkte, dass mildere Mittel ungenügend wären oder dass ein erneuter Versuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Am 2. Juni 2020 wurden drei Aktivisten (Beteiligte zu 1–3) auf einer Fußgängerbrücke in Wolfsburg beim Versuch festgestellt, sich mit Kletterausrüstung über dem Mittellandkanal abzuseilen. Sicherheitskräfte und Polizei stellten Ausrüstung, Funkgeräte und ein großes Transparent sicher, belehrten die Personen und nahmen sie um 10:36 Uhr in Gewahrsam nach §18 Abs.1 Nr.2 lit. a NPOG (Unterbindungsgewahrsam). Die Polizei informierte das Amtsgericht; bei zwei Betroffenen erfolgten richterliche Anhörungen teils verspätet, ein Betroffener wurde ohne richterliche Entscheidung festgehalten. Die Amtsgerichte erklärten die Ingewahrsamnahmen für zulässig und befristeten sie bis 18:00 Uhr; die Betroffenen legten Beschwerde ein. Das OLG überprüfte die Zulässigkeit des Gewahrsams, die Gefahrprognose der Polizei, die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und die Einholung richterlicher Entscheidungen. • Anwendungsbereich NPOG bejaht: Die polizeiliche Maßnahme fällt unter das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz; die Aktivisten waren keine Teilnehmer einer angemeldeten Demonstration auf der Brücke. • Gefahrenprognose: Das Abseilen von der Brücke stand unmittelbar bevor; objektive Tatsachen (befestigte Klettergurte, eine Person außen am Geländer) rechtfertigen die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Tat. • Tatbestandsmäßigkeit: Das Abseilen hätte zumindest den Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr (§315 StGB) darstellen können, da das Abseilen ein Hindernis für den Schiffsverkehr darstellen und Leib, Leben oder bedeutende Sachen gefährden könnte. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Trotz der drohenden Straftat fehlten jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass mildere Maßnahmen (Platzverweis, Beschlagnahme der Ausrüstung und des Transparents) untauglich wären oder ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehender erneuter Versuch zu erwarten sei; insbesondere war nicht erkennbar, dass Ersatzkletterausrüstung und ein weiteres Transparent zur Verfügung standen. • Verfahrensrechtliche Fehler: Die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehungen war unverzüglich zu beantragen; Betroffene können nicht auf die richterliche Entscheidung wirksam verzichten. Bei den Betroffenen zu 1 und 2 fehlte im jeweiligen Zeitraum eine unverzügliche richterliche Entscheidung; bei dem Beteiligten zu 3 blieb eine richterliche Entscheidung am Tattag gänzlich aus. Schriftliche richterliche Entscheidungen sind erforderlich; mündliche oder telefonische Bestätigungen genügen nicht. • Formelle Hinweise: Das verwendete Gewahrsamsbuchformular ist möglicherweise missverständlich, weil es nicht deutlich auf die Voraussetzung und Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung hinweist. • Rechtliche Würdigung: Zwar lag eine konkretisierbare Gefahr und ein Anknüpfen an strafrechtlich relevante Tatbestände vor, doch fehlte das Erfordernis der ultima ratio für Freiheitsentzug und die unverzügliche Herbeiführung richterlicher Entscheidungen, sodass die Ingewahrsamnahmen rechtswidrig waren. Das Oberlandesgericht hat die Beschlüsse des Amtsgerichts aufgehoben bzw. abgeändert und festgestellt, dass die Ingewahrsamnahmen der Beteiligten zu 1. (10:36–17:31 Uhr), zu 2. (10:36–17:40 Uhr) und zu 3. (10:36–17:48 Uhr) am 2. Juni 2020 rechtswidrig waren. Zwar stand die Vollendung oder zumindest der strafbare Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr im Raum, doch war die Freiheitsentziehung nicht als letztes, unverzichtbares Mittel geboten, weil Beschlagnahme der Ausrüstung und des Transparents sowie die erhöhte Strafverfolgungsgefahr das Wiederholungsrisiko deutlich minderten und konkrete Anhaltspunkte für Ersatzmaterial fehlten. Zudem wurde die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Entscheidung nicht unverzüglich herbeigeführt; Betroffene können auf diese Entscheidung nicht wirksam verzichten und eine mündliche Bestätigung ersetzt nicht die schriftliche richterliche Anordnung. Wegen dieser materiellen und verfahrensrechtlichen Mängel war die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig; die Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben, die angegriffene Behörde trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer.