Beschluss
1 Ws 88/21
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auskehrung von Verwertungserlösen an einen Verletzten nach § 459h StPO kann auch Ansprüche aus Bestechungsdelikten umfassen, wenn diese als Erlangtes nach § 73 StGB festgestellt sind.
• Bei Zweifeln an der Anspruchsberechtigung nach § 459k Abs. 2 StPO ist das Gericht des ersten Rechtszuges gem. § 462a Abs. 2 S.1 StPO zuständig, nicht zwingend die Strafvollstreckungskammer.
• Ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel kann die Anspruchsberechtigung im Verfahren nach § 459k StPO substantiiert nachweisen und erspart dem Gericht in der Regel eine eigenständige zivilrechtliche Prüfung.
• Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) und kondiktionsähnliche Rückgewähransprüche fallen unter den Schutz von § 459h StPO; Schadenersatznebenansprüche sind hiervon nicht erfasst.
• Ein bereits tituliertes zivilrechtliches Forderungsrecht ist im Vollstreckungsverfahren gegen Auskehrungserlöse zu beachten; Einrede des Gläubigerwechsels ist gegebenenfalls nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Auskehrung an Verletzten auch bei Erlangtem aus Bestechung und Geltung zivilrechtlicher Titel • Die Auskehrung von Verwertungserlösen an einen Verletzten nach § 459h StPO kann auch Ansprüche aus Bestechungsdelikten umfassen, wenn diese als Erlangtes nach § 73 StGB festgestellt sind. • Bei Zweifeln an der Anspruchsberechtigung nach § 459k Abs. 2 StPO ist das Gericht des ersten Rechtszuges gem. § 462a Abs. 2 S.1 StPO zuständig, nicht zwingend die Strafvollstreckungskammer. • Ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel kann die Anspruchsberechtigung im Verfahren nach § 459k StPO substantiiert nachweisen und erspart dem Gericht in der Regel eine eigenständige zivilrechtliche Prüfung. • Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) und kondiktionsähnliche Rückgewähransprüche fallen unter den Schutz von § 459h StPO; Schadenersatznebenansprüche sind hiervon nicht erfasst. • Ein bereits tituliertes zivilrechtliches Forderungsrecht ist im Vollstreckungsverfahren gegen Auskehrungserlöse zu beachten; Einrede des Gläubigerwechsels ist gegebenenfalls nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu prüfen. Der Verurteilte S. wurde wegen Beihilfe zur Untreue und Bestechung zu einer Haftstrafe sowie zur Einziehung von Taterträgen (insgesamt 350.820,49 €) verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich verletzten Sparkasse G. beantragte die Sparkasse H. die Auskehrung von Verwertungserlösen, nachdem Vermögenswerte des Verurteilten verwertet worden waren. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Beschränkung des Auskehrungsanspruchs zugunsten der Sparkasse lediglich auf Untreueschäden vor; der Verurteilte rügte zuständigkeitsrechtliche und substanzielle Einwendungen und behauptete zudem eine mögliche Versicherungsentschädigung der Sparkasse. Zwischenzeitlich erwirkte die Sparkasse einen zivilrechtlichen Titel gegen S. über 281.086,54 €, der Innenprovisionen in Höhe von 215.621,42 € umfasst. Das Landgericht sprach die Auskehrung an die Sparkasse in Höhe von bis zu 258.152,42 € zu; hiergegen erhoben Staatsanwaltschaft und Verurteilte sofortige Beschwerden. • Zuständigkeit: Entgegen der Ansicht des Verurteilten war das erstinstanzliche Landgericht für die Entscheidung nach § 459k Abs. 2 S.2 StPO sachlich zuständig (§ 462a Abs. 2 S.1 StPO). Die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer greift nicht, weil die Entscheidung vorrangig die Ansprüche des Verletzten und nicht die Vollstreckung der Strafe betrifft und Mitbetroffene in verschiedenen Bezirken betroffen sein können. • Erlangtes aus Bestechung: Nach der heutigen Vermögensabschöpfungsregelung umfasst das Erlangte jede wegen der Straftat eingetretene Bereicherung; hierzu gehören auch vereinbarte Werklohn- bzw. Provisionszahlungen. Die Feststellungen des Landgerichts zu den aus Bestechungsdelikten erlangten Innenprovisionen sind verbindlich geworden und begründen Ansprüche der Sparkasse. • Rechtsnachfolge und Anspruchsinhalt: Die Sparkasse H. ist Rechtsnachfolgerin der verletzten Sparkasse und hat Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten gemäß § 459h StPO; dieser umfasst auch kondiktionsähnliche bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche, nicht jedoch weitergehende Nebenansprüche wie Schmerzensgeld. • Beachtlichkeit zivilrechtlicher Titel: Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels (hier: 215.621,42 €) erfüllt die Nachweisanforderungen des § 459k Abs. 5 StPO; das Gericht muss bei Vorliegen eines solchen Titels regelmäßig keine eigenständige zivilrechtliche Prüfung mehr vornehmen. • Bereicherungsrechtliche Grundlage: Für weitere Positionen (42.486,25 €) besteht ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB, da die Maklerverträge wegen sittenwidriger Schmiergeldabreden nichtig sind; Einreden nach §§ 814, 817 BGB greifen nicht, weil der Verurteilte bewusst zu Lasten der Sparkasse mitgewirkt hat. • Versicherungseinrede: Die Behauptung des Verurteilten, die Sparkasse sei bereits durch eine Versicherung befriedigt worden, konnte nicht im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden; ein möglicher Gläubigerwechsel ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu prüfen und wurde nicht vorgetragen. • Höhe der Auskehrung: Der Senat bestätigt die Zulassung der Auskehrung, korrigiert aber den vom Landgericht angesetzten Betrag geringfügig (44,75 €) und rechnet abschließend einen Betrag von bis zu 258.107,67 € aus. • Kosten: Wegen nur geringfügigem Teilerfolg sind die Kostenentscheidungen nach § 473 StPO getroffen; die Beteiligten tragen ihre Rechtsbehelfs- und Auslagenkosten teilweise entsprechend dem Ausgang der Beschwerden. Der Senat hat die sofortigen Beschwerden überwiegend zurückgewiesen, jedoch den angefochtenen Beschluss insoweit geändert, dass die Auskehrung des Verwertungserlöses an die Sparkasse H. in Höhe von bis zu 258.107,67 € zugelassen wird. Die weitergehenden Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten wurden als unbegründet verworfen. Entscheidend war, dass die Sparkasse als Rechtsnachfolgerin Anspruch auf Rückgewähr des als Erlangten festgestellten Betrags aus Bestechung und Untreue hat und einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel vorgelegt hat, der ihren Anspruch substantiiert. Die Einrede, die Sparkasse sei bereits durch eine Versicherung befriedigt worden, hat der Senat im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen gesehen; ein solcher Einwand ist gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen. Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen sind entsprechend der Entscheidung verteilt; der Verurteilte und die Landeskasse tragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel und die der Sparkasse entstandenen notwendigen Auslagen.