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Beschluss

3 W 30/21

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis ist der Wert des Auskunfts- und Wertermittlungsbegehrens in der Regel mit einer Quote des Leistungsanspruchs zu bemessen (hier 1/10). • Bei Klage und Widerklage sind die Werte grundsätzlich zu addieren (§ 45 Abs.1 Satz1 GKG), es sei denn, beide Forderungen betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand (§ 45 Abs.1 Satz3 GKG). • Wenn Klage und Widerklage rechtlich wechselseitig ausschließbare, wirtschaftlich aber unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen, ist zu addieren; ebenso wenn es um Gesamtzahlung und Teilrückforderung geht. • Die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft und kann der eigenen Gebühreninteressen wegen erhoben werden (§ 68 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Klage und Widerklage: Addition unterschiedlicher Pflichtteilsansprüche • Bei Teilansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis ist der Wert des Auskunfts- und Wertermittlungsbegehrens in der Regel mit einer Quote des Leistungsanspruchs zu bemessen (hier 1/10). • Bei Klage und Widerklage sind die Werte grundsätzlich zu addieren (§ 45 Abs.1 Satz1 GKG), es sei denn, beide Forderungen betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand (§ 45 Abs.1 Satz3 GKG). • Wenn Klage und Widerklage rechtlich wechselseitig ausschließbare, wirtschaftlich aber unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen, ist zu addieren; ebenso wenn es um Gesamtzahlung und Teilrückforderung geht. • Die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft und kann der eigenen Gebühreninteressen wegen erhoben werden (§ 68 GKG). Der Kläger, ein Pflichtteilsberechtigter, nahm die beklagte Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers auf Auskunft über Nachlasswerte, Zahlung eines weiteren Pflichtteils aus einer Modellbausammlung und Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen einer 1993 erfolgten Grundstücksschenkung in Anspruch. Die Beklagte hatte nach dem Erbfall zuvor 16.444,25 € an den Kläger gezahlt; sie erhob Widerklage auf Erstattung von 5.081,27 €, weil sie eine Überzahlung geltend machte. Die Parteien schlossen am 27. April 2021 einen Vergleich, wonach die Beklagte 5.000,00 € zahlte und alle Ansprüche erledigt sind. Das Landgericht setzte den Streitwert hierfür auf bis 19.000,00 € fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen Beschwerde ein und forderte eine Erhöhung auf die Wertstufe bis 22.000,00 €, weil Klage- und Widerklagewerte zu addieren seien. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft nach § 68 GKG; der Rechtsanwalt kann sie aus eigenem Recht zur Erhöhung des Streitwerts erheben. • Erforderliche Mindestdifferenz: Die Beschwerde erfüllt die Schwelle von 200,00 € nach § 68 Abs.1 GKG, da höhere Streitwertfestsetzung zu erhöhten Gebühren führt. • Bemessung des Wertermittlungsinteresses: Das Auskunfts- und Wertermittlungsbegehren ist nach ständiger Rechtsprechung als Quote des Leistungsanspruchs zu bemessen; bei Kenntnis des Klägers über die Nachlassgegenstände ist hier 1/10 anzusetzen. Daraus ergibt sich für das Auskunfts- und Zahlungsbegehren ein Wert von 279,17 €, insgesamt für die Klage 14.057,09 €. • Addition der Widerklage: Nach § 45 Abs.1 Satz1 GKG ist der Streitwert der Widerklage in voller Höhe hinzuzurechnen, weil Klage- und Widerklage wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs.1 Satz3 GKG betreffen. Die Widerklage verlangt Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und betrifft eine andere Vermögensposition als der ergänzende Pflichtteilsanspruch; beide Ansprüche sind wirtschaftlich zu addieren. • Folgerung: Die Addition von Klage- und Widerklagewert führt zum Gegenstandswert von 19.138,36 €, was die vom Beschwerdeführer angestrebte höhere Wertstufe rechtfertigt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Der Gegenstandswert wurde auf die Wertstufe bis 22.000,00 € (konkret 19.138,36 €) festgesetzt. Begründend ist, dass das Auskunfts- und Wertermittlungsinteresse des Klägers mit 1/10 des Leistungsanspruchs zu bewerten war und die Widerklage wirtschaftlich einen eigenen Gegenstand darstellt, so dass nach § 45 Abs.1 Satz1 GKG die Werte zu addieren sind. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung berücksichtigt zudem, dass die Beschwerde des Rechtsanwalts statthaft ist und die erforderliche Gebührenmehrdifferenz überschreitet.