Beschluss
4 U 307/21
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unentgeltlichen Verbraucherdarlehen bestimmt § 514 Abs.2 BGB das Widerrufsrecht; § 495 BGB ist nicht analog anwendbar.
• Für unentgeltliche Darlehensverträge läuft die gesetzliche Widerrufshöchstfrist nach § 356d Satz 2 BGB spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ab.
• Ein vertragliches, voraussetzungsloses Widerrufsrecht ist nicht aus einer gesetzlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen.
• Wird das Widerrufsrecht verspätet erklärt und ist die Widerrufshöchstfrist abgelaufen, stehen dem Darlehensnehmer keine Rückzahlungs- oder Feststellungsansprüche zu.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei unentgeltlichem Verbraucherdarlehen: Widerrufshöchstfrist nach § 356d BGB bindend • Bei unentgeltlichen Verbraucherdarlehen bestimmt § 514 Abs.2 BGB das Widerrufsrecht; § 495 BGB ist nicht analog anwendbar. • Für unentgeltliche Darlehensverträge läuft die gesetzliche Widerrufshöchstfrist nach § 356d Satz 2 BGB spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ab. • Ein vertragliches, voraussetzungsloses Widerrufsrecht ist nicht aus einer gesetzlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen. • Wird das Widerrufsrecht verspätet erklärt und ist die Widerrufshöchstfrist abgelaufen, stehen dem Darlehensnehmer keine Rückzahlungs- oder Feststellungsansprüche zu. Der Kläger finanzierte 2016 den Kauf eines Pkw durch ein über ein Autohaus vermitteltes Darlehen bei der Beklagten über 25.318,03 Euro zu 0,00% Effektivzins; das Fahrzeug wurde zur Sicherheit übereignet. Der Kläger zahlte die Raten vertragsgemäß; mit E-Mail vom 16.04.2020 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags und zahlte weitere Raten unter Vorbehalt. Die Beklagte lehnte den Widerruf ab. Der Kläger verlangte Rückzahlung der geleisteten Tilgungsraten nach Rückgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG beabsichtigt, die Berufung des Klägers einstimmig zurückzuweisen. • Rechtsgrundlage des Widerrufs bei unentgeltlichen Darlehen ist § 514 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 355 BGB; § 495 BGB gilt nur für entgeltliche Verbraucherdarlehen und ist nicht analog anzuwenden. • Der hier vereinbarte Darlehensvertrag war unentgeltlich (0,00% Zins, keine sonstigen Gegenleistungen), sodass § 514 Abs.2 BGB anwendbar ist. • Die Widerrufshöchstfrist des § 356d Satz 2 BGB begrenzt das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehen auf spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss; damit soll ein unbegrenztes Widerrufsrecht verhindert werden. • Die Auslegung des § 356d Satz 2 BGB gebietet nicht, bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auf eine nachgeholte Belehrung abzustellen; für den vorliegenden Fall war entscheidend, dass die Widerrufshöchstfrist bereits im April 2017 ablief. • Mangels wirksamen, fristgerechten Widerrufs bestehen keine Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung, Feststellung des Annahmeverzugs oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Ein vertragliches Widerrufsrecht war nicht vereinbart; eine bloß gesetzliche Belehrung begründet objektiv keinen zusätzlichen vertraglichen Anspruch. • Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos, da das Landgericht keine Rechtsfehler begangen hat und die Tatsachenlage keine andere Entscheidung rechtfertigt. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; das landgerichtliche Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht fristgerecht widerrufen, da bei dem unentgeltlichen Darlehen die Widerrufshöchstfrist nach § 356d Satz 2 BGB bereits 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ablief. Folglich bestehen keine Erstattungsansprüche für gezahlte Raten, keine Feststellung des Annahmeverzugs und kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Eine Rückweisung der Berufung wird nicht verlangt; das OLG beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Rechtslage gefestigt ist und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist.