Beschluss
3 W 68/21
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufgebot gemäß § 441 FamFG muss eindeutig angeben, bei welchem Adressaten (gerichtlich) Ansprüche anzumelden sind; fehlt diese Angabe, ist der Aufhebungs- und darauf gestützte Ausschließungsbeschluss aufzuheben.
• Die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses nach § 441 FamFG erfolgt zwingend; ein gesonderter Bewilligungsbeschluss nach § 186 Abs. 1 ZPO ist dafür nicht erforderlich.
• Eine unterlassene Anmeldung außerhalb des Aufgebotsverfahrens (z. B. nur gegenüber Nachlassverwalter) genügt nicht; die formelle Anmeldung im Aufgebotsverfahren ist erforderlich (§§ 434, 458 FamFG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Aufgebot und Ausschließungsbeschluss bei unklarer Anmeldeadresse im Aufgebot • Ein Aufgebot gemäß § 441 FamFG muss eindeutig angeben, bei welchem Adressaten (gerichtlich) Ansprüche anzumelden sind; fehlt diese Angabe, ist der Aufhebungs- und darauf gestützte Ausschließungsbeschluss aufzuheben. • Die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses nach § 441 FamFG erfolgt zwingend; ein gesonderter Bewilligungsbeschluss nach § 186 Abs. 1 ZPO ist dafür nicht erforderlich. • Eine unterlassene Anmeldung außerhalb des Aufgebotsverfahrens (z. B. nur gegenüber Nachlassverwalter) genügt nicht; die formelle Anmeldung im Aufgebotsverfahren ist erforderlich (§§ 434, 458 FamFG). Der Bruder des Verstorbenen, der sich als Nachlassgläubiger sieht, rügte seine Ausschließung nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens. Die Erbschaft war der Tochter zugefallen; ein Nachlassverwalter beantragte das Aufgebotsverfahren mit Hinweis auf mehrere mögliche Gläubiger, nannte den Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Aufgebot vom 11.06.2020 wurde an 27 bekannte Gläubiger zugestellt, am Gerichtstafelaushang bekannt gemacht und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Beschwerdeführer meldete seine Forderung nicht innerhalb der Aufgebotsfrist, wandte sich aber am 07.06.2021 an das Gericht und legte Unterlagen vor. Das Amtsgericht erließ am 14.04.2021 einen Ausschließungsbeschluss; der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, die das OLG entschied. • Beschwerdebefugnis und Frist: Der Beschwerdeführer ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt; die einmonatige Frist des § 63 Abs. 1 FamFG begann mit öffentlicher Zustellung nach §§ 186–188 ZPO und war bei Eingangsdatum des Schriftsatzes noch gewahrt. • Öffentliche Zustellung: § 441 FamFG schreibt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses verbindlich vor; eine gesonderte Bewilligung nach § 186 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da § 441 Satz 1 FamFG das „Ob“ regelt und Satz 2 nur das „Wie“ durch Verweisung auf §§ 186–188 ZPO bestimmt. • Formelle Anmeldung erforderlich: Nach § 458 Abs. 1 FamFG muss die Anmeldung der Forderung im Aufgebotsverfahren selbst erfolgen; Eintragungen in Verzeichnissen des Antragstellers oder Mitteilungen an den Nachlassverwalter ersetzen die formelle Anmeldung nicht. • Keine Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Anmeldefrist ist beim Aufgebotsverfahren zur Ausschließung nach § 1970 BGB ausgeschlossen, sodass auf Korrektheit des Verfahrens zu achten ist. • Fehlerhaftes Aufgebot: Nach § 434 Abs. 2 S.2 FamFG muss das Aufgebot u.a. den Anmeldeadressaten eindeutig nennen; das Aufgebot enthielt nur die Anschrift des Nachlassverwalters und war damit missverständlich, sodass der Verfahrensfehler zur Aufhebung des Aufgebots- und des Ausschließungsbeschlusses führt. • Rechtsfolge: Wegen des formellen Mangels des Aufgebots war das auf diesem Aufgebot beruhende Ausschließungsverfahren nicht tragfähig; der Mangel wird unabhängig davon beseitigt, ob konkret ein Irrtum des einzelnen Gläubigers vorlag. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. war erfolgreich: Das OLG hebt den Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Northeim vom 14.04.2021 und das dem Beschluss zugrundeliegende Aufgebot vom 11.06.2020 auf. Das Amtsgericht wird angewiesen, das Aufgebotsverfahren unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats erneut durchzuführen, wobei das Aufgebot insbesondere die Anmeldeadresse (gerichtliche Anmeldung bei dem zuständigen Gericht) klar und unmissverständlich anzugeben hat. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei getroffen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Forderungen im erneuten Verfahren form- und fristgerecht beim Gericht anzumelden.