Beschluss
9 U 25/24
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2024:0429.9U25.24.00
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Leitsätze
Rechtskräftig, weil Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO und weil gegen die nachfolgende Berufungszurückweisung vom 19.08.2024 keine Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .
Entscheidungsgründe
Rechtskräftig, weil Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO und weil gegen die nachfolgende Berufungszurückweisung vom 19.08.2024 keine Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .