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Beschluss

1 Ws 185/24

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2024:0918.1WS185.24.00
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Leitsätze
1. Greift ein Beschuldigter unter Nutzung der zutreffenden und nicht in rechtswidriger Weise erlangten - sondern ihm schlicht schon bekannten - Passwörter auf die Wallet eines Dritten zu, liegt hierin kein Überwinden der besonderen Zugangssicherung i. S. d. § 202a Abs. 1 StGB . 2. Die Veranlassung einer Transaktion enthält in dezentralen Blockchain-Netzwerken nicht die Miterklärung einer echten Berechtigung hierzu. Es fehlt daher an einem - für § 263a StGB erforderlichen - täuschungsäquivalenten Datengebrauch. 3. § 303a Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine Verletzung von Interessen des vom Inhalt der Daten Betroffenen vorliegt. Denn strafwürdiges Unrecht liegt nur dann vor, wenn ein anderer als der Täter von der Tathandlung betroffen ist, mithin eine fremde Rechtsposition verletzt wird. 4. Die Protokollierung einer Transaktion in der Blockchain und die damit verbundene datenmäßige Veränderung der Zuordnung der Kryptowerte beinhaltet zwar eine Veränderung - und zugleich auch ein teilweises Unbrauchbarmachen - von Daten i. S. d. § 303a Abs. 1 StGB ; diese Datenveränderung wird aber durch die Netzwerk-Betreiber und damit durch die diesbezüglich Verfügungsberechtigten selbst vorgenommen.
Entscheidungsgründe
1. Greift ein Beschuldigter unter Nutzung der zutreffenden und nicht in rechtswidriger Weise erlangten - sondern ihm schlicht schon bekannten - Passwörter auf die Wallet eines Dritten zu, liegt hierin kein Überwinden der besonderen Zugangssicherung i. S. d. § 202a Abs. 1 StGB . 2. Die Veranlassung einer Transaktion enthält in dezentralen Blockchain-Netzwerken nicht die Miterklärung einer echten Berechtigung hierzu. Es fehlt daher an einem - für § 263a StGB erforderlichen - täuschungsäquivalenten Datengebrauch. 3. § 303a Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine Verletzung von Interessen des vom Inhalt der Daten Betroffenen vorliegt. Denn strafwürdiges Unrecht liegt nur dann vor, wenn ein anderer als der Täter von der Tathandlung betroffen ist, mithin eine fremde Rechtsposition verletzt wird. 4. Die Protokollierung einer Transaktion in der Blockchain und die damit verbundene datenmäßige Veränderung der Zuordnung der Kryptowerte beinhaltet zwar eine Veränderung - und zugleich auch ein teilweises Unbrauchbarmachen - von Daten i. S. d. § 303a Abs. 1 StGB ; diese Datenveränderung wird aber durch die Netzwerk-Betreiber und damit durch die diesbezüglich Verfügungsberechtigten selbst vorgenommen.