Urteil
9 U 78/23
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2024:1030.9U78.23.00
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Leitsätze
1. Der Anbieter unerlaubter Online-Glücksspiele haftet aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (in Niedersachsen in Kraft seit dem 1. Juli 2012) Spielern, die an seinen unerlaubt angebotenen und durchgeführten Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei Geld verloren haben, nach § 823 Abs. 2 BGB auf Rückzahlung ihrer Verluste; § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist insoweit ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (entgegen OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 14/23, juris, Rn. 68 ff., 73, 75; Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23 , Rn. 159 ff., 170, 163; Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, juris, Rn. 74). 2. Für ein Mitverschulden des Spielers muss der Anbieter mindestens darlegen und ggf. beweisen, dass der Spieler Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Verbotensein eines Online-Glücksspiels hatte; der pauschale Hinweis auf eine "umfangreiche Medienberichterstattung" reicht dafür nicht aus; es besteht bereits keine Medienverfolgungspflicht des Geschädigten im Interesse des deliktischen Schädigers (Fortführung zu Senat, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 , Ls. 7 und Rn. 136; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 , juris, Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21 , juris, Rn. 28). 3. Soweit der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV des Teilnehmers eines unerlaubten Online-Glücksspiels gegen dessen Anbieter zwar entstanden, aber verjährt ist, kann für den verjährten Zeitraum der Teilnehmer nach Maßgabe des § 852 BGB seine Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vom Anbieter herausverlangen.
Entscheidungsgründe
1. Der Anbieter unerlaubter Online-Glücksspiele haftet aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (in Niedersachsen in Kraft seit dem 1. Juli 2012) Spielern, die an seinen unerlaubt angebotenen und durchgeführten Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei Geld verloren haben, nach § 823 Abs. 2 BGB auf Rückzahlung ihrer Verluste; § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist insoweit ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (entgegen OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 14/23, juris, Rn. 68 ff., 73, 75; Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23 , Rn. 159 ff., 170, 163; Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, juris, Rn. 74). 2. Für ein Mitverschulden des Spielers muss der Anbieter mindestens darlegen und ggf. beweisen, dass der Spieler Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Verbotensein eines Online-Glücksspiels hatte; der pauschale Hinweis auf eine "umfangreiche Medienberichterstattung" reicht dafür nicht aus; es besteht bereits keine Medienverfolgungspflicht des Geschädigten im Interesse des deliktischen Schädigers (Fortführung zu Senat, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 , Ls. 7 und Rn. 136; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 , juris, Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21 , juris, Rn. 28). 3. Soweit der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV des Teilnehmers eines unerlaubten Online-Glücksspiels gegen dessen Anbieter zwar entstanden, aber verjährt ist, kann für den verjährten Zeitraum der Teilnehmer nach Maßgabe des § 852 BGB seine Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vom Anbieter herausverlangen.