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Beschluss

10 EK 3/25

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2025:0414.10EK3.25.00
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Leitsätze
1. Die durch eine entschädigungspflichtige Verzögerung in einem Pilotverfahren verursachten Nachteile manifestieren sich - soweit Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite besteht - nicht in den davon abhängigen weiteren Ausgangsverfahren, sondern ausschließlich in dem Pilotverfahren, wobei die Anzahl der hiervon abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das Pilotverfahren betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Eine Entschädigung für die Verzögerung in von einem Pilotverfahren abhängigen Verfahren, die zur Zeit der Bearbeitung des Pilotverfahrens faktisch ruhen, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der mit der Partei des Pilotverfahrens identische Kläger in einem die abhängigen Verfahren betreffenden Entschädigungsprozess solche "originären" Verzögerungen rügt, die gerade in der Bearbeitung der abhängigen Verfahren begründet sind. Fehlt es an entsprechendem Vortrag, ist im Entschädigungsprozess der vom Pilotverfahren abhängigen Verfahren die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG widerlegt. 3. Aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit ist das Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht dazu befugt, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Beweisbeschlüssen zur Einholung von Sachverständigengutachten in den Pilotverfahren und das daraus folgende faktische Ruhen der abhängigen Verfahren im Hinblick auf die behauptete Unschlüssigkeit der Klage oder eine erhobene Verjährungseinrede zu überprüfen. 4. Dem Interesse des Entschädigungsklägers wird - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Genüge getan, wenn die Überlänge der Dauer des jeweiligen Pilotverfahrens festgestellt bzw. dort unter Berücksichtigung der Zahl der abhängigen Verfahren eine Entschädigung ausgesprochen wird. Ein auf die Feststellung der Überlänge der Verfahrensdauer von abhängigen Verfahren gerichteter Feststellungsantrag, der nicht mit "originären" Verzögerungen der abhängigen Verfahren begründet wird, hat deshalb keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Die durch eine entschädigungspflichtige Verzögerung in einem Pilotverfahren verursachten Nachteile manifestieren sich - soweit Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite besteht - nicht in den davon abhängigen weiteren Ausgangsverfahren, sondern ausschließlich in dem Pilotverfahren, wobei die Anzahl der hiervon abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das Pilotverfahren betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Eine Entschädigung für die Verzögerung in von einem Pilotverfahren abhängigen Verfahren, die zur Zeit der Bearbeitung des Pilotverfahrens faktisch ruhen, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der mit der Partei des Pilotverfahrens identische Kläger in einem die abhängigen Verfahren betreffenden Entschädigungsprozess solche "originären" Verzögerungen rügt, die gerade in der Bearbeitung der abhängigen Verfahren begründet sind. Fehlt es an entsprechendem Vortrag, ist im Entschädigungsprozess der vom Pilotverfahren abhängigen Verfahren die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG widerlegt. 3. Aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit ist das Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht dazu befugt, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Beweisbeschlüssen zur Einholung von Sachverständigengutachten in den Pilotverfahren und das daraus folgende faktische Ruhen der abhängigen Verfahren im Hinblick auf die behauptete Unschlüssigkeit der Klage oder eine erhobene Verjährungseinrede zu überprüfen. 4. Dem Interesse des Entschädigungsklägers wird - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Genüge getan, wenn die Überlänge der Dauer des jeweiligen Pilotverfahrens festgestellt bzw. dort unter Berücksichtigung der Zahl der abhängigen Verfahren eine Entschädigung ausgesprochen wird. Ein auf die Feststellung der Überlänge der Verfahrensdauer von abhängigen Verfahren gerichteter Feststellungsantrag, der nicht mit "originären" Verzögerungen der abhängigen Verfahren begründet wird, hat deshalb keinen Erfolg.