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Beschluss

3 W 6/24

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2025:0807.3W6.24.00
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Leitsätze
Eine Gesellschaft kann aufgrund eines Prozessvergleichs gehindert sein, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen. 1. Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung doch eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17 -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 22 W 52/19 -, juris, Rn. 11). 2. Dasselbe gilt, wenn in einem solchen Fall das einstweilige Verfügungsverfahren nicht durch eine Entscheidung des Gerichts, sondern durch einen Prozessvergleich mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen wird (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17 -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 22 W 52/19 -, juris, Rn. 11)
Entscheidungsgründe
Eine Gesellschaft kann aufgrund eines Prozessvergleichs gehindert sein, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen. 1. Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung doch eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17 -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 22 W 52/19 -, juris, Rn. 11). 2. Dasselbe gilt, wenn in einem solchen Fall das einstweilige Verfügungsverfahren nicht durch eine Entscheidung des Gerichts, sondern durch einen Prozessvergleich mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen wird (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17 -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 22 W 52/19 -, juris, Rn. 11)