OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 81/25

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2025:1103.10U81.25.00
1mal zitiert
1Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 -, Rn. 32, juris). 2. Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes entbindet nicht von der Prüfung, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Testierenden in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten soll.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 -, Rn. 32, juris). 2. Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes entbindet nicht von der Prüfung, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Testierenden in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten soll.