Beschluss
2 W 30/00
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beklagten vom 8. März 2000 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 3.000, -- DM Gründe 1 Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren -- von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 abgesehen -- nicht zulässig sind (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 2 Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Zwar könnte es bedenklich erscheinen, dass das Landgericht das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 nicht als schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag (dazu BGH NJW 1970, 424) angesehen hat. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Prüfung nahe liegen, ob die Versäumung der Berufungsfrist dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn die Partei innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung des bis dahin nicht zugestellten Urteils auch auf mehrfache Nachfrage bei dem Gericht nicht einmal Kenntnis davon erlangt, ob sie durch das angefochtene Urteil beschwert, ein Rechtsmittel also überhaupt zulässig ist. Letztlich kann aber dahinstehen, ob diese Erwägungen im vorliegenden Fall durchgreifen und ob ein rechtzeitiger Wiedereinsetzungsantrag vorlag, obgleich schon in der Berufungsschrift der erhebliche zeitliche Abstand zwischen der Verkündung und der Zustellung des angefochtenen Urteils durch ein Ausrufungszeichen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten besonders hervorgehoben worden ist. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nämlich gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts als Berufungsgerichts ebenso wenig statthaft wie gegen Berufungsurteile des Landgerichts (hierzu: vgl. OLG München NJW-RR 1995, 1023; Senat Beschlüsse vom 20.06.1995 -- 2 W 25/95 und 2 W 31/95). In beiden Fällen bewirkt die Entscheidung des Landgerichts nämlich unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts. Das Interesse der Rechtssicherheit lässt es nicht zu, dass die bereits eingetretene Rechtskraft nachträglich durch die Entscheidung eines unzuständigen übergeordneten Gerichts beseitigt wird. Die lediglich fakultative Verwerfung der Berufung durch Beschluss anstatt durch Urteil rechtfertigt eine abweichende Beurteilung für die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO nicht. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4 Die Wertfestsetzung berücksichtigt, dass das Rechtsmittel die Verurteilung nach beiden Klageanträgen erfasst Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE566712000&psml=bsndprod.psml&max=true