Beschluss
2 W 109/00
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 17. Oktober 2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 26. September 2000 wird nicht zugelassen. Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe I. 1 Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Schuldnerin gegen die erneute Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre durch das Landgericht wendet, nachdem der Senat mit Beschluss vom 11. September 2000 (2 W 87/00, veröffentlicht in ZInsO 2000, 557 = ZIP 2000, 1898) den zunächst ergangenen Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 14. August 2000 aufgehoben und zurückverwiesen hatte, ist nicht zuzulassen. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe ausgeführt, die geeignet sein könnten, eine Gesetzesverletzung darzulegen. Die Notwendigkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. 1. 2 Das Landgericht hat in seiner erneuten Entscheidung den Sachverhalt, der zur Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht geführt hat, umfassend dargestellt. Die Kammer hat die Gründe für die Anordnung einer Postsperre ausgeführt, indem sie die Erforderlichkeit dieser Anordnung mit dem Verschwinden und der Vernichtung von Betriebsunterlagen der Schuldnerin und Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Aufträgen der Schuldnerin durch Nachfolgeunternehmen von Familienangehörigen der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin, die ähnlich klingende Firmenbezeichnungen mit einer erhöhten Verwechselungsgefahr benutzen, als gegeben angesehen hat. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Geschäftsführerin der Schuldnerin, mit der Manipulationen der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin durch die Geschäftsführerin und ihre Familienangehörigen bestritten werden und die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann nicht zur Zulassung des Rechtsmittels führen. 3 Soweit die Würdigung des Landgerichts in Zweifel gezogen wird, handelt es sich um rein tatsächliche Fragen, die im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 7 Abs. 1 InsO nicht mehr überprüft werden. Gesetzesverletzungen, die vorliegen, wenn das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und ihm insbesondere Interpretations- und Subsumtionsfehler unterlaufen sind (s. Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 22 f.), sind insoweit nicht zu erkennen. Das Landgericht hat den vom Insolvenzverwalter dargestellten Sachverhalt geprüft und als ausreichend angesehen, um die Erforderlichkeit einer Postsperreanordnung anzunehmen. Dieses Verfahren entspricht der im Fall einer Postsperreanordnung nach neuem Insolvenzrecht gebotenen Erforderlichkeitsprüfung (zu den Voraussetzungen dieser Prüfung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 11. September 2000 Bezug genommen). 2. 4 Der Auffassung, die sofortige weitere Beschwerde sei zuzulassen, weil das Landgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan ist. Die Schuldnerin hatte in zwei Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren auch ausführlich zur Sache eingelassen, sodass die Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtfertigen kann, letztlich nicht entschieden werden muss. 5 Der Senat merkt insoweit aber vorsorglich an, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Regel lediglich einen Rechtsfehler im Einzelfall bedeutet, der ohnehin nicht geeignet ist, die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu rechtfertigen; insofern kommt vielmehr die Möglichkeit einer Gegenvorstellung in Betracht, die dem Beschwerdegericht Gelegenheit zu einer Selbstkorrektur gibt (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 11 W 196/99; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. September 2000 - 3 W 179/00). Bei der vorliegenden Problematik der Anfechtung einer Postsperre kommt hinzu, dass gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 InsO die Aufhebung der Sperre beantragt werden kann, wenn die Beschränkung des Postverkehrs des Schuldners nicht mehr erforderlich erscheint (s. dazu Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 7 f.). Anlass, die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, besteht im Hinblick auf diese Möglichkeit noch weniger als in sonstigen Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, in denen eine derartige Änderungsmöglichkeit fehlt. II. 6 Die sofortige weitere Beschwerde selbst war als unzulässig zu verwerfen, da eine Veranlassung, das Rechtsmittel zuzulassen, nicht besteht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO. 8 Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts erfolgt (§§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO). 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