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Beschluss

13 Verg 5/01

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Auftraggebers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer vom 1. März 2001 teilweise geändert und insgesamt dahin gefasst, dass die der Antragstellerin vom Auftraggeber zu erstattenden Aufwendungen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 15.710 DM festgesetzt werden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 2.488 DM. Gründe I. 1 Die Antragstellerin hat die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren angerufen. Der Nachprüfungsantrag hatte Erfolg. Die Kosten des Verfahrens hat die Vergabekammer dem Auftraggeber auferlegt; sie hat festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin erforderlich gewesen ist. Mit gesondertem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Vergabekammer die der Antragstellerin vom Auftraggeber zu erstattenden Aufwendungen auf 18.198 DM festgesetzt. 2.488 DM dieser Summe betreffen die von der Antragstellerin auf die Anwaltskosten zu zahlende Mehrwertsteuer. Mit der sofortigen Beschwerde wendet der Auftraggeber sich gegen die Festsetzung der Mehrwertsteuer. II. 2 Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 3 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Kostenfestsetzungsbeschluss anfechtbar nach § 116 Abs. 1 GWB ( vgl. BayOLG, Beschluss vom 29. September 1999 - Verg 4/99; OLG Jena, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 6 Verg/00; Bechthold, GWB, 2. Auflage, § 128 Rnr. 4, 6) 4 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruchsteller im Kostenfestsetzungsverfahren kann Erstattung der von ihm an den Anwalt gezahlten Umsatzsteuer vom Gegner nicht verlangen, wenn der Anspruchsteller selbst die von ihm an den Anwalt gezahlte Steuer seinerseits zum Vorsteuerabzug verwenden kann (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 25 Rdn. 14). So ist es hier. Die Antragstellerin ist dem Vortrag, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt sei, nicht entgegengetreten. III. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100058088&psml=bsndprod.psml&max=true