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Beschluss

13 U 53/00 (Kart)

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Der Tatbestand des am 29. März 2001 verkündeten Urteils wird dahin berichtigt, dass das Schreiben vom 5. Januar 1999 von der Beklagten zu 2 stammt. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 26. April 2001 zurückgewiesen. Gründe 1 Der Tatbestand war soweit erfolgt zu berichtigen. Im Übrigen ist der Tatbestand richtig. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf er deshalb nicht der Berichtigung. 2 Im Einzelnen: 3 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wünschte die Beklagte zu 1 im entscheidenden Stadium der Verhandlungen die Übernahme des Bezirks durch die Klägerin. Es mag sein, dass entsprechend dem Vorbringen der Klägerin die Beklagte die Gespräche veranlasst hat und letztlich die Beklagte zu 1 die Vorschläge der Klägerin nicht akzeptiert hat. Dies ändert nichts am Interesse der Beklagten zu 1, zuletzt dokumentiert im nicht bestrittenen Schreiben vom 9. Januar 1993 an die Klägerin (Bl. 469 d.A.). 4 2. Richtig ist, dass das Schreiben vom 5. Januar 1999 von der Beklagten zu 2 verfasst wurde. 5 3. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO kommt es bei der Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien auf die Absichten der Parteien an. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien hervorgeht. Die Beklagten sind in diesem Prozess als wirtschaftliche Einheit aufgetreten und haben so argumentiert. Eben dies ist im Tatbestand mit dem Wort "beherrscht" knapp und gedrängt dargestellt. Eine "Beherrschung" im rechtstechnischen Sinne, etwa durch einen Beherrschungsvertrag, ist damit nicht gemeint. Es ist nicht so, dass, wie die Klägerin meint, solche wirtschaftlich verknüpften Unternehmen keine eigenen Willensbildungen haben können. Deshalb ist das Begehren der Beklagten, die Kündigung nur dann als wirksam anzusehen, wenn sie von beiden Beklagten gemeinsam ausgesprochen worden ist, nicht als Bestreiten der wirtschaftlichen und technischen Verflechtungen der beiden Beklagten anzusehen. Dies ist weder substantiiert im Einzelnen bestritten worden noch ergibt sich die Absicht, dies zu bestreiten, aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin. 6 Unstreitig haben der Beklagten aber im vorliegenden Rechtsstreit keine unterschiedlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Händlervertrages der Klägerin getroffen. Sie haben beide den Vertrag als gekündigt gesehen und entsprechend prozessiert. Dass sie sich nicht einig gewesen seien, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen. 7 4. Der Tatbestand ist richtig. Eine Gewinnmarge von 17,1 % ist keine Handelsspanne von 17,3 %. 8 5. Auch insoweit ist der Tatbestand richtig. Dem Tatbestand ist zu entnehmen, dass der Fall des vollständigen Abbruchs der Geschäftsbeziehung zum Produzenten etwas Anderes ist als der teilweise Abbruch unter Fortführung des Vertragsverhältnisses zu anderen Bedingungen. Ob konkret die Klägerin aus dieser Möglichkeit der Fortsetzung Vorteile gezogen hat oder dies aus eigenen Stücken unterlassen hat, erschien dem Senat in der Sache nicht bedeutsam, sodass die Aufnahme der Erklärung des Zeugen ... aus der mündlichen Verhandlung nicht geboten war. 9 Daran ändert auch der Hinweis des Gerichts nichts, den die Antragsschrift richtig wiedergibt. Die mündliche Verhandlung ist erklärtermaßen unter dem Vorbehalt der endgültigen Beratung geführt worden. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE411282001&psml=bsndprod.psml&max=true