Beschluss
4 AR 64/01
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Amtsgericht Braunschweig wird als das zuständige Gericht bestimmt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt für Wartungsarbeiten an einer Heizungsanlage im Mehrfamilienhaus der Beklagten in der M.straße ... in B., Wohnung M., von diesen Werklohn, der zunächst durch zwei Mahnbescheidsanträge beim Amtsgericht Braunschweig geltend gemacht wurde. Als Abgabegericht war jeweils das Amtsgericht Gifhorn bezeichnet. Nach einer Hinweisverfügung des Amtsgerichts Gifhorn vom 12. Juli 2001, mit der Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geäußert wurden (Bl. 27 GA), und einer weiteren Verfügung vom 1. August 2001 (Bl. 32 GA) hat sich das Amtsgericht Gifhorn schließlich auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 27. August 2001 (Bl. 34 GA) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Braunschweig verwiesen. 2 Dieses hat durch Beschluss vom 3. September 2001 (Bl. 36 GA) die Übernahme abgelehnt und die Akten dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vorgelegt. II. 3 Das Amtsgericht Braunschweig ist zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 27. August 2001 gemäß § 281 Abs. 2 ZPO bindet. Der Ausnahmefall einer willkürlichen Verweisung durch ein tatsächlich zuständiges Gericht liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Braunschweig nicht vor. 4 Der Verweisungsbeschluss enthält eine Begründung, da er sich auf § 29 ZPO - Gerichtsstand des Erfüllungsortes - bezieht. Im Übrigen ergibt sich die Begründung im Einzelnen auch aus den den Parteien mitgeteilten Bedenken aufgrund der Verfügungen des Amtsgerichts vom 12. Juli und 1. August 2001 (Bl. 27 und 32 GA). 5 Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig für beide Beklagte ergibt sich aus dem Erfüllungsort für die von der Klägerin erbrachten Wartungsleistungen in dem Mehrfamilienhaus der Beklagten in der M.straße ... in B. Demgegenüber ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gifhorn hinsichtlich des Beklagten zu 1, Volker P., zweifelhaft, da in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2001 (Bl. 24 GA) vorgetragen wird, dass dieser in Braunschweig in der M.straße 42 und eben gerade nicht auch, wie der Beklagte zu 2, Thomas P., in I. wohnhaft sei, sodass sich eine Wohnsitzzuständigkeit beider Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO nicht eindeutig feststellen lässt. Zwar sind die Mahnbescheidsanträge für beide Beklagten in I., B.weg ..., zugestellt worden. Die Zustellung der Verfügung vom 8. Juni 2001 hat allerdings lediglich Thomas P. in Empfang genommen, einmal für sich selbst und einmal für Herrn Volker P. (vgl. Bl. 18 und 19 GA). 6 Zwar weist das Amtsgericht Braunschweig zutreffend daraufhin, dass das Wahlrecht der Klägerin gemäß § 35 ZPO durch die Ausübung der Wahl in dem Mahnantrag, Amtsgericht Gifhorn, jedenfalls insoweit erloschen und damit die getroffene Wahl unwiderruflich und bindend ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 35 Rdnr. 2), als jedenfalls für den Beklagten Thomas P. auch eine Zuständigkeit beim Amtsgericht Gifhorn besteht. Lediglich hinsichtlich des Beklagten Volker P., wo diese Zuständigkeit nach den eigenen Angaben der Beklagten mangels eines Wohnsitzes im Amtsgerichtsbezirk Gifhorn nicht besteht, durfte trotz Ausübung des Wahlrechtes das Amtsgericht noch verweisen, da insoweit die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben ist (vgl. Zöller a.a.O., Rdnr. 3 m.w.N.). 7 Dies hat ersichtlich das Amtsgericht Gifhorn übersehen, was jedoch an der Bindungswirkung gemäß § 281 ZPO nichts ändert, da der Verweisung nicht jede rechtliche Grundlage fehlt, da hinsichtlich beider Beklagten eine Zuständigkeit - auch beim Amtsgericht Braunschweig besteht - sodass - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Braunschweig - die Verweisung nicht objektiv willkürlich i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint (vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 281 Rdnr. 17, BGH NJW 93, 1273). 8 Im Übrigen fehlt es auch deshalb an einer objektiv willkürlichen Entscheidung, weil - wenn nicht ohnehin ein gemeinschaftlich besonderer Gerichtsstand beim Amtsgericht Braunschweig bestanden hätte - sachgerecht auch eine Bestimmung gerade dieses Amtsgerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hätte erfolgen können. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE426062001&psml=bsndprod.psml&max=true