OffeneUrteileSuche
Urteil

14 U 24/02

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18.12.2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Hannover unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich der Widerklage und der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst: Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) 2.655,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG bzw. § 247 BGB auf 5.193,08 DM für die Zeit vom 24.10.2000 bis zum 31.12.2002 und auf 2.655,18 Euro seit dem 1.1.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger 32 %, davon 27 % als Gesamtschuldner mit der Drittwiderbeklagten zu 1) und der Drittwiderbeklagte zu 2), sowie der Beklagte zu 1) 68 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 3) selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz tragen der Kläger selbst 32 % und der Beklagte zu 1) 68 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in erster Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) sowie die Drittwiderbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner 28 % und der Beklagte zu 1) selbst 72 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) in erster Instanz tragen jeweils der Beklagte zu 1) 70 % und die Drittwiderbeklagten zu 1) bzw. 2) 30 % selbst. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 60 % sowie der Beklagte zu 1) 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz tragen der Kläger selbst 60 % und der Beklagte zu 1) 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in zweiter Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 60 % sowie der Beklagte zu 1) selbst 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) in zweiter Instanz tragen jeweils der Beklagte zu 1) 40 % und die Drittwiderbeklagte zu 1) bzw. zu 2) 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 20.000 Euro. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen. Gründe 1 Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg. Seiner Widerklage ist teilweise stattzugeben. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) sind gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, an den Beklagten zu 1) 2.655,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG bzw. § 247 BGB seit dem 24.10.2000 zu zahlen. Die weiter gehende Widerklage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 2 Die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) gem. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO ist unstreitig. Sie führt zu einer Haftung des Beklagten zu 1) für die Schäden an seinem Fahrzeug gem. § 7 Abs. 1 StVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber auch fest, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) die Kollision am 4.10.2000 gegen 14:50 h in M. an der Kreuzung A.L.F./A.S. mitverschuldet hat. Ihr ist ein eigener Verschuldensvorwurf i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 StVO zu machen, für den sie gesamtschuldnerisch mit dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 2) die Mithaftung trägt. 3 Es ist bewiesen, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 9.8.2001 und in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 21.8.2002 i.V.m. der Stellungnahme vom 28.8.2002 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers mit einer Geschwindigkeit von mindestens 37,9 km/h gesteuert hat, und den Wagen ca. 1 m vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte abbremsen können, wenn sie nur 30 km/h schnell gefahren wäre. Mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung von 7,9 km/h hat sie sich in nicht angepasster Fahrweise dem Kreuzungsbereich genähert. Ungeregelte, nach rechts jeweils unübersichtliche Kreuzungen verpflichten den Berechtigten zu besonderer Beachtung der §§ 1, 3 StVO, d.h. vor allem zu angepasster Geschwindigkeit als nach rechts hin Wartepflichtigen. Daher darf auch der von links Kommende auf eine angepasste Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten vertrauen (BGHZ 14, 240; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 StVO Rz. 36). Auf dem Bild 1 in dem Hauptgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. (S. 3) ist zu erkennen, dass die Sicht der Drittwiderbeklagten zu 1) nach rechts durch einen Zaun und hohe Bäume eingeschränkt war. Demzufolge näherte sie sich einer unübersichtlichen Kreuzung, was sie zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte veranlassen müssen. 4 Da der Sachverständige eine Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens aus Sicht der Drittwiderbeklagten zu 1) bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h festgestellt hat, steht die Kausalität der Geschwindigkeitsüberschreitung für die Kollision seitens der Drittwiderbeklagten zu 1) fest. 5 Folglich ist eine Haftungsquote gem. § 17 Abs. 1 StVG zu bilden, weil sowohl den Beklagten zu 1) als auch die Drittwiderbeklagte zu 1) ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Unter Abwägung der jeweiligen Verschuldensbeiträge hält der Senat eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Beklagten zu 1) für angemessen. Hierbei hat er berücksichtigt, dass den Beklagten zu 1) infolge der klaren Vorfahrtsverletzung der weit schwerwiegendere Verschuldensvorwurf zu machen ist. Sein Verursachungsbeitrag ist deutlich übergewichtig, weil er die entscheidende Ursache für die Kollision gesetzt hat. Dagegen ist der Drittwiderbeklagten zu 1) nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen, das allerdings nicht so niedrig einzustufen ist, dass es unbeachtlich wäre. 6 Der Schaden des Beklagten zu 1) ist in zweiter Instanz im Wesentlichen unstreitig. Er beläuft sich auf 13.444,69 DM Reparaturkosten, zu deren Geltendmachung der Beklagte zu 1) ausweislich der Abtretungserklärung vom 12.12.2000 (Bl. 121 d.A.) berechtigt ist. Seine fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung hat er inzwischen unwidersprochen dargelegt. Hinzu kommen 2.000 DM Wertminderung, 1.049,57 DM Sachverständigenkosten, 776 DM Nutzungsausfall und eine Pauschale i.H.v. 40 DM nach der st. Rspr. des Senats für Verkehrsunfälle die vor dem 1.1.2002 stattgefunden haben. Insgesamt errechnet sich somit ein Betrag von 17.310,26 DM. 30 % hiervon ergeben 5.193,08 DM, was 2.655,18 Euro entspricht. 7 Wegen der weiter gehenden Forderung ist die Widerklage unbegründet und war insofern abzuweisen. Die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 1) war deshalb insoweit gleichfalls zurückzuweisen. 8 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 285, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Mit Schreiben vom 9.10.2000 hat der Beklagte zu 1) den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) unstreitig zum 24.10.2000 in Verzug gesetzt. Seither kann er den gesetzlichen Zinssatz beanspruchen. Der Senat hat zudem die Währungsumstellung zum 1.1.2002 berücksichtigt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1,100 Abs. 4 ZPO. 10 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 11 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). 12 Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 26 Nr. 8 EGZPO. 13 Dr. Franzki Ziemert Dr. Brüninghaus 14 RiOLG RiOLG RiLG Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE516042003&psml=bsndprod.psml&max=true