Urteil
8 U 67/02
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.1.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Stade wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten beträgt weniger als 20.000 Euro. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.001,18 Euro (27.383,93 DM) festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Gründe 1 Die zulässige Berufung, mit welcher der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Honorar- und Kaufpreiszahlung i.H.v. 27.283,93 DM zzgl. Zinsen - für von der Klägerin erbrachte Beratungsleistungen und die Lieferung von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang mit der Einrichtung seines Hauses - wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Der Klägerin steht das vereinbarte Honorar für Planung und Beratung (Rechnung vom 20.11.2000, Anlage K1) i.H.v. netto 40.000 DM bzw. 46.400 DM einschl. Mehrwertsteuer, abzgl. der gezahlten Abschläge i.H.v. insgesamt 31.900 DM, somit i.H.v. noch 14.500 DM zu. Unstreitig haben die Parteien ein Pauschalhonorar i.H.v. 10 % der Handwerkerrechnungen vereinbart, die sich unstreitig über mindestens 400.000 DM beliefen, höchstens jedoch sollten 40.000 DM (netto) gezahlt werden. Das aufgrund des erteilten Auftrages eigener Art (es handelt sich insofern um einen Geschäftsbesorgungsauftrag mit dienstvertraglichen Elementen und Elementen eines Nachweismaklervertrages) geschuldete Honorar der Klägerin ist fällig. Bedenken hinsichtlich der Prüffähigkeit bestehen insofern nicht, zumal unter Angabe der wirksam vereinbarten Pauschale, der Bezugnahme auf den vereinbarten Kostenrahmen und die gezahlten Abschläge ordnungsgemäß abgerechnet worden ist. Die Abrechnungsvorschriften der HOAI greifen nicht ein, weil Architektenleistungen letztlich nicht in Auftrag gegeben worden sind. Es fehlt somit auch nicht deshalb an der Fälligkeit der Forderung, weil nicht nach den Vorschriften der HOAI abgerechnet worden ist. 3 2. Soweit allerdings die HOAI anwendbar wäre, könnte dem Beklagten die Berufung auf Abrechnungsvorschriften nicht verwehrt werden. Insbesondere käme mangels wirksamer schriftlicher Vereinbarung eines Pauschalhonorars und selbst bei nicht (auch nicht teilweise) in Auftrag gegebenen Grundleistungen für Vorplanung und Vergabe bei dennoch anzunehmenden Architektenleistungen immer noch eine Abrechnung nach Zeitaufwand in Frage (§§ 6, 26 HOAI). Ein Honoraranspruch wäre dann mangels Fälligkeit, die bei Architektenleistungen nur nach Erteilung einer prüffähigen Abrechnung (§ 8 HOAI) eintritt, nicht gegeben, da auf die vereinbarte Pauschale nicht abgestellt werden könnte. Die Berufung auf die mangelnde Fälligkeit wäre dem Beklagten nicht schon im Hinblick auf sein Schreiben vom 9.4.2001 verwehrt (Anlage K4), weil dieses einen Verzicht auf ordnungsgemäße Abrechnung nicht erhält und weil ein solcher nachträglicher Verzicht entgegen zwingenden Abrechnungsvorschriften auch nicht verbindlich wäre. 4 3. Die Abrechnungsvorschriften der HOAI gelten jedoch i.E. nicht. Der Klägerin sind Innenarchitektenleistungen (insb. die Grundleistungen Vorplanung und Mitwirkung bei der Vergabe) nicht übertragen worden. Zwar liegt bei der Planung von Einrichtungsmaßnahmen im Werte von 400.000 DM die Erteilung eines Architektenauftrags grundsätzlich nahe. In der Berufungserwiderung ist jedoch - vom Beklagten insofern nicht bestritten - zur Art der Leistungen näher vorgetragen worden (Bl. 105 d.A.). Es war insofern entscheidend darauf abzustellen, ob es sich im Einzelnen um Architektenleistungen gehandelt hat. Im Vordergrund stand nach dem unstreitigen Parteivorbringen die Hilfe bei der Beschaffung einzelner Ausstattungsobjekte, von Tapeten und Teppichböden einschl. der damit verbundenen Farb- und Stilberatung. Die Planung und Fertigung einzelner Möbel erfolgte ausschließlich durch Fachhandwerker. Dies aber sind insgesamt noch keine der HOAI unterfallenden Architektenleistungen. Eine Einrichtungsplanung (Vorplanung) ist damit noch nicht (auch nicht teilweise) erfolgt. Es handelte sich bei der Hilfe zur Beschaffung von einzelnen Einrichtungsgegenständen und Ausstattungen ferner nicht um besondere Leistungen i.S.d. § 26 Abs. 4 HOAI, weil derartige Leistungen ganz überwiegend von Einrichtungshäusern und Raumausstattern und nicht von Architekten erbracht werden. Dafür ist allerdings nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin Architektin ist oder nicht, da die HOAI leistungsbezogen und nicht personenbezogen ist. Entscheidend ist allein darauf abzustellen, dass die HOAI (nach § 1 der Vorschrift) lediglich für Architektenleistungen gilt. Sie gilt somit nicht, soweit ein Einrichtungsunternehmen im Zusammenhang mit dem im Vordergrund stehenden Verkauf oder der Beschaffung von Möbeln, Tapeten, Teppichen und Gardinen auch dazu erforderliche und im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit übliche Planungsleistungen erbringt. Dies ist für Bauleistungen eines Bauträgers und die von diesem mit der Bauleistung erbrachte planerische Leistungen bereits entschieden (BGH v. 22.5.1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1 = MDR 1997, 729) und muss entspr. auch beim Vertrieb von Einrichtungsgegenständen und Ausstattungsbestandteilen gelten, wenn deren Beschaffung im „Paket” mit den erforderlichen planerischen Leistungen angeboten wird. Da die Beratung durch die Klägerin mit dem Verkauf und der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen in engem Zusammenhang stand, auch soweit die Beratung sich auf von anderen Unternehmen hergestellte und gelieferte Einrichtungsgegenstände bezog, ist hier ein für die Tätigkeit eines Architekten typisches Leistungsbild nicht anzunehmen. 5 In derartigen Fällen ist die HOAI nicht anwendbar. Es bedarf daher auch keiner vorherigen schriftlichen Vereinbarung des Pauschalhonorars (Locher/Koelble/Frik, 8. Aufl. 2002, § 26 Rz. 3). 6 4. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19.1.2001 (Anlage K3) selbst zunächst eine gegenteilige Ansicht vertreten und angenommen haben, es seien Architektenleistungen in Auftrag gegeben worden. Auch der in der Rechnung der Klägerin vom 20.11.2000 wiedergegebene Zahlungsgrund („… für abgeschlossene Planung und Beratung der Umbauarbeiten Ihres Wohnhauses ‚Am Teich 12’ stelle ich vereinbarungsgemäß mein Honorar in Rechnung …”) bindet den Senat nicht. Es kam insofern lediglich darauf an, welche Leistungen die Klägerin im Einzelnen tatsächlich aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen erbracht hat und ob es sich insofern um Architektenleistungen handelte. Das Aussuchen einzelner Ausstattungsgegenstände durch die Klägerin als Inneneinrichterin stellte aber gerade - wie bereits ausgeführt - noch keine Planung oder Beratung bei den Umbauarbeiten des Hauses dar. Es handelte sich insofern lediglich um eine für die Klägerin unschädliche (unverbindliche) Falschbezeichnung. 7 Im Ergebnis ist die Resthonorarforderung von 14.500 DM für Beratungsleistungen begründet und ein Rückforderungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) wegen Zahlung von Abschlägen auf noch nicht fällige Leistungen abzulehnen. 8 5. Da aufrechenbare Forderungen mangels Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe geleisteter Abschläge nicht bestehen, ist auch die Forderung aus Kaufvertrag i.H.v. 12.838,93 DM begründet. 9 Das nur pauschale Bestreben der Berufungsbegründung (Bl. 94 d.A.) ist demgegenüber nicht wirksam. Soweit i.Ü. erstinstanzlich die Preisermittlungsgrundlagen bestritten worden sind, ist den Erwägungen des LG dazu beizutreten, dass der Beklagte selbst zunächst nicht von einer Preisgestaltung nach den Nettopreisen plus 10 % ausgegangen ist (K 13), sein Vorbringen zu der behaupteten Preisvereinbarung ist insofern unsubstantiiert. Die Klägerin brauchte ihre Darstellung insofern auch nicht zu beweisen. Selbst wenn eine Preisvereinbarung gar nicht anzunehmen wäre, entspräche ihre Abrechnung billigem Ermessen (§ 315 BGB). Gegenteiliges hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen. 10 Die Berufung hat daher insgesamt keinen Erfolg. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 12 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Wert der Beschwer war gem. § 26 Nr. 8 ZPO festzusetzen. 13 Glimm Maurer Kiekebusch Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE582112003&psml=bsndprod.psml&max=true