OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 U 222/02

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Gründe I. 1 Die Klägerin, die verbotswidrig auf ihrem Fahrrad auf dem (für sie) linken Bürgersteig fuhr, wurde bei einem Zusammenstoß am 3. Dezember 2001 gegen 08:00 Uhr mit einem langsam aus der Grundstücksausfahrt vom Hof seines Wohnhauses rückwärts fahrenden Pkw des Beklagten zu 1 erheblich verletzt. Sie verlangt jetzt von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten zu 1 sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil er langsam gefahren sei, beim Herausfahren mehrmals angehalten habe und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten habe, damit sein Wagen bzw. die hintere Beleuchtungseinheit zu sehen gewesen sei. Die dem Beklagten allenfalls zuzurechnende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1 trete hinter dem groben Verschulden der Klägerin völlig zurück. II. 2 Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist (offensichtlich) unbegründet, worauf der Senat die Klägerin bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2002, auf den zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, ausführlich hingewiesen hat. Was die Klägerin dagegen noch vorgetragen hat, ist insgesamt unerheblich. 3 1. Der Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 152 und 2000, 3069) ist unerheblich. Es geht hier nicht darum, ob der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Beklagten zu 1 zu deutlich geringeren Schäden der Klägerin geführt hätte. Denn den Beklagten zu 1 trifft aus den im Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2002 genannten Gründen schon kein Verschuldensvorwurf. Die dem Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden der Klägerin zurück, sodass es auch insoweit nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommen kann; erst recht nicht auf die in BGHZ 117, 333 genannte Definition der Unabwendbarkeit, auf die die Klägerin die besondere Aufmerksamkeit des Senats hinlenken möchte. 4 2. Die Klägerin verweist zur Haftungsverteilung auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (NZV 92, 281), übersieht dabei aber (wurde die Entscheidung gelesen?), dass die Mithaftung des Autofahrers unstreitig war. Auch der Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (DAR 93, 257) ist schon deshalb verfehlt, weil es dabei um einen 8 Jahre alten und zudem vorfahrtsberechtigten Radfahrer ging, der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzte, also um einen ganz anderen Sachverhalt. Die erwachsene Klägerin fuhr verbotswidrig auf dem Bürgersteig, woran alle ihre Rechtfertigungsversuche nichts zu ändern vermögen. Darin lag ein grober Verkehrsverstoß, wie der Senat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2002 ebenfalls schon hinreichend verdeutlicht hat. Dass in einem solche Falle die bloße Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurücktritt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGR 2001, 224) und auch anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, ZfS 97, 171; OLG Hamm, NZV 1995, 152; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 547; OLG Schleswig, r + s 1991, 261; vgl. im Übrigen auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5. Aufl., Rn. 381). Völlig unverständlich bleibt dem Senat im Übrigen, dass die Klägerin ganz offensichtlich weiterhin meint, 100 % des ihr entstandenen Schadens fordern zu können. 5 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung besteht, sodass eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist. 6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE401102003&psml=bsndprod.psml&max=true