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Urteil

9 U 214/02

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. September 2002 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Beschwer: unter 20.000 Euro. Gründe I. 1 Die Parteien streiten darüber, ob der 1947 geborenen Klägerin wegen eines Unfalls während der - für sie - zweiten Übungsstunde eines von der Beklagten veranstalteten Schulungskurses zum Inline-Skating Ersatzansprüche zustehen. Übungsort war ein mit Betonverbundsteinen gepflasterter Parkplatz, der durch eine Rinnsteinpflasterung mit breiteren Fugen begrenzt ist. Die Klägerin stürzte, als sie ein vom Übungsleiter vorgeführtes Dreh-Bremsmanöver auszuführen versuchte. 2 Wegen des Vorbringens erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint überdies, hinsichtlich der Darlegung des Unfallhergangs müsse eine Beweiserleichterung zu ihren Gunsten eintreten, da sie sich daran nicht erinnern könne; sie sei kurz nach dem Unfall mit einem Notarztwagen in ein Krankenhaus verbracht worden und habe daher keine weiteren Beweissicherungsmaßnahmen, etwa durch Befragen weiterer Kursteilnehmer zum Unfallhergang, vornehmen können. Ihr komme überdies ein Anscheinsbeweis zugute, weil sie sich zum Erlernen des Inline-Skating bewusst in fachkundige Hände begeben habe. Das gefahrträchtige Wende-Bremsmanöver sei angesichts ihres Leistungsstandes zu früh und an einer für die Übung ungeeigneten Stelle durchgeführt worden. Fehlerhaft sei auch die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Aufklärung der genauen Unfallstelle. II. 3 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das Landgericht die Klage mangels einer der Beklagten zuzurechnenden vertraglichen und/oder deliktischen Pflichtverletzung zu Recht abgewiesen hat. 4 1. Inline-Skating ist eine verletzungsträchtige Sportart, deren Risiken durch das Lebensalter der Klägerin noch gesteigert wurden. Die Klägerin ist diese Risiken freiwillig eingegangen und hat daraus erwachsene Verletzungsfolgen grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie das ohnehin bestehende Risiko durch zurechenbare Pflichtverletzungen erhöht hätte. Das wäre der Fall, wenn dem Unterricht ein Programm zugrunde gelegt worden wäre, das ungeeignet war, weil es Anfänger in der zweiten Unterrichtseinheit überforderte, und die Klägerin die dadurch begründete Gefahrsteigerung nicht selbst einzuschätzen vermochte. Ein derartiger fehlerhafter Ablauf des Unterricht ist zu verneinen, wie der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag. 5 Angesichts unterschiedlicher Drehfiguren und ihnen zuzuordnender unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade war der Klagevortrag zu dem von der Klägerin verlangten und von ihr ausgeführten Bewegungsablauf zunächst unzureichend substantiiert. Die Darlegungen sind auf Hinweis des Senats präzisiert worden. Daraus ergibt sich nunmehr, dass das Drehmanöver mit dem Unterrichtsprogramm übereinstimmt, dessen schriftliche Fassung die Beklagte auf Anforderung des Senats zweitinstanzlich vorgelegt hat. Die Übung des Manövers war bereits für die erste Unterrichtseinheit vorgesehen und sollte in der zweiten Unterrichtseinheit nur vertieft werden. Die Klägerin behauptet nicht, dass der Unterricht von dem Schulungsprogramm abweichend ablief. Sie war also mit der Übungsreihe bereits in der vorangegangenen Unterrichtseinheit vertraut gemacht worden und konnte deshalb die Einzelheiten des ihr missglückten Bewegungsvorgangs selbst einschätzen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Einüben eines effektiven Brems- und Wendemanövers, mit dem das Anhalten vor plötzlich auftauchenden Hindernissen ermöglicht wird, zur Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inline-Skaters gehört und frühzeitig zu unterrichten ist. Der nach dem detailliert beschriebenen Unterrichtsprogramm geforderte Bewegungsablauf ist einfach; er entspricht leicht vermittelbaren Richtungsänderungen, wie sie etwa beim Skilaufen durch einen Stemmbogen eingeleitet werden. 6 2. Die Klägerin stützt den Vorwurf einer Pflichtverletzung überdies auf die Behauptung, das Übungsgelände sei wegen der Gefahr, in die am Rand des Parkplatzes befindliche Rinnsteinpflasterung zu geraten und mit den Rollen des Sportgeräts unvermittelt in deren Rillen stecken zu bleiben, ungeeignet gewesen. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. 7 Nicht bewiesen ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme, dass der Unfall passiert ist, weil die Klägerin in einer Rille des Seitenstreifens hängen geblieben ist, als sie die Übung ausführte. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel ziehen, sodass zu einer Wiederholung der grundsätzlich auf die erste Instanz zu beschränkenden Beweisaufnahme kein Anlass bestand. Für die Gewährung einer Beweiserleichterung oder gar für eine Umkehr der Beweislast besteht kein rechtlicher Anlass. Die Klägerin hätte weitere Zeugen zum Unfallablauf aus dem Kreis der Mitschüler benennen können, auch wenn sie unmittelbar nach dem Unfall wegen des Abtransports ins Krankenhaus keine beweissichernden Personenfeststellungen treffen konnte. Sie hat sich nicht bemüht, die Namen der weiteren Kursteilnehmer von der Beklagten zu erfragen. 8 Ob der nunmehrige Beweisantritt, das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen, um auf den Unfallhergang aus der Verletzungsart zurückzuschließen, überhaupt geeignet ist, Erkenntnisse zu gewinnen, ist sehr zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Unfallstelle wie behauptet auf der rilligen Seitenpflasterung befunden hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte deshalb für den Unfall verantwortlich sein sollte. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Ausführen der Übungsfigur auf dem Randstreifen auf einer von der Beklagten bzw. deren Übungsleiter zu verantwortenden Pflichtverletzung beruhen würde. Es fehlte jeglicher Sachvortrag dazu, warum die Klägerin unvermeidbar in die Rille gefahren sein will. Die Klägerin trägt weder vor, dass der Beginn der Übungsfigur zu weit seitlich auf dem Parkplatz plaziert war, noch dass das Übungsgelände zu schmal war, was angesichts der Größe des Parkplatzes, die auf den vorgelegten Fotos zu erkennen ist, auch nicht ernsthaft in Betracht käme. Dass eine spezielle Warnung vor dem Befahren des Seitenstreifens geboten war und unterblieben ist, ist nicht erkennbar. Es fehlt also jeglicher Sachvortrag dazu, dass die räumlichen Verhältnisse es für die Klägerin - in ausbildungsbedingter Fehlbeurteilung der Situation - unausweichlich machten, in eine Rille des Seitenstreifens zu geraten. Nur dann wäre es denkbar, dass der Übungsleiter für eine durch den angeblichen Unfallort begründete Gefahrerhöhung verantwortlich gemacht werden könnte. 9 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE401742003&psml=bsndprod.psml&max=true