Beschluss
13 Verg 3/04
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Januar 2004 teilweise aufgehoben und insgesamt dahin gefasst, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 26. November 2003 zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Auftraggeber und die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 3.621 €, der Streitwert im Beschwerdeverfahren auf 130.803,53 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Auftraggeber schrieb im August 2003 EU-weit im offenen Verfahren die Altpapierentsorgung im Landkreis A. für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2010 aus. Die ausgeschriebene Leistung umfasste die Behältergestellung und -abfuhr, die Containergestellung und -abfuhr sowie die weitere Verwertung des Altpapiers. Nebenangebote mit einer von den Ausschreibungsunterlagen abweichenden Verrechnung der Vermarktungserlöse waren nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zugelassen. 2 In der Aufforderung zur Angebotsabgabe hieß es u. a.: 3 „... 4 5. Mit dem Angebot sind vorzulegen: 5 5.1 alle Bieter 6 - Angaben zur Unternehmensstruktur ... 7 - aktueller Auszug aus dem Handelsregister ... - ... 8 - für die letzten drei Geschäftsjahre: Bilanzen bzw. Bilanzauszüge, soweit veröffentlichungspflichtig, ... 9 - mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre: Nachweis, dass der Bieter ähnliche Leistungen bereits durchgeführt hat (Referenzen) mit Angabe des Auftragsgegenstandes, des Auftraggebers, des Rechnungswertes und der Leistungszeit; 10 - Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder bei ausländischen Bietern gleichwertige Qualifikation für die entsprechende Leistung. Dies ist eine Mindestanforderung. ... 11 Bieter können ihre Eignung auch durch ein in einem Konzern mit ihnen verbundenes Unternehmen nachweisen.“ 12 Insgesamt sieben Bieter gaben Angebote ab, u.a. die Beigeladene. Die Beigeladene erklärte in Bezug auf Referenzen, sie führe seit 1993 die öffentliche PPK-Sammlung im Landkreis V. durch; Gegenstand jenes Auftrags sei u. a. die Gestellung der Sammelbehälter und deren regelmäßige Abfuhr, ferner die Sortierung und Vermarktung des Altpapiers. 13 Der Auftraggeber bat die Beigeladene wegen der Referenzen und der Kalkulation zu einem Bietergespräch. Bei dem Gespräch legte die Beigeladene den Lebenslauf ihres Betriebsleiters K. vor. Der Betriebsleiter war in der Zeit von 1991 bis 1995 als Niederlassungsleiter eines anderen Unternehmens u. a. mit der Einführung der Biotonne, der Umgestaltung der Papiertonne und der Behälterabfuhr (Restmüll/Biomüll/Altpapier) im Landkreis O. befasst. 14 Die Auswertung der Angebote durch das beauftragte Ingenieurbüro und den Auftraggeber ergab, dass die Beigeladene mit ihren Nebenangeboten 5 und 3 die günstigsten Angebote abgegeben hatte, gefolgt von den Nebenangeboten 2 und 3 der Antragstellerin. In dem Vergabevermerk vom 18. November 2003 heißt es u.a.: Es seien zunächst Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beigeladenen angebracht gewesen. Der in der Referenz genannte öffentliche Auftraggeber habe erklärt, die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen habe zwar bis vor Kurzem keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, jedoch habe die Beigeladene, als bekannt geworden sei, dass sie den Nachfolgeauftrag nicht erhalten solle, gegen ihre vertraglichen Treuepflichten verstoßen, indem sie eigene Angebote an mehrere eingetragene Vereine und Einzelhandelsgeschäfte unterbreitet habe. Ferner seien bezüglich des Leistungsbestandteils Altpapiersammlung Zweifel an der Fachkunde der Beigeladenen aufgetreten, weil die Beigeladene nur auf die Referenz des Landkreises V. verwiesen habe, und es erhebliche Unterschiede zwischen der dortigen und der ausgeschriebenen Altpapierentsorgung gebe. Jedoch seien die Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der Beigeladenen nach dem Bietergespräch ausgeräumt. Es werde empfohlen, den Zuschlag auf das Nebenangebot 5 der Beigeladenen, welches das wirtschaftlichste sei, zu erteilen. 15 Hierüber informierte der Auftraggeber die Antragstellerin mit Informationsschreiben vom 20. November 2003. 16 Daraufhin rügte die Antragstellerin, dass der Auftrag nicht an die Beigeladene erteilt werden dürfe, weil diese nicht fachkundig, nicht leistungsfähig und nicht zuverlässig sei. Außerdem stehe der Angebotspreis der Beigeladenen in einem offenkundigen Missverhältnis zur Leistung. Ferner sei bereits die Ausschreibung in mehreren Punkten vergaberechtswidrig, wie bereits in dem Rügeschreiben vom 15. September 2003 ausgeführt worden sei. 17 Nachdem der Auftraggeber die Rügen beantwortet und Vergaberechtsfehler verneint hatte, hat die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Der Auftraggeber und die Beigeladene sind dem Nachprüfungsantrag entgegen getreten. 18 Die Vergabekammer hat die Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten festgestellt und den Auftraggeber verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten und dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten. Die Kosten des Verfahrens hat sie dem Auftraggeber auferlegt. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt: 19 Der Auftraggeber habe unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darüber hinweggesehen, dass die Beigeladene nicht, wie in den Bewerbungsbedingungen gefordert, mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre Referenzen über die Ausführung ähnlicher Leistungen beigebracht habe. Der Auftraggeber habe seinen Ermessensspielraum bei der Eignungsprüfung dadurch eingeschränkt, dass er in der Ausschreibung als Mindestvoraussetzung für die Teilnahme gefordert habe, mit dem Angebot sei mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre ein Nachweis vorzulegen, dass der Bieter ähnliche Leistungen bereits durchgeführt habe (Referenzen). Hiervon sei der Auftraggeber nachträglich abgewichen, als er die Eignung der Beigeladenen bejaht habe. Die Beigeladene habe weder vorgetragen noch durch Referenzen belegt, dass sie „ähnliche Leistungen“ bereits durchgeführt habe. Die von ihr angeführte Altpapierentsorgung bei dem Landkreis V. sei ausschließlich über Großcontainer erfolgt. Im Gegensatz hierzu wolle der Auftraggeber sämtliche Haushalte mit 240-Liter-Behältern („Blaue Tonne“) versehen. Beide Leistungen seien nicht vergleichbar. Zwar sei die Beigeladene möglicherweise in der Lage sei, den Auftrag abzuwickeln, weil ihr der Betriebsleiter in den Jahren 1991 bis 1995 als Niederlassungsleiter einer anderen Firma Erfahrungen bei der Einführung der Biotonne und der Umstellung auf die Papiertonne gesammelt habe. Insoweit handele es sich aber nicht um Referenzen aus den letzten drei Jahren. Angesichts der eindeutigen Mindestanforderung habe der Auftraggeber keine geringeren Anforderungen genügen lassen dürfen. Er habe das Angebot der Beigeladenen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A von der Wertung ausschließen müssen. Spätestens im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A habe er die Beigeladene nicht mehr berücksichtigen dürfen. Die weiteren Rügen hat die Vergabekammer - ohne dies im Entscheidungstenor auszudrücken - für unbegründet gehalten. 20 Gegen diese Entscheidung haben die Beigeladene und der Auftraggeber sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beigeladene will mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags erreichen. Der Auftraggeber begehrt eine Änderung der Kostenentscheidung dahin, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin von dem Auftraggeber und der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen sind. II. 21 Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Der Nachprüfungsantrag ist auch insoweit unbegründet, als die Vergabekammer ihm stattgegeben hat. Daraus folgt, dass die Antragstellerin die gesamten Verfahrenskosten tragen muss. 22 1. Die Auffassung der Vergabekammer, der Auftraggeber habe das Angebot der Beigeladenen bereits gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A von der Wertung ausschließen müssen, spätestens nach der Eignungsprüfung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A habe er es nicht weiter berücksichtigen dürfen, trifft nicht zu. Ein Vergaberechtsfehler des Auftraggebers liegt insoweit nicht vor. 23 a) Bei der Forderung mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre einen Nachweis vorzulegen, dass der Bieter ähnliche Leistungen bereits durchgeführt hat (Referenzen), handelt es sich nicht um eine Mindestanforderung in dem Sinn, das sämtliche Angebote, mit denen solche Referenzen nicht vorgelegt werden, ausgeschlossen werden. Nach Ziffer 5.1 der Bewerbungsbedingungen sind die dort genannten Angaben, Erklärungen und Unterlagen. u.a. die näher bezeichneten Referenzen, mit dem Angebot vorzulegen. Dies ist aus der Sicht eines verständigen Bieters dahin zu verstehen, dass der Auftraggeber ihre Vorlage verlangt, sie also fordert. Welche Bedeutung es für die Wertung der Angebote hat, wenn ein Bieter dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommt, ergibt sich aus § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A: Angebote, die die geforderten Angaben und Erklärungen nicht enthalten, können ausgeschlossen werden (vgl. Noch in: Müller/Wrede, VOL/A - Kommentar zur § 25 Rdnrn. 49, 50). Will der Auftraggeber der Forderung in den Bewerbungsbedingungen, dass Eignungsnachweise vorzulegen sind, die weitergehende Bedeutung geben, dass ein Bieter, der einen der geforderten Eignungsnachweise nicht einreicht, zwangsläufig ausgeschlossen wird, so muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Das hat der Auftraggeber hier nicht getan. Die Angabe, dass bestimmte Eignungsnachweise vorzulegen sind, genügt aus den genannten Gründen nicht. Auch die Angabe, dass der Nachweis über die Durchführung ähnlicher Leistungen „mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre“ vorzulegen sei, ist nicht im Sinn einer Mindestanforderung zu verstehen. Sie bedeutet nur, dass der Auftraggeber Referenzen für die letzten drei Geschäftsjahre fordert, und es dem einzelnen Bieter freistellt, ältere Referenzen vorzulegen. Dass der Auftraggeber die Anforderungen an die vorzulegenden Referenzen nicht als Mindestanforderung verstanden wissen wollte, wird auch daraus deutlich, dass er bei der in Ziff. 5.1 der Bewerbungsbedingungen anschließend genannten Anforderung, die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb vorzulegen, in Fettdruck deutlich hervorgehoben hat, dies sei eine Mindestanforderung. 24 Diese Auffassung steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2003 - Verg 20/03. Dort ging es um ein Vergabeverfahren, in dem der Auftraggeber die Anforderung gestellt hatte, dass die Bieter die fachliche Eignung seines Personals durch im Leistungsverzeichnis näher konkretisierte Nachweise zu belegen haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Auftraggeber an diese Nachweisanforderungen insoweit als gebunden angesehen, als es ihm verwehrt sei, die fachliche Eignung des Personals allein mit der bisherigen beanstandungsfreien Zusammenarbeit zu bejahen. Grundlage für die Eignungsprüfung dürften vielmehr nur die vorgelegten Nachweise sein. Da diese nicht ausreichten, müsse das betreffende Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossen werden. Damit ist nichts zu der hier interessierenden Frage gesagt, wann Anforderungen an die Vorlage von Erklärungen als Mindestanforderungen im obengenannten Sinn anzusehen sind, und Angebote, welche insoweit unvollständig sind, bereits gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A aufgrund der Unvollständigkeit ausgeschlossen werden müssen. 25 b) Der Auftraggeber hat vergaberechtlich fehlerfrei angenommen, dass die Beigeladene die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Er hat die Beigeladene somit zu Recht bei der Auswahl der Angebote, die bei dem Zuschlag in Frage kommen, berücksichtigt (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). 26 aa) Die Formulierung, mit dem Angebot sei vorzulegen mindestens für die letzten drei Geschäftsjahre ein „Nachweis, dass der Bieter ähnliche Leistungen bereits durchgeführt hat (Referenzen)“, bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer unbedingt Nachweise über die Durchführung mehrerer Projekte in den letzten drei Jahren vorzulegen hat. Zweck der Forderung nach der Vorlage von Referenzen in Ziff. 5.1 der Bewerbungsbedingungen ist es, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) des Bieters anhand objektiver Kriterien zu überprüfen. Die vorgelegten Referenzen müssen den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der betreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt. Dazu kann der Nachweis genügen, dass der Bieter in dem genannten Zeitraum einen Auftrag für nur einen Auftraggeber durchgeführt hat, sofern dieser Auftrag nach Gegenstand und Umfang im Hinblick auf vorliegende Vergabe aussagekräftig ist. Eine solche Referenz hat die Beigeladene vorgelegt und ihre Leistungsnachweise bei dem Bietergespräch im Hinblick auf die frühere Tätigkeit ihres Betriebsleiters ergänzt. 27 bb) Dem Auftraggeber steht bei der Beurteilung der Eignung der Bieter ein Ermessen zu, dass im Nachprüfungsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob Ermessensfehler vorliegen, insbesondere ob die Vergabestelle ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist oder ob die Entscheidung durch sachfremde Erwägungen bestimmt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. 28 Der Auftraggeber hat sich in dem 23-seitigen Vergabevermerk vom 18. November 2003 eingehend mit der Eignung der Beigeladenen auseinandergesetzt. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Bezüglich der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bestünden keine Zweifel. Zweifel seien indes zunächst im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit aufgetreten. Grund dafür sei, dass die Abfallwirtschaftsgesellschaft V. mitgeteilt habe, bis vor kurzem habe die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen keinen Anlass für Beanstandungen gegeben, jedoch habe die Beigeladene nunmehr gegen die Treuepflichten aus dem bestehenden Vertrag verstoßen, weil sie, angesichts des Umstands, dass sie den Anschlussauftrag nicht erhalten werde, gemeinnützigen Vereinen und Einzelhandelsgeschäften Angebote für die Altpapierentsorgung unterbreitet habe; diese Aktivitäten seien geeignet, die neue Ausschreibung der Abfallwirtschaftsgesellschaft V. zu unterlaufen. Der Auftraggeber führt in dem Vergabevermerk weiter aus, auch unter dem Aspekt der Fachkunde bedürfe die Beigeladene der genaueren Betrachtung. Ihr Betrieb sei zwar als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert; im Rahmen der Zertifizierung müsse die Fachkunde des Personals grundsätzlich nachgewiesen werden. Jedoch sei in den Vergabeunterlagen gefordert worden, mit dem Angebot Referenzen als Nachweis darüber vorzulegen, dass der Bieter ähnliche Leistungen bereits erbracht habe. Hierzu habe die Beigeladene nur auf den Auftrag des Landkreises V. verwiesen. Bei diesem Auftrag habe sie zwar hinsichtlich der Leistungsbestandteile Abfuhr und Verwertung des Altpapiers bereits Leistungen in ähnlichem Umfang erbracht; auch sei der Leistungsbestandteil Großcontainer durch die Übernahme von Vereinscontainern im Landkreis V. abgedeckt. Jedoch bestünden hinsichtlich der Altpapiersammlung erhebliche Unterschiede (einerseits 249-Liter-Behälter mit ca. 40.000 Leerungen vierwöchentlich, andererseits Depotcontainer mit ca. 800 Leerungen 1 bis 12 mal wöchentlich). Die aus diesen Gründen zunächst aufgetretenen Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der Beigeladenen seien im Rahmen des Bietergesprächs beseitigt worden. Der Betriebsleiter der Beigeladenen habe in den Jahren 1991 bis 1995 als Niederlassungsleiter der Fa. R. in W. „ähnliche Leistungen“ wie die ausgeschriebenen bereits erbracht. Aus der Erläuterung der Kalkulation sei deutlich geworden, dass der Betriebsleiter über ein vielfältiges Erfahrungswissen zur Behälterabfuhr, Erstaufstellung usw. verfüge. Seine Kenntnisse seien der Beigeladenen zuzurechnen. Damit seien die fachlichen Zweifel ausgeräumt. Soweit aufgrund der Mitteilung der Abfallwirtschaftsgesellschaft V. Zweifel an der Zuverlässigkeit aufgetreten seien, habe die Beigeladene ausgeführt, dass bei ihrer Tätigkeit im Landkreis V. kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei. Eine abschließende Beurteilung würde eine Auslegung des Vertragswerks bezüglich der Leistungen der Beigeladenen im Landkreis V. erfordern. Dies könne nicht Gegenstand der Eignungsprüfung sein. Nach kursorischer Prüfung habe die Beigeladene jedenfalls nicht offensichtlich nicht gegen Vertragspflichten verstoßen. Die bestehende Unaufklärbarkeit dürfe nicht zu Lasten des Bieters gehen. Maßgeblich für die Eignungsprüfung sei eine Prognose, wie der Bieter sich bei der Durchführung des Auftrags verhalten werde. Selbst wenn die Beigeladene sich nach Ablauf der ausgeschriebenen Leistung bemühen würde, auch fortan in den Besitz des Altpapiers zu gelangen, so würde sich dies nur sehr wenig zum Nachteil des Auftraggebers auswirken. Altpapier von Gewerbetreibenden solle ohnehin außerhalb des Auftrags entsorgt werden. Dass Privathaushalte ihre gebührenfreie Altpapiertonne gegen eine der Beigeladenen eintauschen würden, sei kaum wahrscheinlich, jedenfalls wäre der Nachteil für den Auftraggeber gering. Die Beigeladene habe deshalb wenig Möglichkeiten, den Auftraggeber nachvertraglich zu schädigen. 29 Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Der Auftraggeber ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Leistungsbestandteile Containergestellung und -abfuhr sowie Verwertung des Altpapiers keine erheblichen Unterschiede zwischen der von der Beigeladenen in Landkreis V. ausgeführten und der ausgeschriebenen Leistung bestehen. Auch nach Ansicht der Antragstellerin liegen diesbezüglich „ähnliche Leistungen“ im Sinn der Aufforderung zur Angebotsabgabe vor. Soweit der Auftraggeber hinsichtlich der übrigen Altpapierentsorgung erhebliche Unterschiede angenommen hat, beruhen diese darauf, dass bei der im Landkreis V. durchgeführten Entsorgung 1,1 bis 6,5 m³ große Container verwendet wurden, während bei der ausgeschriebenen Leistung 240 l großen Tonne vorgesehen sind, sodass eine größere Anzahl von Behältern in kürzeren Abständen geleert werden muss. Ferner beträgt das Gesamtvolumen der Leerungen gut das Doppelte. Den deshalb anfänglich aufgetretenen Zweifeln an der „Ähnlichkeit“ der vorgelegten Referenz ist der Auftraggeber in dem Bietergespräch nachgegangen (§ 24 Abs. 1 VOL/A) und hat sie letztlich unter Hinweis auf die Erfahrungen des Betriebsleiters der Beigeladenen nachvollziehbar verneint. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Vergabevermerk beruhe auf einer unvollständigen und fehlerhaften Erfassung des Sachverhalts, er sei widersprüchlich und sachlich unzutreffend, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist nur, dass in dem Vergabevermerk nicht abschließend beantwortet ist, ob es sich bei den Leistungen der Beigeladenen in V. hinsichtlich des Leistungsbestandteils Altpapiersammlung um eine „ähnliche Leistung“ im Sinn von Ziff. 5.1 der Bewerbungsbedingungen handelt. Das ist aber auch nicht erforderlich gewesen. Denn der Auftraggeber hat die Bejahung der Fachkunde der Beigeladenen darauf gestützt, dass hinsichtlich der Leistungsbestandteile Altpapiersortierung und Verwertung sowie Einsatz von Großcontainern die Beigeladene ähnliche Leistungen beim Landkreis V. bereits ausgeführt haben, und dass hinsichtlich der Behälterabfuhr (Altpapiersammlung) die aufgetretenen Zweifel mit Blick auf die frühere Tätigkeit des Betriebsleiters der Beigeladenen ausgeräumt seien. Mit dieser Erwägung befindet sich der Auftraggeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Die Tätigkeit des Betriebsleiters musste nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für ein anderes Unternehmen erfolgte, und weil sie länger als drei Jahre zurücklag. Die Fachkunde eines Unternehmens beruht auf den Kenntnissen und Erfahrungen ihrer Mitarbeiter. Wo die Mitarbeiter die Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben, ist unerheblich. Dass der Auftraggeber die bereits mehrere Jahre zurück liegende Tätigkeit des Betriebsleiters noch als relevant angesehen hat, ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, zumal der Betriebsleiter auch in der Folgezeit für Abfallbeseitigungsunternehmen tätig war. 30 Auch die Rügen gegen die Bejahung der Zuverlässigkeit der Beigeladenen greifen nicht durch. Der Abfallwirtschaftsverband V. hat seine Mitteilung, dass die Zuverlässigkeit der Beigeladenen keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe, nur insoweit eingeschränkt, als er das Bemühen der Beigeladenen, nach dem Auslaufen des Vertrags direkte Aufträge von gemeinnützigen Vereinen und Einzelhandelsgeschäften zu erhalten, als Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht angesehen hat. Indes sind keine Umstände zu erkennen, die eine solche rechtliche Bewertung tragen würden. Deshalb kommt eine Verneinung der Zuverlässigkeit der Beigeladenen unter diesem Gesichtspunkt nicht ernsthaft in Betracht. Der Auftraggeber hat dies erkannt und zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass ein entsprechendes Verhalten der Beigeladenen bei dem hier zu vergebenden Auftrag nicht zu einer ernsthaften Schädigung des Auftraggebers führen könnte. III. 31 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 32 Den Streitwert im Beschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß § 12 a Abs. 2 GKG festgesetzt. 33 <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 22.03.2004 wurde in den Beschlusstext miteingearbeitet.> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE448722004&psml=bsndprod.psml&max=true