Beschluss
2 Ws 62/06
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 7. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 66,12 Euro. Gründe 1 Der einem inhaftierten Zeugen gem. § 68b StPO als Beistand für eine Vernehmung vor der großen Strafkammer beigeordnete Beschwerdeführer verfolgt neben der ihm bereits zuerkannten Grund- und Verfahrensgebühr gem. Nrn. 4100 und 4112 VV RVG in Höhe von 132,– Euro und von 124,– Euro die Festsetzung der Zuschläge gemäß den Nrn. 4101, 4113 VV RVG, weil sein Mandant sich in Haft befindet. 2 Das Landgericht hat auf seine Erinnerung die Festsetzung der Zuschläge zurückgewiesen und ausgeführt, bereits die Grund- und die Verfahrensgebühr hätten dem Zeugenbeistand nicht zugestanden. Auf den gemäß § 68b StPO für eine Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistand sei vielmehr die Regelung der Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG für die Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung anzuwenden. Eine Herabsetzung der bereits festgesetzten Gebühren auf die – geringere – Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG stehe allerdings das Schlechterstellungsverbot entgegen, da nur der Beistand ein Rechtsmittel eingelegt habe. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zugelassen. 4 Diese Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung treffen zu. 5 Die Gebühren für die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes in Strafsachen ergeben sich wie die Gebühren des Verteidigers aus Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Entgegen einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (KG AGS 05, 557 f., OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2005, 2 Ws 9/06, Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 4100, Rdz. 17) besagt die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG enthaltene Verweisung auf die Vorschriften eines Wahl- oder Pflichtverteidigers nicht, dass ein Zeugenbeistand in jedem Fall die gleichen Gebühren wie ein im gesamten Verfahren tätiger Wahl- oder Pflichtverteidiger erhält, nämlich nach Nr. 4100 ff VV RVG. Die Verweisung gilt vielmehr für alle in Teil 4 VV RVG genannten Tätigkeiten eines Verteidigers, so auch für die Einzeltätigkeiten, nach Nr. 4300 VV RVG (ebenso OLG Oldenburg, 1 Ws 600/05). Diese Vergütungsvorschriften sind anzuwenden, wenn die Beiordnung gem. § 68b StPO nur für eine einzige Vernehmung erfolgt. 6 Die mit dem RVG bezweckte Verbesserung der gebührenrechtlichen Stellung von Beiständen hat dazu geführt, dass ein Beistand wie ein Verteidiger zu vergüten ist, allerdings ebenso wie ein Verteidiger nach dem Umfang seiner Tätigkeit. 7 So enthält Teil 4 des RVG auch Regeln über die Vergütung einer anwaltlichen (Einzel-)Tätigkeit als Verteidiger oder als Beistand, nämlich u. a. Nr. 4301 Ziff. 4 (Beistand für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung). Entsprechend ist der Beistand eines Zeugen gem. § 68b StPO zu vergüten, der gerade nicht für den gesamten Verfahrensabschnitt – wie etwa der Beistand nach §§ 406f, 406g oder 397a StPO – bestellt worden ist. Einen Haftzuschlag sieht das Gesetz für diese Tätigkeit nicht vor. 8 Nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG hat der Beschwerdeführer danach Anspruch auf eine Gebühr von 168,– Euro zzgl. MwSt. Festgesetzt sind Gebühren von 276,– Euro zzgl. MwSt. Da das Gebot der reformatio in peius auch im Beschwerdeverfahren gilt, musste es bei dieser Gebühr verbleiben. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 RVG. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070105104&psml=bsndprod.psml&max=true