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Urteil

8 U 104/06

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird ebenfalls abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention sowie des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Anspruch. 2 Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem Urteil des Senats (Bl. 1002 ff. Bd. V d. A.), das in diesem Rechtsstreit am 21.12.2006 ergangen ist, Bezug genommen. Dieses Urteil hat der BGH durch Urteil vom 23.01.2008 (Bl. 70 ff. Bd. VI) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen. 3 Der Kläger trägt vor, für die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe des angestellten Botenfahrers/Kurierfahrers für Kleinteile und Dokumente sowie des Auslieferungsfahrers für Pharmazieprodukte sei er zu mindestens 50 % berufsunfähig. Insbesondere erforderten die Berufe eine uneingeschränkte Hebe- und Tragfähigkeit für Frachtstücke von 50 kg Gewicht, während er auch Lasten von bis zu 20 kg Gewicht nicht heben oder tragen dürfe. 4 Der Kläger beantragt nunmehr (Bl. 284, 289 Bd. VI d. A.), 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April 2001 bis November 2008 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 278.296,55 € verzinslich mit 8,00 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 278 BGB 6 aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.923,48 € seit dem 12.04.2001 bis zum 30.04.2001, 7 aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.960,55 € seit dem 01.05.2001 bis zum 31.05.2001, 8 aus einem Teilbetrag in Höhe von 7.997,62 € seit dem 01.06.2001 bis zum 30.06.2001, 9 aus einem Teilbetrag in Höhe von 11.034,69 € seit dem 01.07.2001 bis zum 31.07.2001, 10 aus einem Teilbetrag in Höhe von 14.071,76 € seit dem 01.08.2001 bis zum 31.08.2001, 11 aus einem Teilbetrag in Höhe von 17.108,83 € seit dem 01.09.2001 bis zum 30.09.2001, 12 aus einem Teilbetrag in Höhe von 20.145,90 € seit dem 01.10.2001 bis zum 31.10.2001, 13 aus einem Teilbetrag in Höhe von 23.182,97 € seit dem 01.11.2001 bis zum 30.11.2001, 14 aus einem Teilbetrag in Höhe von 26.220,04 € seit dem 01.12.2001 bis zum 31.12.2001, 15 aus einem Teilbetrag in Höhe von 29.257,11 € seit dem 01.01.2002 bis zum 31.01.2002, 16 aus einem Teilbetrag in Höhe von 32.294,18 € seit dem 01.02.2002 bis zum 28.02.2002, 17 aus einem Teilbetrag in Höhe von 35.331,25 € seit dem 01.03.2002 bis zum 31.03.2002, 18 aus einem Teilbetrag in Höhe von 38.368,32 € seit dem 01.04.2002 bis zum 30.04.2002, 19 aus einem Teilbetrag in Höhe von 41.405,39 € seit dem 01.05.2002 bis zum 31.05.2002, 20 aus einem Teilbetrag in Höhe von 44.442,46 € seit dem 01.06.2002 bis zum 30.06.2002, 21 aus einem Teilbetrag in Höhe von 47.479,53 € seit dem 01.07.2002 bis zum 31.07.2002, 22 aus einem Teilbetrag in Höhe von 50.516,60 € seit dem 01.08.2002 bis zum 31.08.2002, 23 aus einem Teilbetrag in Höhe von 53.553,67 € seit dem 01.09.2002 bis zum 30.09.2002, 24 aus einem Teilbetrag in Höhe von 56.590,74 € seit dem 01.10.2002 bis zum 31.10.2002, 25 aus einem Teilbetrag in Höhe von 59.627,81 € seit dem 01.11.2002 bis zum 30.11.2002, 26 aus einem Teilbetrag in Höhe von 62.664,88 € seit dem 01.12.2002 bis zum 31.12.2002, 27 aus einem Teilbetrag in Höhe von 65.701,95 € seit dem 01.01.2003 bis zum 31.01.2003, 28 aus einem Teilbetrag in Höhe von 68.739,02 € seit dem 01.02.2003 bis zum 28.02.2003, 29 aus einem Teilbetrag in Höhe von 71.776,09 € seit dem 01.03.2003 bis zum 31.03.2003, 30 aus einem Teilbetrag in Höhe von 74.813,16 € seit dem 01.04.2003 bis zum 30.04.2003, 31 aus einem Teilbetrag in Höhe von 77.850,23 € seit dem 01.05.2003 bis zum 31.05.2003, 32 aus einem Teilbetrag in Höhe von 80.887,30 € seit dem 01.06.2003 bis zum 30.06.2003, 33 aus einem Teilbetrag in Höhe von 83.924,37 € seit dem 01.07.2003 bis zum 31.07.2003, 34 aus einem Teilbetrag in Höhe von 86.961,44 € seit dem 01.08.2003 bis zum 31.08.2003, 35 aus einem Teilbetrag in Höhe von 89.998,51 € seit dem 01.09.2003 bis zum 30.09.2003, 36 aus einem Teilbetrag in Höhe von 93.035,58 € seit dem 01.10.2003 bis zum 31.10.2003, 37 aus einem Teilbetrag in Höhe von 96.072,65 € seit dem 01.11.2003 bis zum 30.11.2003, 38 aus einem Teilbetrag in Höhe von 99.109,72 € seit dem 01.12.2003 bis zum 31.12.2003, 39 aus einem Teilbetrag in Höhe von 102.146,79 € seit dem 01.01.2004 bis zum 31.01.2004, 40 aus einem Teilbetrag in Höhe von 105.183,86 € seit dem 01.02.2004 bis zum 29.02.2004, 41 aus einem Teilbetrag in Höhe von 108.220,93 € seit dem 01.03.2004 bis zum 31.03.2004, 42 aus einem Teilbetrag in Höhe von 111.258,00 € seit dem 01.04.2004 bis zum 30.04.2004, 43 aus einem Teilbetrag in Höhe von 114.295,07 € seit dem 01.05.2004 bis zum 31.05.2004, 44 aus einem Teilbetrag in Höhe von 117.332,14 € seit dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2004, 45 aus einem Teilbetrag in Höhe von 120.369,21 € seit dem 01.07.2004 bis zum 31.07.2004, 46 aus einem Teilbetrag in Höhe von 123.406,28 € seit dem 01.08.2004 bis zum 31.08.2004, 47 aus einem Teilbetrag in Höhe von 126.443,35 € seit dem 01.09.2004 bis zum 30.09.2004, 48 aus einem Teilbetrag in Höhe von 129.480,42 € seit dem 01.10.2004 bis zum 31.10.2004, 49 aus einem Teilbetrag in Höhe von 132.517,49 € seit dem 01.11.2004 bis zum 30.11.2004, 50 aus einem Teilbetrag in Höhe von 135.554,56 € seit dem 01.12.2004 bis zum 31.12.2004, 51 aus einem Teilbetrag in Höhe von 138.591,63 € seit dem 01.01.2005 bis zum 31.01.2005, 52 aus einem Teilbetrag in Höhe von 141.628,70 € seit dem 01.02.2005 bis zum 28.02.2005, 53 aus einem Teilbetrag in Höhe von 144.665,77 € seit dem 01.03.2005 bis zum 31.03.2005, 54 aus einem Teilbetrag in Höhe von 147.702,84 € seit dem 01.04.2005 bis zum 30.04.2005, 55 aus einem Teilbetrag in Höhe von 150.739,91 € seit dem 01.05.2005 bis zum 31.05.2005, 56 aus einem Teilbetrag in Höhe von 153.776,98 € seit dem 01.06.2005 bis zum 30.06.2005, 57 aus einem Teilbetrag in Höhe von 156.814,05 € seit dem 01.07.2005 bis zum 31.07.2005, 58 aus einem Teilbetrag in Höhe von 159.851,12 € seit dem 01.08.2005 bis zum 31.08.2005, 59 aus einem Teilbetrag in Höhe von 162.888,19 € seit dem 01.09.2005 bis zum 30.09.2005, 60 aus einem Teilbetrag in Höhe von 165.925,26 € seit dem 01.10.2005 bis zum 31.10.2005, 61 aus einem Teilbetrag in Höhe von 168.962,33 € seit dem 01.11.2005 bis zum 30.11.2005, 62 aus einem Teilbetrag in Höhe von 171.999,40 € seit dem 01.12.2005 bis zum 31.12.2005, 63 aus einem Teilbetrag in Höhe von 175.036,47 € seit dem 01.01.2006 bis zum 31.01.2006, 64 aus einem Teilbetrag in Höhe von 178.073,54 € seit dem 01.02.2006 bis zum 28.02.2006, 65 aus einem Teilbetrag in Höhe von 181.110,61 € seit dem 01.03.2006 bis zum 31.03.2006, 66 aus einem Teilbetrag in Höhe von 184.147,68 € seit dem 01.04.2006 bis zum 30.04.2006, 67 aus einem Teilbetrag in Höhe von 187.184,75 € seit dem 01.05.2006 bis zum 31.05.2006, 68 aus einem Teilbetrag in Höhe von 190.221,82 € seit dem 01.06.2006 bis zum 30.06.2006, 69 aus einem Teilbetrag in Höhe von 193.258,89 € seit dem 01.07.2006 bis zum 31.07.2006, 70 aus einem Teilbetrag in Höhe von 196.295,96 € seit dem 01.08.2006 bis zum 31.08.2006, 71 aus einem Teilbetrag in Höhe von 199.333,03 € seit dem 01.09.2006 bis zum 30.09.2006, 72 aus einem Teilbetrag in Höhe von 202.370,10 € seit dem 01.10.2006 bis zum 31.10.2006, 73 aus einem Teilbetrag in Höhe von 205.407,17 € seit dem 01.11.2006 bis zum 30.11.2006, 74 aus einem Teilbetrag in Höhe von 208.444,24 € seit dem 01.12.2006 bis zum 31.12.2006, 75 aus einem Teilbetrag in Höhe von 211.481,31 € seit dem 01.01.2007 bis zum 31.01.2007, 76 aus einem Teilbetrag in Höhe von 214.518,38 € seit dem 01.02.2007 bis zum 28.02.2007, 77 aus einem Teilbetrag in Höhe von 217.555,45 € seit dem 01.03.2007 bis zum 31.03.2007, 78 aus einem Teilbetrag in Höhe von 220.592,52 € seit dem 01.04.2007 bis zum 30.04.2007, 79 aus einem Teilbetrag in Höhe von 223.629,59 € seit dem 01.05.2007 bis zum 31.05.2007, 80 aus einem Teilbetrag in Höhe von 226.666,66 € seit dem 01.06.2007 bis zum 30.06.2007, 81 aus einem Teilbetrag in Höhe von 229.703,73 € seit dem 01.07.2007 bis zum 31.07.2007, 82 aus einem Teilbetrag in Höhe von 232.740,80 € seit dem 01.08.2007 bis zum 31.08.2007, 83 aus einem Teilbetrag in Höhe von 235.777,87 € seit dem 01.09.2007 bis zum 30.09.2007, 84 aus einem Teilbetrag in Höhe von 238.814,94 € seit dem 01.10.2007 bis zum 31.10.2007, 85 aus einem Teilbetrag in Höhe von 241.852,01 € seit dem 01.11.2007 bis zum 30.11.2007, 86 aus einem Teilbetrag in Höhe von 244.889,08 € seit dem 01.12.2007 bis zum 31.12.2007, 87 aus einem Teilbetrag in Höhe von 247.926,15 € seit dem 01.01.2008 bis zum 31.01.2008, 88 aus einem Teilbetrag in Höhe von 250.963,22 € seit dem 01.02.2008 bis zum 29.02.2008, 89 aus einem Teilbetrag in Höhe von 254.000,29 € seit dem 01.03.2008 bis zum 31.03.2008, 90 aus einem Teilbetrag in Höhe von 257.037,36 € seit dem 01.04.2008 bis zum 30.04.2008, 91 aus einem Teilbetrag in Höhe von 260.074,43 € seit dem 01.05.2008 bis zum 31.05.2008, 92 aus einem Teilbetrag in Höhe von 263.111,50 € seit dem 01.06.2008 bis zum 30.06.2008, 93 aus einem Teilbetrag in Höhe von 266.148,57 € seit dem 01.07.2008 bis zum 31.07.2008, 94 aus einem Teilbetrag in Höhe von 269.185,64 € seit dem 01.08.2008 bis zum 31.08.2008, 95 aus einem Teilbetrag in Höhe von 272.222,71 € seit dem 01.09.2008 bis zum 30.09.2008, 96 aus einem Teilbetrag in Höhe von 275.259,78 € seit dem 01.10.2008 bis zum 31.10.2008, 97 sowie aus 278.296,55 € seit dem 01.11.2008 zu zahlen, 98 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus dem Regulierungsverzug der Beklagten resultieren, 99 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Dezember 2008 jeweils monatlich im Voraus eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.037,07 € zu zahlen bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers im November 2024, 100 4. festzustellen, dass die dem Kläger zugegangene Kündigung der Versicherung datiert vom 24.11.2004 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis zur Versicherungsscheinnummer 1-26.880.872-6 für den Kläger beitragsfrei infolge bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit fortbesteht. 101 Die Beklagte beantragt (Bl. 219 f., 289 Bd. VI d. A.), 102 die Klage abzuweisen. 103 Die Beklagte nimmt die Berufsunfähigkeit des Klägers weiterhin in Abrede und konkretisiert ihr Vorbringen zu der beruflichen Einsatzmöglichkeit des Klägers als Auslieferungsfahrer dahin, dass er auf die Tätigkeit als angestellter Botenfahrer (Kurierfahrer) im Nahverkehr für Kleinteile und Dokumente sowie als Auslieferungsfahrer im Pharmaziegroßhandel zu verweisen sei. Hierzu hat die Beklagte eine berufskundliche Stellungnahme des Sachverständigen O. M. vom 14.04.2008 (Bl. 147 ff. Bd. VI d. A.) vorgelegt. 104 Der Senat hat durch Beweisbeschluss vom 06.06.2008 (Bl. 164 ff. Bd. VI d. A.) Ergänzungsgutachten der bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen - des berufsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H. und der berufskundlichen Sachverständigen Dipl. Verwaltungswirtin H. - eingeholt sowie die Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten geladen. 105 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das berufsmedizinische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 01.07.2008 (Bl. 204 ff. Bd. VI d. A.) sowie das berufskundliche Ergänzungsgutachten der Sachverständige H. vom 02.09.2008 (Bl. 256 ff. Bd. VI d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2008 (Bl. 289 ff. Bd. VI d. A.) Bezug genommen. II. 106 Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht zwar auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Es erweist sich jedoch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO analog). Auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klagerweiterung ist die Klage unbegründet. 107 1. Der mit den Anträgen zu 1. und 3. geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht. 108 a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 1 lit. b BZB nicht zu. Zwar ist der Kläger aufgrund seiner Erkrankung - einem postthrombotischen Syndrom - nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Lkw-Fahrer weiter auszuüben, weil sich die notwendigen regelmäßigen Fahrtunterbrechungen mit den Erfordernissen des Fernverkehrs nicht vereinbaren lassen. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers ist jedoch gleichwohl nicht gegeben, weil der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 BZB auf eine andere Tätigkeit zu verweisen ist. Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe nicht in Betracht kommen oder er dort ebenfalls zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. 109 (aa) Aufgrund des Ergänzungsgutachten der berufskundlichen Sachverständigen H. vom 02.09.2008 (Bl. 256 ff. Bd. VI) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde M. (Bl. 147 ff. Bd. VI) vorgetragenen Verweisungsberufe eines angestellten Botenfahrers im Nahverkehr für Kleinteile und Dokumente und eines Auslieferungsfahrers für Pharmazieprodukte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auch im ländlichen Bereich - in nicht unbedeutendem Umfang existieren, sodass es sich keineswegs um bloße Nischenarbeitsplätze handelt. Die Sachverständige hat bestätigt, dass die Beklagte die prägenden Merkmale der Verweisungsberufe im Wesentlichen zutreffend dargestellt hat. Sie hat lediglich hinzugefügt, dass bei dem Beruf des Botenfahrers für Kleinteile und Dokumente je nach Art der zu befördernden Güter auch das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, die zeitweise als mittelschwer zu bezeichnen seien (ca. 10 bis 12 kg), erforderlich werden könne und die Arbeit eines Auslieferungsfahrers im Pharmazie-Großhandel generell als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen sei. Die Ausführungen der Sachverständigen - auch in ihrer mündlichen Anhörung - waren nachvollziehbar und überzeugend. Die Sachverständige hat im Einzelnen dargetan, dass sie, u. a. aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen aus ihrer früheren Tätigkeit für Arbeitsämter, über die erforderliche Sachkunde verfügt und sie die aktuellen Entwicklungen des Arbeitsmarktes verfolgt. 110 Der Kläger hätte aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung die erforderlichen Kenntnisse, um diese Verweisungsberufe auszuüben. Die Verweisungsberufe würden auch seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Ihre Wertschätzung und auch die Einkommensmöglichkeiten liegen nicht spürbar unter dem Niveau des bisher ausgeübten Berufes eines selbständigen Lkw-Fahrers. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 14.11.2006 (Ziff. 2 c, Bl. 976 ff. Bd. V d. A.) wird insoweit Bezug genommen. Aus den Gründen des Beschlusses ist dabei zugrunde zu legen, dass das monatliche Einkommen des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2001 jedenfalls unter dem Durchschnittseinkommen für das Jahr 2000 von 1.642,- € brutto monatlich lag, ohne dass dabei die Kosten der notwendigen sozialen Absicherung als Selbständiger berücksichtigt sind. Die Sachverständige hat auch in ihrer Anhörung ihre damaligen Angaben zu dem in den Verweisungsberufen erzielbaren Einkommen bestätigt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass das Monatseinkommen für Auslieferungsfahrer im Pharmazie-Großhandel, der nach Tarif bezahle, im Regelfall 2.100,- € brutto betrage, sodass in diesem Bereich das erzielbare Einkommen sogar erheblich über dem letzten Einkommen des Klägers als Lkw-Fahrer liegt. 111 bb) Weiter steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Ausführungen des berufsmedizinischen Sachverständige Dr. H. fest, dass der Kläger in diesen Verweisungsberufen zwar aufgrund seiner Erkrankung gewissen Einschränkungen unterliegt, der Grad der Berufsunfähigkeit aber keinesfalls 50 % erreicht. 112 Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 01.07.2008 (Bl. 204 ff. Bd. VI d. A.) daran festgehalten, dass dem Kläger überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien, falls nach ca. 2 Stunden Arbeitszeit ein Hochlegen des Beines bzw. Umhergehen von jeweils etwa 10- bis 15-minütiger Dauer gewährleistet sei. Ideal sei eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Nahverkehr mit häufigeren Gehzeiten zwischen den Fahrabschnitten. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige die Beeinträchtigung des Klägers bei den von der Sachverständigen H. dargestellten Berufen mit 20 - 30 % bewertet. Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat seine Sachkunde hinsichtlich der Erkrankung des Klägers dargetan und sich mit den Ausführungen von Dr. K. und Prof. Dr. B. auseinandergesetzt, deren Befunderhebungen er sich anschließe, deren Schlussfolgerungen er aber nicht teile. Der Sachverständige Dr. H. hat hierzu überzeugend dargelegt, dass ein Abschwellen des Unterschenkels - an Stelle des Hochlagerns - auch durch Umhergehen mit gewickeltem oder mit Kompressionsstrumpf versehenem Unterschenkel zu erzielen sei. Der Sachverständige hat auch keine Tendenz erkennen lassen, die Beschwerden des Klägers zu verharmlosen, sondern die mit der Krankheit verbundenen Einschränkungen und die zur Verhinderung einer Verschlimmerung des Leidens erforderlichen Verhaltensweisen nachvollziehbar und plausibel dargestellt. 113 (cc) Zwar hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen die Aussicht des Klägers, eine Anstellung in den genannten Verweisungsberufen zu finden, gering ist. Dies beruht jedoch auf der derzeitigen Lage des Arbeitsmarktes, die - wie der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2008 bestätigt hat - bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist. 114 b) Ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich auch weder aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz der Erfüllungshaftung noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Falschauskunft (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, , 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Insoweit wird auf die durch den BGH nicht beanstandeten Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 21.12.2006 i. V. m. dem Beschluss vom 14.11.2006 (Bl. 969 ff. Bd. V d. A.) Bezug genommen. 115 2. Mangels bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit besteht auch kein einen Schadensersatzanspruch begründender Regulierungsverzug der Beklagten (Feststellungsantrag zu 2.). Auch der Feststellungsantrag zu 4. ist unbegründet, da aus diesem Grunde das Versicherungsverhältnis nicht beitragsfrei fortbesteht und die Beklagte zur Kündigung berechtigt war. III. 116 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 117 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE206032011&psml=bsndprod.psml&max=true