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Beschluss

4 W 145/10

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 geändert und der Wert des Streitgegenstandes anderweit auf 8.300 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschwerde gegen eine wie hier vom Landgericht als Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von dem Oberlandesgericht zu entscheiden (BGH NJW-RR 2008, 151, ebenso auch Senat Beschluss vom 05.03.2008, 4 W 27/08). 2 Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das mit der Klage gegenüber den Beklagten verfolgte Begehren des Klägers, dem Verkauf seines Wohneigentums an die Streithelfer zuzustimmen, kann nicht mit dem vollen Wert des vereinbarten Kaufpreises zur Höhe von 52.000 € gleichgesetzt werden. Vielmehr beträgt der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum nach überwiegender Auffassung 10 - 20 % des Verkaufspreises (OLG Frankfurt, 20 W 395/07, Beschluss vom 12. November 2007, Rdnr. 6 mit Überblick über den Meinungsstand; ferner ebenso Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 49 a GKG Rdnr. 8 m. w. N.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht, dass das Zustimmungserfordernis kein absolutes Veräußerungshindernis darstellt. Die Veräußerung des Wohnungseigentums kann vielmehr nur verweigert werden, wenn tatsächlich gewichtige Gründe dafür vorliegen und zum anderen kann der Wohnungseigentümer regelmäßig andere Veräußerungen vornehmen, bei denen dann kein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung besteht (so BayObLGZ 90, 27). Das maßgebende Interesse des Klägers an der Erlangung der Zustimmung ist deshalb anders als etwa im Fall des klageweisen Begehrens der Rückabwicklung eines Kaufvertrages in der Regel nur mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen. Der Senat hat deshalb den Geschäftswert wie schon das Amtsgericht Syke in erster Instanz mit 8.300 € (15 % von 52.000 € zuzügl. 500 €) festgesetzt. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE221512010&psml=bsndprod.psml&max=true