Beschluss
32 Ss 147/11
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 2. August 2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von einem für die Bestimmung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommen der Angeklagten in Höhe von 1.000,-- Euro ausgegangen. 2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch bezieht die Angeklagte eine monatliche Rente von 750,-- Euro und erzielt aus der Vermietung einer in einem ihr gehörenden Zweifamilienhaus in B. gelegenen Wohnung eine monatliche Miteinnahme in Höhe von 250,-- Euro. Die zweite in diesem Haus gelegene Wohnung steht der Angeklagten zwar an sich zur Eigennutzung zur Verfügung. Tatsächlich nutzt sie diese Wohnung aber nicht, sondern wohnt mietfrei in der Wohnung ihres Lebengefährten in H. 3 Von diesen Einkünften hat das Berufungsgericht zutreffend die von der Angeklagten monatlich gezahlten Zinsen in Höhe von 500,-- Euro zur Bedienung eines im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses in B. stehenden Kredits abgezogen (zur Notwendigkeit des Abzugs BGH wistra 2008, 19; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 2. Aufl., 2011 § 40 Rn. 51 m.w.N.). Da der Saldo der positiven und negativen Einkünfte insgesamt, d.h. für sämtliche Einkunftsarten gemeinsam, zu bilden ist, waren die Kreditzinsen auch in der gesamten Höhe von monatlich 500,-- Euro und nicht nur begrenzt auf die tatsächlichen Mieteinnahmen von 250,-- Euro abzuziehen. Bei der Bestimmung der positiven Einkünfte war aber der Wert der der Angeklagten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Wohnnutzung zu berücksichtigen. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei getan. Dabei kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung dieses Mietwertes darauf gestützt werden kann, dass die Angeklagte die Möglichkeit der Nutzung der zweiten, in dem ihr gehörenden Haus gelegenen Wohnung hat. Bislang ist in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, den (fiktiven) Mietwert einer dem Angeklagten gehörenden Wohnung bei tatsächlicher Eigennutzung als Einnahme zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; weit. Nachw. bei Radtke, a.a.O.). Jedenfalls war aber die der Angeklagten durch ihren Lebengefährten tatsächlich gewährte Wohnnutzung seiner in H. befindlichen Wohnung als Sachbezug bei der Bestimmung der Einnahmeseite des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, die unentgeltliche Unterbringung einer Person als Sachbezug bei der Berechnung des Nettoeinkommens einzubeziehen (vgl. Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, § 40 Rn. 69). Angesichts des gerichtsbekannten Mietniveaus in H. kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter zu einer anderen Bestimmung der Höhe des Nettoeinkommens gelangt wäre, wenn er statt auf den fiktiven Mietwert der Wohnung in B. auf den Wert des Sachbezuges in Gestalt des unentgeltlichen Wohnens bei ihrem Lebengefährten abgestellt hätte. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE206892012&psml=bsndprod.psml&max=true