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Beschluss

10 WF 103/12

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Gründe I. 1 Die Antragsgegner sind die Eltern der drei betroffenen sowie eines weiteren, im Laufe des Verfahrens geborenen Kindes. Nachdem es Erkenntnisse über einen diesbezüglichen Bedarf erlangt hatte und die Kindeseltern ein diesbezügliches Handeln abgelehnten, hat das Jugendamt am 2. März 2011 das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag, den Kindeseltern die Beantragung einer ambulanten Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe aufzugeben. 2 Nachdem in einem Anhörungstermin am 6. April 2011 eine abschließende Klärung der Problematik nicht möglich war, hat das Amtsgericht für die Kinder einen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt sowie nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen den Kindeseltern Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Im weiteren Verfahren haben die Kindeseltern einer zur weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Situation der Kinder durch das Jugendamt erbetenen Entbindung der behandelnden Kinderarztpraxis sowie der Kita von der Schweigepflicht widersprochen. Daraufhin hat das Jugendamt, dem von den Kindeseltern mittlerweile jegliche Information sowie ein Zutritt zur Wohnung versagt wurde, hilfsweise beantragt, die Schweigepflichtsentbindung der Eltern für die behandelnden Kinderärzte sowie die Kita gegenüber der Sachbearbeiterin des Jugendamtes familiengerichtlich zu ersetzen. 3 Nach weiteren schriftlichen Berichten des Verfahrensbeistandes sowie des Jugendamtes hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 20. Oktober 2011 den Antrag zurückgewiesen, den Kindeseltern die Beantragung ambulanter sozialpädagogischer Familienhilfe aufzugeben. Es hat weiter von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und angeordnet, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Den Verfahrenswert hat es auf 3.000 € festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat das Jugendamt berichtet, daß es mittlerweile aufgrund der kategorischen Verweigerung durch die Kindeseltern über keinerlei Informationsmöglichkeiten zum Zustand der Kinder verfüge und im folgenden an den noch nicht beschiedenen „Hilfsantrag“ zur Ersetzung der Schweigerechtsentbindung erinnert. Mit Beschluß vom 7. Februar 2012 hat das Amtsgericht seinen Beschluß vom 20. Oktober 2011 dahin ergänzt, daß auch der weitere Antrag des Jugendamtes zurückgewiesen wird. 5 Gegen die Verfahrenswertfestsetzung auf 3.000 € wendet sich der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 13. Februar 2012, mit dem - neben einer Kostenauferlegung auf das Jugendamt - eine Festsetzung auf 9.000 € erstrebt wird. Dazu wird geltend gemacht, das „Ausgangsverfahren über die Entziehung der elterlichen Sorge“ habe nach § 45 FamFG einen Verfahrenswert von 3.000 €. Die „vom Jugendamt verursachten“ Hilfsanträge zur Ersetzung der Einwilligung zur Schweigepflichtsentbindung von Kita und Kinderarzt hätten einen „Auffangwert von weiteren je 3.000 €“ nach § 42 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, die allesamt zusammenzurechnen seien. II. 6 1. Die Beschwerde ist - ungeachtet ihrer undifferenzierten Verknüpfung mit einer selbständigen Beschwerde der Kindeseltern gegen die Kostenentscheidung - als eine solche des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern auszulegen und - nur - als solche gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, namentlich ist sie in der Frist der §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 FamGKG erhoben und übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 €. Bei vorliegend vom Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern abzurechnenden 2,8 Gebühren (nach Nrn. 3100 iVm 1008 sowie 3104 VV RVG) ergibt sich zwischen den Abrechnungen nach einem Verfahrenswert von 3.000 € bzw. 9.000 € eine Differenz von ((449 € - 189 € =) 260 € * 2,8 = 520 € * 1,19% =) 618,80 €. 7 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht den Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren auf 3.000 € festgesetzt. 8 a. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge. Dabei stand zunächst entsprechend dem Antrag des Jugendamtes im Vordergrund die Frage eines Eingriffes in die elterliche Sorge hinsichtlich der von den Kindeseltern abgelehnten Beantragung einer ambulanten sozialpädagogischen Familienhilfe; dieser Antrag begehrte eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB, mit der die elterliche Sorge den Kindeseltern teilweise entzogen und sie insofern auf ein konkretes Verhalten verpflichtet worden wären. 9 In der Folgezeit hat das Jugendamt - offenkundig zur Vorbereitung seiner Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - eine Schweigepflichtsentbindung der Kita und der Kinderarztpraxis durch die Eltern erbeten, die von diesen ausdrücklich verweigert worden war. Nachdem die Kindeseltern dem Jugendamt dann auch im übrigen jegliche Information zum Zustand der Kinder verweigerten, hat das Jugendamt in der Hauptsache für den Fall der Zurückweisung des Antrages auf Verpflichtung der Kindeseltern zum Familienhilfe-Antrag alternativ eine Ersetzung der Schweigepflichtsentbindungserklärung der die elterliche Sorge ausübenden Kindeseltern durch das Gericht erstrebt, um zumindest auf diesem Wege eine Informationsmöglichkeit bei einer weiteren Zuspitzung der Situation zu behalten. Dies zielte auf eine Maßnahme gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ab, die ebenfalls eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der Kindeseltern in Form einer Ersetzung ihrer eigenen Entscheidung umfaßt hätte. 10 b. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt in einer Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge betrifft, der Verfahrenswert regelmäßig 3.000 €. Gemäß § 45 Abs. 2 FamGKG ist eine Kindschaftssache auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie - wie vorliegend - mehrere Kinder betrifft. Dabei handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption um einen Festwert, der nach § 45 Abs. 3 FamFG bei sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebender Unbilligkeit erhöht oder herabgesetzt werden kann. 11 c. Im Rahmen einer Kindschaftssache im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt es sich stets um ein amtswegig durchzuführendes Verfahren, in dem „Anträge“ (selbst) der Verfahrensbeteiligten für das Gericht nur Anregungen darstellen, nicht aber die Prüfungs- und Auswahlkompetenz des Gerichtes begrenzen (vgl. zum Umgangsrecht Vogel, Verfahrenswert in Kindschafts- und Abstammungssachen, FPR 2010, 313, 314; OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18. Oktober 2001 - 4 WF 128/01 - FamRZ 2002, 762 bei zwei verbundenen Verfahren mit gegenläufigen Anträgen). Angesichts der - wie vorliegend geschehen - Information des Familiengerichts über eine Situation, in der möglicherweise Handlungsbedarf gemäß § 1666 BGB besteht, ist dieses von vornherein zur weiteren Aufklärung und zum Ergreifen der aus seiner Sicht letztlich erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Dabei enthält der Katalog des § 1666 Abs. 3 BGB lediglich eine beispielhafte und nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung denkbarer Reaktionen, die sich wiederum - namentlich nach Nr. 6 - auf die elterliche Sorge insgesamt oder auf Teile davon auswirken können. Schon insofern ist von vornherein Gegenstand eines solchen Verfahrens die durch das Familiengericht nach der gebotenen Ermittlung erst noch zu bestimmende sorgerechtliche Reaktion auf eine angezeigte (mögliche) Gefährdungslage, wobei ein „Antrag“ - hier des Jugendamtes - lediglich eine denkbare Maßnahme aufzeigt. Bringt ein „Hilfsantrag“ im weiteren Verlauf des Verfahrens ausdrücklich eine weitere Lösungsmöglichkeit ins Gespräch, wird dadurch der Verfahrensgegenstand weder verändert noch erweitert: Es geht unverändert um die erforderliche Reaktion nach § 1666 BGB auf eine sich entwickelnde und weiter aufzuklärende (mögliche) Gefährdungssituation. Eine dabei erfolgende ausdrückliche Prüfung verschiedener denkbarer Handlungsoptionen kann insofern nicht als eine „Gegenstandshäufung“ verstanden werden, sie stellt vielmehr Einzelschritte im Prozeß der gedanklichen Abarbeitung des Gesamtspektrums denkbarer Reaktionen hin auf die konkret optimale Lösung dar. 12 Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG ist der Festwert von 3.000 € zudem ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen, ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ("lediglich") ein Teil der Sorge ist. Dies schließt schon gedanklich aus, einzelne im Verlauf des Verfahrens in den Vordergrund der Überlegungen getretene Teilaspekte der elterlichen Sorge einzeln bewerten und so ermittelte Einzelwerte addieren zu wollen (vgl. Prütting/Helms 2 -Klüsener, FamGKG § 45 Rz. 6). Es kommt - innerhalb der einzelnen Ziffern aus § 45 Abs. 1 FamGKG - auch nicht in Betracht, aus gegenläufigen „Anträgen“ bzw. „Haupt- und Hilfsanträgen“ gemäß § 39 FamFG eine Wertaddition vorzunehmen; dies schließt bereits Abs. 1 Satz 3 durchgreifend aus, da es sich insofern jeweils um „denselben Gegenstand“ handelt (vgl. Schneider/Wolf/Volpert-N. Schneider, FamGKG § 39 Rz. 9 „Sorgerecht“ und „Umgangsrecht“; OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18. Oktober 2001 - 4 WF 128/01 - FamRZ 2002, 762). 13 Dabei bleibt grundsätzlich unbenommen, einer - ggf. auch durch wechselseitige „Anträge“ oder die Stellung von „Haupt- und Hilfsanträgen“ bedingten - besonders umfangreichen Prüfung verschiedener Handlungsalternativen im Rahmen von § 45 Abs. 3 FamGKG Rechnung zu tragen. Besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang des Verfahrens können durchaus im Einzelfall eine Erhöhung des Verfahrenswertes rechtfertigen. 14 Der konkrete Streitfall bietet allerdings keinerlei Anlaß, von einer Unbilligkeit des Regelwertes auszugehen. Für das Vorliegen einer ganz besonderen, ins Auge fallenden Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Senatsbeschluß vom 24. Januar 2012 - 10 WF 11/12 - FamFR 2012, 133 = FD RVG 2012, 32853 = BeckRS 2012, 03251 = juris) sind Anhaltspunkte weder aus der Akte ersichtlich noch vom Verfahrensbevollmächtigten dargetan. 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