Beschluss
2 Ss 131/15
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22.04.2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe 1 Ergänzend ist lediglich auszuführen: 2 Soweit die Strafkammer nicht geprüft hat, ob in den drei Fällen der versuchten Sachbeschädigung (Taten 3. bis 5.) ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorliegen könnte, liegt ein den Bestand des Urteils gefährdender Erörterungsmangel nicht vor. 3 Grundvoraussetzung für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts wäre vorliegend, dass der Angeklagte jeweils nach dem letzten Schuss der Metallkugel auf das Haus der Eheleute W. geglaubt hätte, Beschädigungen an dem Haus oder Hausteilen würden schon allein deshalb ausbleiben, weil er nicht weiter auf das Haus schießt. Hiervon brauchte die Kammer nicht auszugehen: 4 Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen beim Schleudern der Metallkugeln unter Zuhilfenahme einer Schleuder, dass hierdurch Beschädigungen herbeigeführt werden könnten und nahm dies billigend in Kauf. Nach den getroffenen Feststellungen schoss der Angeklagte bei den drei Versuchstaten jeweils nachts gegen 23:45 Uhr, 00:15 Uhr und 4:00 Uhr und damit im Dunkeln auf das Wohnhaus der Zeugen. In den beiden Fällen der vollendeten Sachbeschädigungen stellte der Zeuge B. W. erst am nächsten Morgen die Beschädigungen - an der Dachrinne und der Fensterscheibe des Wohnzimmers - fest. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, an welche realen Gesichtspunkte die Annahme anknüpfen könnte, der Angeklagte habe in den Fällen 3. bis 5. bei Beendigung des Schießens von Metallkugeln geglaubt, dass die von ihm beim Schießen noch für möglich gehaltenen Folgen jetzt doch nicht eingetreten seien. Auch er selbst hat sich nicht in diesem Sinne geäußert. Bei einer solchen Beweislage sind präzise Feststellungen über die innere Tatseite - also darüber, was der Angeklagte, ohne dies erkennbar werden zu lassen, geglaubt oder nicht geglaubt hat - nicht möglich. Es ist auch weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt (st. Rsp. BGH Urteil v. 26.06.2003, NStZ 2004, 35; BGH Beschl. v. 25.04.2007, NJW 2007, 2274; BGH Urteil v. 13.03.2008, 4 StR 610/07). Dies führt auch bei einem wie hier pauschal bestreitenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261 StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06; BGH Urteil v. 03.06.2008, 1 StR 59/08). 5 Kann aber eine Vorstellungsänderung des Angeklagten als auf nichts gestützte und daher nur denktheoretische Möglichkeit schon im Ansatz nicht tragfähige Grundlage ihn begünstigender Schlussfolgerungen sein, so braucht das Tatgericht diese Möglichkeit auch nicht ausdrücklich zu erörtern (BGH Urteil v. 03.06.2008, 1 StR 59/08). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE202742016&psml=bsndprod.psml&max=true