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Urteil

3 U 8/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:0816.3U8.23.00
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Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung gehört danach grundsätzlich nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Entscheidungsgründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung gehört danach grundsätzlich nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.