Beschluss
1 Ws 188/23 (StrVollz)
OLG Celle, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wird ein angefochtener Vollzugsplan während des gerichtlichen Verfahrens ohne wesentliche Änderung fortgeschrieben, hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen diesen bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wird ein angefochtener Vollzugsplan während des gerichtlichen Verfahrens ohne wesentliche Änderung fortgeschrieben, hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen diesen bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.