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Beschluss

2 Ws 293/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:1101.2WS293.23.00
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Leitsätze
1. Für die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bei der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB gilt der allgemeine Maßstab des § 22 StGB . 2. Die Tathandlung des "Veranlassens" in § 232a Abs. 1 StGB überschreitet nur dann die Schwelle des nach § 232a Abs. 2 StGB strafbaren Versuchs, wenn sie dem tatbestandlichen Erfolg, der Aufnahme der Prostitution, unmittelbar vorgelagert, also das Tatopfer konkret gefährdet ist (Anschluss BGH, B. v. 01.06.2022, 1 StR 65/22 )
Entscheidungsgründe
1. Für die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bei der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB gilt der allgemeine Maßstab des § 22 StGB . 2. Die Tathandlung des "Veranlassens" in § 232a Abs. 1 StGB überschreitet nur dann die Schwelle des nach § 232a Abs. 2 StGB strafbaren Versuchs, wenn sie dem tatbestandlichen Erfolg, der Aufnahme der Prostitution, unmittelbar vorgelagert, also das Tatopfer konkret gefährdet ist (Anschluss BGH, B. v. 01.06.2022, 1 StR 65/22 )