OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 20/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0209.2WS20.24.00
3mal zitiert
3Normen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wurde neben der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auch der Vorwegvollzug einer verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, ist zum Ende des Vorwegvollzugs nach § 67c Abs. 1 S. 1 auch zu prüfen, ob die in § 64 StGB genannten Anordnungsvoraussetzung einschließlich der erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg noch vorliegen. 2. Sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg gegeben, ist die Unterbringung analog § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ohne vorherige Aufnahme des Verurteilten in der Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären und tritt analog § 67d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.
Entscheidungsgründe
1. Wurde neben der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auch der Vorwegvollzug einer verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, ist zum Ende des Vorwegvollzugs nach § 67c Abs. 1 S. 1 auch zu prüfen, ob die in § 64 StGB genannten Anordnungsvoraussetzung einschließlich der erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg noch vorliegen. 2. Sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg gegeben, ist die Unterbringung analog § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ohne vorherige Aufnahme des Verurteilten in der Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären und tritt analog § 67d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.