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Urteil

7 U 287/22

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0320.7U287.22.00
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Leitsätze
Durch ein Software-Update, durch das ein Thermofenster dergestalt aufgeweitet wird, dass bis zu einer Temperatur von +40 °C im oberen Bereich und -10°C im unteren Bereich keine außentemperaturabhängige Reduzierung der Emissionsminderung eintritt, wird gewährleistet, dass die Abgasrückführung als Teil des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 , Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 gewährleistet ist. Denn normale Betriebsbedingungen in diesem Sinne umfassen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 VO (EG) 692/2008 , dessen Inhalt als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, im unteren Bereich Temperaturen von bis zu -7°C.
Entscheidungsgründe
Durch ein Software-Update, durch das ein Thermofenster dergestalt aufgeweitet wird, dass bis zu einer Temperatur von +40 °C im oberen Bereich und -10°C im unteren Bereich keine außentemperaturabhängige Reduzierung der Emissionsminderung eintritt, wird gewährleistet, dass die Abgasrückführung als Teil des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 , Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 gewährleistet ist. Denn normale Betriebsbedingungen in diesem Sinne umfassen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 VO (EG) 692/2008 , dessen Inhalt als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, im unteren Bereich Temperaturen von bis zu -7°C.