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Beschluss

1 Ws 130/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0514.1WS130.24.00
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Leitsätze
1. Eröffnet die Kammer das Hauptverfahren vor einem Gericht niedrigerer Ordnung, ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiergegen der hinreichende Tatverdacht regelmäßig nicht zu überprüfen. 2. Im Fall der Anklage wegen eines die Strafgewalt des Amtsgerichts im Mindestmaß übersteigenden Verbrechens ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen, es sei denn, dass die amtsgerichtliche Strafgewalt infolge einer im Raum stehenden Strafrahmenverschiebung mit Sicherheit ausreicht.
Entscheidungsgründe
1. Eröffnet die Kammer das Hauptverfahren vor einem Gericht niedrigerer Ordnung, ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiergegen der hinreichende Tatverdacht regelmäßig nicht zu überprüfen. 2. Im Fall der Anklage wegen eines die Strafgewalt des Amtsgerichts im Mindestmaß übersteigenden Verbrechens ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen, es sei denn, dass die amtsgerichtliche Strafgewalt infolge einer im Raum stehenden Strafrahmenverschiebung mit Sicherheit ausreicht.