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Urteil

14 U 148/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0619.14U148.23.00
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Leitsätze
Wer von den Beteiligten die Folgekosten einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 - ). Die Folgekostenregelung des § 9 Abs. 2 SKR 56, die eine hälftige Kostenverteilung zwischen den Kreuzungspartnern vorsieht, gilt sowohl für die auf dem Kreuzungsgrundstück als auch für die auf Fremdgrundstücken entstehenden Kosten, wenn die Parteien keine abweichende Regelung treffen. Für eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 SKR 56 dahingehend, dass sich die hälftige Kostentragungspflicht nur auf das Kreuzungsgrundstück bezieht, besteht kein sachlicher Grund.
Entscheidungsgründe
Wer von den Beteiligten die Folgekosten einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 - ). Die Folgekostenregelung des § 9 Abs. 2 SKR 56, die eine hälftige Kostenverteilung zwischen den Kreuzungspartnern vorsieht, gilt sowohl für die auf dem Kreuzungsgrundstück als auch für die auf Fremdgrundstücken entstehenden Kosten, wenn die Parteien keine abweichende Regelung treffen. Für eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 SKR 56 dahingehend, dass sich die hälftige Kostentragungspflicht nur auf das Kreuzungsgrundstück bezieht, besteht kein sachlicher Grund.