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Beschluss

17 UF 124/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:1029.17UF124.23.00
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Leitsätze
Für eine Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten bedarf es einer zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirkenden Wertänderung, die die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet (Anschluss an BGH FamRZ 2022, 258 ). Bei Bewertung des Anrechts des verstorbenen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei besitzgeschützte Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 Satz2 SGB VI aufgrund einer dauerhaft bewilligten Erwerbsminderungsrente auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte vor Bewilligung einer Altersrente verstirbt.
Entscheidungsgründe
Für eine Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten bedarf es einer zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirkenden Wertänderung, die die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet (Anschluss an BGH FamRZ 2022, 258 ). Bei Bewertung des Anrechts des verstorbenen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei besitzgeschützte Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 Satz2 SGB VI aufgrund einer dauerhaft bewilligten Erwerbsminderungsrente auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte vor Bewilligung einer Altersrente verstirbt.