Beschluss
20 AR 13/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2024:1121.20AR13.24.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich entsprechend anwendbar, wenn ein Kläger aus abgetretenem Recht Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - X ARZ 252/18 -, juris). 2. Im Rahmen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht als zuständig bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 , - juris Rn. 11). 3. Derartige sachlich vorrangige Gründe sind nicht gegeben, wenn ein im Ausland ansässiger Zessionar ihm abgetretene Ansprüche mehrerer inländischer Teilnehmer an Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten gegen deren ebenfalls im Ausland ansässigen Veranstalter vor dem für den Wohnort eines der Teilnehmer zuständigen Gerichts geltend machen will.
Entscheidungsgründe
1. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich entsprechend anwendbar, wenn ein Kläger aus abgetretenem Recht Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - X ARZ 252/18 -, juris). 2. Im Rahmen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht als zuständig bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 , - juris Rn. 11). 3. Derartige sachlich vorrangige Gründe sind nicht gegeben, wenn ein im Ausland ansässiger Zessionar ihm abgetretene Ansprüche mehrerer inländischer Teilnehmer an Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten gegen deren ebenfalls im Ausland ansässigen Veranstalter vor dem für den Wohnort eines der Teilnehmer zuständigen Gerichts geltend machen will.