Beschluss
11 U 113/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2024:1218.11U113.24.00
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
Der in § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gebrauchte Begriff der "erheblichen Änderung" ist autonom auszulegen und inhaltlich nicht gleich bedeutend mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" gemäß § 651h Abs. 3 oder § 651l Abs. 1 sowie § 651n Abs. 2 BGB . 2. Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB . 3. Tritt der Reisende vor dem Abflug von der gebuchten dreiwöchigen Pauschalreise zurück, weil ihm der Check-In für den gebuchte Hinflug auf der Langstrecke in der Business-Klasse ohne sein Verschulden verweigert wird, steht dem Reisenden ohne Weiteres ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu, wenn der Reiseveranstalter nicht an den für Hin- und Rückflug vorgesehenen Tagen gleichwertige Ersatzflüge angeboten hat.
Entscheidungsgründe
Der in § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gebrauchte Begriff der "erheblichen Änderung" ist autonom auszulegen und inhaltlich nicht gleich bedeutend mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" gemäß § 651h Abs. 3 oder § 651l Abs. 1 sowie § 651n Abs. 2 BGB . 2. Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB . 3. Tritt der Reisende vor dem Abflug von der gebuchten dreiwöchigen Pauschalreise zurück, weil ihm der Check-In für den gebuchte Hinflug auf der Langstrecke in der Business-Klasse ohne sein Verschulden verweigert wird, steht dem Reisenden ohne Weiteres ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu, wenn der Reiseveranstalter nicht an den für Hin- und Rückflug vorgesehenen Tagen gleichwertige Ersatzflüge angeboten hat.