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Beschluss

6 W 148/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2025:0127.6W148.24.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 2077 BGB ist auf einen vier Tage vor der geplanten Eheschließung zwischen den künftigen Ehegatten geschlossenen Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung entsprechend anwendbar. 2. Eine im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgte Ankündigung einer Zustimmung zum beabsichtigen Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten kann im hier vorliegenden Fall als vorsorglich vorweg erklärte Verfahrenshandlung verstanden werden und genügt daher der Anforderung von § 2077 Abs. 2 Satz 2 BGB
Entscheidungsgründe
1. Die Vorschrift des § 2077 BGB ist auf einen vier Tage vor der geplanten Eheschließung zwischen den künftigen Ehegatten geschlossenen Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung entsprechend anwendbar. 2. Eine im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgte Ankündigung einer Zustimmung zum beabsichtigen Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten kann im hier vorliegenden Fall als vorsorglich vorweg erklärte Verfahrenshandlung verstanden werden und genügt daher der Anforderung von § 2077 Abs. 2 Satz 2 BGB